Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (820.21)
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Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen

Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) vom 23.01.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Mai 2016 über die sozialmedizinischen Leis - tungen (SmLG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Begriffe

Art. 1 Pflegeleistungen (Art. 2 Abs. 1 SmLG)

1 Pflegeleistungen sind Leistungen gemäss Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1995 über Leistungen in der ob - ligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Art. 2 Betreuungsleistungen im Pflegeheim (Art. 2 Abs. 3 Bst. a

SmLG)
1 Betreuungsleistungen sind Leistungen, die zur Erhaltung und Entwicklung der physischen, psychischen, spirituellen und sozialen Fähigkeiten der Person beitragen und die zwischen dem Pflegeheim und der leistungsbeziehenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter vereinbart wurden.
2 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) bestimmt die Leistungen, die als Betreuungsleistungen finanziert werden, und legt die dies - bezüglichen Anforderungen fest.

Art. 3 Beherbergungsleistungen im Pflegeheim (Art. 2 Abs. 3 Bst. b

SmLG)
1 Beherbergungsleistungen sind alle Leistungen, die in einem Pflegeheim er - bracht werden, keine Pflege- oder Betreuungsleistungen sind und im Zusam - menhang stehen mit:
a) der Verpflegung;
b) dem hauswirtschaftlichen Dienst;
c) der Organisation sowie der administrativen und finanziellen Verwal - tung des Pflegeheims.

Art. 4 Katalog der zu Hause erbrachten Hilfeleistungen (Art. 2 Abs. 3

Bst. c und Art. 6 Abs. 2 SmLG)
1 Die Hilfe zu Hause umfasst:
a) die Beurteilung des Hilfebedarfs der Person, einschlägige Information und Beratung;
b) hauswirtschaftliche Arbeiten wie Kochen, Einkaufen, Unterhalt der Wäsche und der Wohnung.
2 Freie Wahl der Leistungserbringenden

Art. 5 Grundsatz (Art. 3 SmLG)

1 Eine Person, die eine sozialmedizinische Leistung benötigt, kann unter allen Leistungserbringenden mit einer im Kanton erteilten Betriebsbewilligung oder einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung frei wählen.

Art. 6 Ausserkantonale Leistungen (Art. 3 SmLG)

1 Entscheidet sich eine Person für stationäre Leistungen in einem ausserkan - tonalen Pflegeheim, so beteiligt sich die Freiburger öffentliche Hand nicht an den damit verbundenen Kosten. Die Bestimmungen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Pflegefinanzie - rung und den Ergänzungsleistungen sowie interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2 Ist die Leistung in einem anerkannten Pflegeheim nicht verfügbar, so kann die Direktion eine Garantie für die Übernahme der Kosten eines ausserkanto - nalen Pflegeheimaufenthalts gewähren. Der Beitrag der öffentlichen Hand kann jedoch nicht höher sein als derjenige, der für den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim gewährt wird.
3 Bedarfsermittlung und Planung des Angebots

Art. 7 Bedarfsermittlung (Art. 4 und 12 SmLG)

1 Wer Leistungen von sozialmedizinischen Leistungserbringenden beziehen möchte, die von einem Gemeindeverband (der Verband) betrieben oder be - auftragt werden, muss seine Bedürfnisse im Hinblick auf einen Leistungsvor - schlag abklären lassen.
2 Die individuelle Bedarfsermittlung kann von den Leistungserbringenden, die von einem Gemeindeverband oder vom Staat betrieben oder beauftragt werden, von den Spitalnetzen sowie von allen Einrichtungen und Gesund - heitsfachpersonen, die mit dem dafür vorgesehenen Instrument arbeiten (Art.
8 dieses Reglements), durchgeführt werden.
3 Für die Bedarfsermittlung muss die Person die Informationen, die in einer separaten Verordnung vorgesehen werden, liefern und akzeptieren, dass ihre Daten für folgende Zwecke an den Verband des Bezirks, in dem sie wohnhaft ist, weitergegeben werden:
a) die Erhebung der Daten, die für die Erstellung des Bedarfsdeckungs - plans nötig sind (Art. 12 Bst. a SmLG);
b) die Koordination der sozialmedizinischen Leistungen, die für den Ver - bleib einer Person zu Hause nötig sind (Art. 12 Bst. b SmLG);
c) die Validierung eines allfälligen Einzelgesuchs um einen Langzeitauf - enthalt im Pflegeheim (Art. 12 Bst. c SmLG).
4 Unter Vorbehalt der ausdrücklichen, schriftlichen und spezifischen Zustim - mung der Person dürfen die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet wer - den.

