Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die Verlegung der Kantonsgrenze bei St. Jakob
Kantonsgrenze bei St. Jakob Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die Verlegung der Kantonsgrenze bei St. Jakob
1 2 ) Vom 10. Dezember 1948 (Stand 28. April 1949) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt sind nach der am 19. September 1947 erfolgten Zustimmung der Einwohnergemeindeversammlung Münchenstein übereingekommen, zur Schaffung zweckmässiger Grenzverhältnisse bei St. Jakob die Grenze wie folgt zu verlegen und den Austausch nach genannter und in den beidseits unterzeichneten Mutationsplänen dargestellter Gebietsteile vorzunehmen: Art. 1
1 Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Mutationsplan vom 20. November 1947 eingetrage - nen Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten der neuen Standorte der Grenzzeichen festgelegt. Art. 2
1 Von seiten des Kantons Basel-Landschaft wird an den Kanton Basel-Stadt zur Vereinigung mit dem städtischen Kantonsgebiet abgetreten: eine Fläche (im Mutationsplan vom 20. November 1947 mit den Buchstaben A, B, C, D, E bezeichnet) von 14'916,5 m², bestehend aus einem Abschnitt der Birsparzel - le 3, haltend 1'207,0 m²; der Parzelle 4 des Staates Basel-Landschaft; einem Abschnitt der Parzelle
2048 der Überlandbahn AG, haltend 1'028,0 m² (982,5 + 45,5 m²); einem Abschnitt der Parzelle 7 der Chr. Merian’schen Stiftung, haltend 742,0 - meinde der Stadt Basel, haltend 6'735,0 m², und der Parzelle 8 der Einwohnergemeinde der Stadt Ba - sel. Art. 3
1 Von seiten des Kantons Basel-Stadt wird an den Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet abgetreten: eine Fläche (im Mutationsplan vom 20. November 1947 mit den Buchstaben E, F, G, H be - zeichnet) von 2'330,0 m², Abschnitt der Parzelle 420(5) (Einwohnergemeinde der Stadt Ba - sel) in Sektion V des Grundbuchs der Stadt Basel; eine Fläche (im Mutationsplan vom 20. November 1947 mit den Buchstaben I, K, L, M, N, O, P, Q bezeichnet) von 11'379,5 m², bestehend aus einem Abschnitt der Parzelle 418(3) in Sektion V der Chr. Merian’schen Stiftung, haltend 11'034,5 m², einem Abschnitt der Parzelle
9 in Sektion V der Schweizerischen Bundesbahnen, haltend 304,5 m² und einem Abschnitt der Parzelle 12 in Sektion V der Chr. Merian’schen Stiftung, haltend 40,5 m². Art. 4
1 Die Vermarkung der neuen Grenze erfolgt im Beisein und im Einverständnis einer Vertretung des Gemeinderates von Münchenstein sowie der Kantonsgeometer der beteiligten Kantone.
2 Über die Vermarkung ist ein Protokoll in fünf Exemplaren auszufertigen und von sämtlichen Dele - gierten zu unterzeichnen. Dieses Protokoll geht in drei Exemplaren an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und in zwei Exemplaren an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Geneh - - de Münchenstein abzugeben.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 28. 4. 1949.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 28. 5./10. 12. 1948. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Kantonsgrenze bei St. Jakob Art. 5
1 Die Bereinigung der Grundbuchpläne erfolgt nach den Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehör - den. Art. 6
1 Für die Übertragung des Abschnitts von 1'207 m² der Birsparzelle 3 an den Kanton Basel-Stadt, der Parzelle 4 des Staates Basel-Landschaft an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, des Abschnitts von 89 m² der Parzelle 2048 der Überlandbahn AG an die Chr. Merian’sche Stiftung, des Abschnitts von 1'028 m² der Parzelle 2048 der Überlandbahn AG an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, werden notarielle Verträge ausgefertigt. Die Abtretungen der Birsparzelle 3 und der Parzelle 4 des Staates Basel-Landschaft erfolgen unentgeltlich. Art. 7
1 Sämtliche der Grenzverlegung und der Eigentumsübertragungen wegen entstehenden Kosten werden unter den Vertragsparteien hälftig geteilt. Art. 8
1 Dieses Übereinkommen ist im Doppel ausgefertigt worden; es unterliegt der Genehmigung des Land - rates des Kantons Basel-Landschaft und des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.
2 Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es vom Landrat und vom Grossen Rat genehmigt ist. Liestal, den 28. Mai 1948 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Mann Der Landschreiber: Schmied Basel, den 10. Dezember 1948 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Zschokke Der Sekretär: Dr. H. Matzinger
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