Art. 8 Instrument zur Bedarfsermittlung (Art. 4 SmLG)

1 Die Bedarfsermittlung erfolgt mit Hilfe eines Instruments, das von der Di - rektion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ausgearbeitet wurde.
2 Das Instrument gibt an, welche sozialmedizinischen Leistungen den Bedürf - nissen der Person entsprechen und gegebenenfalls welche Massnahmen not - wendig sind, um die Sicherheit der Person zu gewährleisten und ihre Selbst - ständigkeit sowie ihre soziale Eingliederung zu fördern.

Art. 9 Planung des Angebots (Art. 5 SmLG)

1 Mit der Planung des Angebots werden die sozialmedizinischen Leistungen, die für den ganzen Kanton und für die Bezirke entwickelt werden müssen, festgelegt. Ausserdem wird entsprechend der Gesundheitsgesetzgebung das zu Hause zu leistende Pflegevolumen festgelegt.
2 Die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen und die anerkannten Pflegeheime – einschliesslich derjenigen mit spezifischen Aufträgen im Sinne von Artikel 10 Abs. 5 SmLG – werden in der Planung getrennt voneinander aufgeführt.
3 Die Planung des Angebots wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erstellt.
4 Sie wird allen betroffenen Instanzen mindestens 1 Jahr vor Ende des laufen - den Zeitraums zur Kenntnis gebracht.
4 Sozialmedizinische Leistungen
4.1 Leistungen zu Hause

Art. 10 Leistungen, die von mehreren Leistungserbringenden angeboten

werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. d SmLG)
1 Ein Verband, der statt nur einer oder einem Leistungserbringenden mehrere Erbringende von Teilleistungen beauftragt, muss dafür sorgen, dass:
a) alle Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause im Bezirksgebiet erhält - lich und koordiniert sind;
b) alle im Bezirk wohnhaften Personen zu den gleichen Bedingungen Zu - gang zu diesen Leistungen haben.

Art. 11 Rahmenbedingungen für den Betrieb (Art. 7 Abs. 2 Bst. f

SmLG)
1 Die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Leistungserbringenden bein - halten namentlich:
a) die Einsatzzeiten;
b) die Qualitätsnormen;
c) die Kriterien für die Festsetzung der Personaldotation;
d) den Kontenplan und den Inhalt der Statistik.
4.2 Leistungen im Pflegeheim

Art. 12 Zugang zu den Leistungen (Art. 8 Abs. 1 SmLG)

1 Der Zugang zu den Leistungen eines Pflegeheims wird auch allen Personen garantiert, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, wenn diese Leistungen ihren Bedürfnissen, die anhand des in Artikel 8 dieses Re - glements vorgesehenen Instruments ermittelt wurden, entsprechen.

Art. 13 Recht auf Information (Art. 8 Abs. 1 SmLG)

1 Entsprechend der Gesundheitsgesetzgebung werden die Person, die in ein Pflegeheim eintreten möchte, und ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetz - licher Vertreter schriftlich über die Rechte und Pflichten der Person sowie über die Bedingungen ihres Aufenthalts informiert.
2 Die Information betrifft insbesondere:
a) die Leistungen des Pflegeheims nach den Artikeln 1–3 dieses Regle - ments;
b) die Rechte und Pflichten der aufgenommenen Person;
c) die finanziellen Bedingungen (Leistungen zulasten der Person, Faktu - rierungs- und Zahlungsmodalitäten, Garantien);
d) die Vertragsdauer und die Kündigungsmodalitäten;
e) die im Falle eines Streitfalls zu kontaktierende Instanz und das Verfah - ren.

Art. 14 Kategorien der sozialmedizinischen Leistungen (Art. 8 Abs. 2

SmLG)
1 Die vorübergehende Aufnahme in einem Wartebett wird der stationären Langzeitaufnahme gleichgestellt.
2 Personen mit besonderen Bedürfnissen können in Spezialabteilungen aufge - nommen werden.

Art. 15 Gemeinschaftshäuser (Art. 8 Abs. 3 SmLG)

1 Die Bestimmungen über die Pflegekosten in Pflegeheimen gelten nicht für Gemeinschaftshäuser, in denen die Pflegeleistungen von Leistungserbringen - den sozialmedizinischer Leistungen im Sinne von Artikel 7 SmLG erbracht werden.

Art. 16 Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der ob -

ligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 9 SmLG)
1 Um zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu werden, muss ein Pflegeheim:
a) im Besitz einer Betriebsbewilligung gemäss Gesundheitsgesetzgebung sein;
b) den von der Direktion definierten Kontenplan verwenden und eine Buchhaltung führen, die es erlaubt, Ausgaben und Einnahmen jeder sozialmedizinischen Leistung einzeln zu betrachten;
c) den Diensten der Kantonsverwaltung alle Auskünfte erteilen, die es für die Kontrolle seiner Tätigkeit braucht;
d) die Daten für die Führung der eidgenössischen und der kantonalen Sta - tistiken liefern;
e) die von den zuständigen Behörden festgelegten oder genehmigten Prei - se anwenden.
2 Die Direktion legt die Qualitätsstandards und die Anforderungen für das Pflegepersonal fest.

Art. 17 Voraussetzungen für die Anerkennung (Art. 10 SmLG)

1 Um anerkannt zu werden, muss ein zur Tätigkeit zulasten der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung zugelassenes Pflegeheim der Person auf ihre Bedürfnisse und Wünsche zugeschnittene Betreuungsleistungen garan - tieren.
2 Ziel, Art und Häufigkeit der Leistungen werden mit der Person und/oder mit ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter vereinbart, und die damit einhergehenden Informationen werden in der Akte der leis - tungsbeziehenden Person festgehalten.
3 Die Betreuungsbedürfnisse der Person werden regelmässig evaluiert, na - mentlich um der Entwicklung ihrer Kompetenzen und Bedürfnisse sowie ih - res Gesundheitszustandes Rechnung zu tragen.

Art. 18 Anerkennungsverfahren (Art. 10 SmLG)

1 Das Anerkennungsgesuch muss vom Verband an das Sozialvorsorgeamt ge - richtet werden; folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:
a) ein Dokument, mit dem sich feststellen lässt, dass der Rechtsträger des Pflegeheims nicht gewinnorientiert ist;
b) eine Bestätigung des Verbands, die besagt, dass die Einrichtung ‒ so - fern sie nicht vom Verband betrieben wird ‒ über einen Auftrag ver - fügt, der den Anforderungen nach Artikel 19 SmLG entspricht.

Art. 19 Pflegeheime mit Auftrag des Staates (Art. 10 Abs. 5 SmLG)

1 Ein Pflegeheim, das Leistungen anbietet, die der gesamten Kantonsbevölke - rung zugutekommen, kann einen Auftrag des Staates erhalten.
2 Im Auftrag werden gemäss Artikel 19 SmLG die Bedingungen für die Über - nahme der Betriebskosten, die nicht von der obligatorischen Krankenpflege - versicherung, den leistungsbeziehenden Personen oder der öffentlichen Hand gedeckt werden, präzisiert.
5 Gemeindeverbände

Art. 20 Bedarfsdeckungsplan (Art. 12 Bst. a SmLG)

1 Der Verband erstellt regelmässig einen Bedarfsdeckungsplan; er bezieht sich dabei auf die Daten der vom Staat erstellten Planung der Langzeitpflege.
2 Der Bedarfsdeckungsplan hält in Anzahl Betten und Plätzen die Entwick - lung der verschiedenen sozialmedizinischen Leistungen fest, die dem Pflege - heim des Bezirks zugeteilt wurden; dabei sind die Eigenheiten der Leistungen nach Artikel 14 dieses Reglements zu berücksichtigen und die Pflegeheime, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu - gelassen sind, von denjenigen, die auch vom Staat anerkannt sind, zu unter - scheiden.
3 Im Bedarfsdeckungsplan wird auch das Stundenvolumen, das den einzelnen Erbringenden von Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause zugeteilt wird, definiert.
4 Der Bedarfsdeckungsplan wird dem Sozialvorsorgeamt und dem Amt für Gesundheit übermittelt.

Art. 21 Koordination und Information (Art. 12 Bst. b und c SmLG)

1 Der Verband achtet darauf, die sozialmedizinischen Leistungen innerhalb seines Bezirks so zu organisieren, dass sie den spezifischen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen.
2 Er koordiniert den Zugang zu den sozialmedizinischen Leistungen des Be - zirks und organisiert auf Anfrage oder systematisch die aufgrund der Beurtei - lung der Bedürfnisse der Person angezeigten Leistungen.
3 Er informiert über die im Bezirk erhältlichen sozialmedizinischen Leistun - gen und gibt Auskunft über andere Leistungen, die den Verbleib zu Hause fördern können.

Art. 22 Kriterien für die Aufnahme in einem Pflegeheim (Art. 12 Bst. d

SmLG)
1 Die Aufnahmekriterien für stationäre Langzeitaufenthalte beruhen auf dem Pflegebedarf der Personen und berücksichtigen die im Bezirk verfügbaren Leistungen zur Förderung des Verbleibs zu Hause.

Art. 23 Beratende Kommission (Art. 13 Abs. 2 SmLG)

1 Die beratende Kommission gemäss Artikel 13 Abs. 2 SmLG unterstützt den Verband vor allem bei seinen Aufgaben für die Ausarbeitung des Bedarfsde - ckungsplans und die Koordination der sozialmedizinischen Leistungen.
2 Der Verband legt die weiteren Aufgaben der beratenden Kommission fest.
6 Finanzierung der Leistungen
6.1 Kosten der Leistungen

Art. 24 Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 14 Abs. 1 und 3 SmLG)

1 Die Tarife der Hilfe zu Hause, die von Leistungserbringenden erbracht wird, die von einem Verband betrieben oder beauftragt werden, werden in ei - ner eigenen Verordnung festgelegt.
2 Die Kosten der zu Hause erteilten Pflegeleistungen werden in der Ausfüh - rungsgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung festgelegt.

Art. 25 Pflege und Betreuung in den Pflegeheimen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a

und b und Abs. 3 SmLG
1 Als Pflege- und Betreuungskosten gelten die Personalkosten entsprechend der vom Staatsrat festgelegten Dotation und die weiteren, von der Direktion festgelegten Pflegekosten.
2 Der Pflege- und Betreuungspreis wird auf der Grundlage der Budgets der Pflegeheime pauschal festgelegt.
3 Die Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Preis und den subven - tionierten Pflege- und Betreuungskosten ist Gegenstand einer jährlichen Schlussabrechnung.

Art. 26 Beherbergungskosten (Art. 14 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 SmLG)

1 Die Beherbergungskosten umfassen:
a) die Löhne, die Sozialleistungen und die anderen Kosten für das Perso - nal, das nicht in die Kategorie Pflege- und Betreuungspersonal fällt;
b) die Ausgaben im Zusammenhang mit den Leistungen Dritter für die Einrichtung;
c) alle Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Artikel 3 dieses Reglements, mit Ausnahme der Investitionskosten.
2 Die Direktion bestimmt die Leistungen, die den Bewohnerinnen und Be - wohnern zusätzlich in Rechnung gestellt werden können.

Art. 27 Investitionskosten (Art. 12 Bst. e und Art. 14 Abs. 2 Bst. d

SmLG)
1 Die Verbände vereinbaren die Investitionen, die in der Bilanz des Pflege - heims berücksichtigt werden müssen, sowie die Modalitäten für die Berech - nung der Zinsen und der Abschreibungen.
6.2 Finanzierungsgrundsätze und Beiträge

Art. 28 Geltende Normen (Art. 15 SmLG)

1 In Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über die Subventionen werden Ausgaben, welche die Referenznormen des Staates überschreiten, nicht sub - ventioniert.
2 Die Direktion präzisiert die Referenznormen für Situationen, in denen die Normen des Staates nicht anwendbar sind.

Art. 29 Staatliche Subventionierung der von einem Verband beauftragten

oder betriebenen Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 16 SmLG)
1 Zum subventionierten Personal gehört die für den Dienst verantwortliche Person ‒ Verwaltungspersonal ausgenommen ‒ und das Pflege- und Hilfsper - sonal, dessen Dotation von der Direktion gemäss Artikel 7 Abs. 2 Bst. f SmLG festgesetzt wird.
2 Der Beitrag wird aus der Summe der Gehälter und Sozialleistungen berech - net; die Fahrkosten sind inbegriffen; die Einnahmen aus der Verrechnung zu - lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden abgezogen.
3 Das Beitragsgesuch, das auf der letzten vom Verband genehmigten Jahres - rechnung basiert, muss dem Amt für Gesundheit bis 31. Mai des Jahres, das dem berücksichtigten Geschäftsjahr folgt, abgegeben werden.
4 Der Staat überweist den Diensten für Hilfe und Pflege zu Hause vierteljähr - liche Anzahlungen von insgesamt bis zu 80 % des Betrags, der im Voran - schlag, der vom Staatsrat beschlossen wurde, eingetragen ist. Die Schlussab - rechnung erfolgt aufgrund ihrer vom Verband genehmigten Jahresrechnung.

Art. 30 Subventionierung der Aufnahmen tagsüber und nachtsüber im

Pflegeheim (Art. 17 Abs. 1 SmLG)
1 Die Pauschale für die Aufnahmen tagsüber und nachtsüber im Pflegeheim besteht aus:
a) dem Anteil der Pflegekosten, der von der obligatorischen Krankenpfle - geversicherung nicht übernommenen wird;
b) einem Betrag von 35 Franken pro Betreuungstag in der Tagesstätte;
c) einem Betrag von 25 Franken pro Übernachtung;
d) einem Betrag von höchstens 60 Franken für eine Aufnahme tagsüber und nachtsüber während 24 Stunden.
2 Aufnahmen tagsüber und nachtsüber während eines Zeitraums von über 14 Tagen werden gleich subventioniert wie die stationäre Langzeitaufnahme.
3 Die Direktion legt die Finanzierungsmodalitäten der Aufnahmen tagsüber und nachtsüber und den Beitrag der beherbergten Personen fest.

Art. 31 Übernahme der Investitionskosten der Pflegeheime (Art. 18

SmLG)
1 Als Wohnsitz der Person, die eine im Pflegeheim erteilte Leistung bezieht, gilt der Ort, in dem sie vor ihrem Eintritt in die Einrichtung wohnhaft war.
2 Die Investitionskosten einer Einrichtung können einer im Kanton wohnhaf - ten Person nicht in Rechnung gestellt werden.
3 Für die Berechnung des kantonalen Durchschnitts berücksichtigt die Direk - tion die Summe der Investitionskosten der Einrichtungen, die von einem Ver - band betrieben oder beauftragt werden, geteilt durch die Anzahl verfügbarer Betten oder Plätze und die Anzahl tatsächlicher Tage oder Aufnahmen.
4 Bei der Berechnung des kantonalen Durchschnitts wird nach den sozialme - dizinischen Leistungen gemäss Artikel 8 SmLG unterschieden.
5 Die vom Staat beauftragten Pflegeheime verrechnen die tatsächlichen Inves - titionskosten bis zur Höhe des kantonalen Durchschnitts.

Art. 32 Verzicht auf eine Karenzfrist (Art. 20 Abs. 5 SmLG)

1 Für die Gewährung von Beiträgen an die Betreuungskosten kann auf die zweijährige Karenzfrist im Zusammenhang mit dem Wohnort der Person ver - zichtet werden, wenn diese länger als 20 Jahre im Kanton Freiburg steuer - pflichtig war.

Art. 33 Verfahren bei Beiträgen an die Betreuungskosten (Art. 20 Abs. 2

SmLG)
1 Wer eine sozialmedizinische Leistung eines Pflegeheims beziehen möchte, muss bei der kantonalen Ausgleichskasse (die Kasse) für einen Beitrag an die Betreuungskosten oder die Rückerstattung bestimmter Kosten, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, ein Gesuch um Ergänzungsleistungen einreichen.
2 Der Anspruch auf einen Beitrag an die Betreuungskosten wird bei Einrei - chen des Gesuchs um Ergänzungsleistungen von Amts wegen geprüft.
3 Die Kasse teilt ihren Entscheid über den Beitragsanspruch unter Angabe des Datums, ab dem dieser wirksam ist, und mit Kopie an die Einrichtung der be - günstigten Person mit.
4 Die Kasse übermittelt dem Sozialvorsorgeamt die Daten, die es für die Aus - zahlung des Beitrags braucht.
5 Die Einrichtung korrigiert die Beträge, die der Person in Rechnung gestellt wurden, nachdem der Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar wurde.
6 Die begünstigte Person und die Einrichtung teilen der Kasse unverzüglich alle Tatsachen mit, welche die Berechnung des Beitrags beeinflussen können.
7 Die Einrichtung meldet der Kasse für alle begünstigten Personen die Ände - rungen bei der Pflegestufe sowie alle Ein- und Austritte.

Art. 34 Berechnung des Anspruchs auf Beiträge an die Betreuungskosten

(Art. 20 Abs. 2 SmLG)
1 Der tägliche Beitrag an die Betreuungskosten entspricht den Gesamttages - kosten, die der Person in Rechnung gestellt werden können, nach Abzug ihrer Mittel, einschliesslich des nach Artikel 15 Abs. 4 SmLG berücksichtigten Vermögensanteils.
2 Der Einkommensanteil, welcher der leistungsbeziehenden Person für ihre persönlichen Kosten zur Verfügung steht, der Maximalbetrag der Beherber - gungskosten, der bei der Berechnung des Beitragsanspruchs berücksichtigt wird, und der Anteil der Vermögensbelastung werden in der Ausführungsge - setzgebung zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas - senen- und Invalidenversicherung festgelegt.
3 Der Beitrag wird nicht gewährt, wenn der tägliche Fehlbetrag weniger als 2 Franken beträgt.

Art. 35 Modalitäten der Ausrichtung des Beitrags an die Betreuungskos -

ten (Art. 20 Abs. 2 SmLG)
1 Der Beitrag an die Betreuungskosten wird den Einrichtungen am Ende jedes Quartals ausgerichtet.
2 Dieser Beitrag wird von den Gesamtkosten, die der leistungsbeziehenden Person in Rechnung gestellt werden können, abgezogen.

Art. 36 Lastenaufteilung (Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 SmLG)

1 Am Ende jedes Quartals verrechnet die Direktion den Gemeinden den An - teil der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beitrag an die Betreuungskos - ten sowie mit der Aufnahme tags- und nachtsüber.
7 Koordination, Aufsicht und Rechtsmittel

Art. 37 Kantonale Kommission (Art. 21 SmLG)

1 Der kantonalen Kommission gehören 11 Mitglieder an, welche die Gemein - deverbände, die Spitalnetze und die staatlichen Dienststellen vertreten.
2 Das Präsidium führt die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Amts für Ge - sundheit oder die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Sozialvorsorgeamts.
3 Je nach Traktanden lädt die Kommission die Vertreterinnen und Vertreter der Dachverbände der Leistungserbringenden und der Leistungsbeziehenden zu ihren Sitzungen ein.

Art. 38 Expertenkommission (Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SmLG)

1 Der Expertenkommission (die Kommission) gehören 5 Mitglieder an, wel - che die Einrichtungen, die Krankenversicherungen und die staatlichen Dienststellen vertreten.
2 Die Personen, welche die Einrichtungen und die Krankenversicherungen vertreten, werden auf Vorschlag der Dachorganisationen, die für die Entschä - digung ihrer Vertretungen aufkommen, vom Staatsrat ernannt.
3 Das Präsidium der Kommission führt die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Kantonsarztamts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.

Art. 39 Beschwerde bei der Kommission (Art. 24 Abs. 1 SmLG)

1 Das Beschwerderecht gilt für alle Personen, denen der Entscheid über den Pflegebedarf mitgeteilt wird und die ein Interesse an einer Änderung dieses Entscheids nachweisen können, vorausgesetzt, dass kein anderes Verfahren eingeleitet werden kann, namentlich vor einem Schiedsgericht.
2 Die Beschwerde wird vom Sozialvorsorgeamt geprüft; es erstellt einen Be - richt zuhanden der Expertenkommission.
3 Die Expertenkommission befindet grundsätzlich anhand der Schriftstücke der Akte in einem schriftlichen Verfahren über die Beschwerde. Sofern Tat - sachen dies rechtfertigen, kann sie weitere Untersuchungen anordnen.
4 Das Verfahren ist kostenlos. Im Falle einer mutwilligen Beschwerde können die Kosten der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden.
5 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 40 Einsprache

1 Gegen die Entscheide über die Beiträge an die Betreuungskosten kann in - nert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Kasse Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache erfolgt schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Schlussfolgerungen der Einsprecherin oder des Einsprechers. Die Einsprache kann auch in einem Protokoll festgehalten werden, das die Einsprecherin oder der Einsprecher bei einem persönlichen Gespräch unterzeichnen muss.
3 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
8 Schlussbestimmungen

Art. 41 Leistungsaufträge (Art. 10 und 19 SmLG)

1 Die Verbände haben ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements 3 Jahre Zeit, um gemeinsam mit den Leistungserbringenden gemäss Bedarfsde - ckungsplan des Bezirks die notwendigen finanziellen und qualitativen Krite - rien und Indikatoren zur Fertigstellung der nach Artikel 19 SmLG erforderli - chen Leistungsaufträge auszuarbeiten.
2 Bis zum Ablauf dieser Frist können alle gemäss dem Gesetz über Pflegehei - me für Betagte anerkannten Einrichtungen eine provisorische Anerkennung erhalten.
3 Jeder Verband vereinbart mit den in seinem Bezirk ansässigen Einrichtun - gen die Übergangsmodalitäten für die Übernahme der Kosten im Sinne von

Artikel 19 SmLG.

Art. 42 Instrument zur Bedarfsermittlung (Art. 4 SmLG)

1 Die Direktion hat 3 Jahre Zeit, um gemeinsam mit den betroffenen Kreisen das Instrument zur Bedarfsermittlung zu entwickeln.
2 Während dieser Zeit werden die Personen anhand von Indikatoren und Ver - fahren, die den verschiedenen Leistungserbringenden zur Verfügung stehen, an die geeigneten sozialmedizinischen Leistungen verwiesen.

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 4. Dezember 2001 über die Pflegeheime für Betag - te (SGF 834.2.11);
b) das Reglement vom 10. Januar 2006 über die Hilfe und Pflege zu Hause (SGF 823.11).

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts – Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 Die Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz vom 16. No - vember 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970 (SGF 841.3.11), wird wie folgt geändert:
...

Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts – Ermittlung des Pflege- und

Betreuungsbedarfs
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2013 über die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (SGF 834.2.12) wird wie folgt geändert:
...

Art. 46 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme von Artikel 25 Abs. 2, der am 1. Januar 2019 in Kraft tritt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.01.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2018_006
23.01.2018 Art. 25 Abs. 2 eingefügt 01.01.2019 2018_006 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.01.2018 01.01.2018 2018_006

Art. 25 Abs. 2 eingefügt 23.01.2018 01.01.2019 2018_006

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