Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem... (113.12)
Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem... (113.12)
Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft
Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft Vom 13. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Abkommen vom 1. August 1946
1 ) zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr, auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , sowie auf § 24 des Verwal - tungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988
3 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von französischen und schweize - rischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und Frankreich.
§ 2 Grenzzone
1 Die Grenzzone umfasst schweizerseits folgende Gemeinden: Aesch, Allschwil, Arlesheim, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Bottmingen, Burg, Ettingen, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pfeffingen, Pratteln, Reinach, Roggenburg, Schönenbuch und Therwil (für Grenzkarten); bzw. ganzes Kantonsgebiet (für Tagesscheine und Kollektiv-Tagesscheine).
2 Die Grenzkarten berechtigen nur zum Aufenthalt in der Zone des Kleingrenz - verkehrs, 10 km landeinwärts. Beim Tagesschein und beim Kollektiv-Tages - schein erstreckt sich der Geltungsbereich in Frankreich auf die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.
§ 3 Zuständigkeit
1 ... *
2 Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der
a. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,
1) SR 0.631.256.934.91
2) GS 29.276, SGS 100
3) GS 29.677, SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285
b. Tagesscheine für schweizerische Staatsangehörige für den einmaligen Grenzübertritt,
c. Kollektiv-Tagesscheine für Grenzübertritte von Gesellschaften.
3 Für die Bewilligungen für das Überschreiten der Grenze ausserhalb der zuge - lassenen Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden sind die Grenzorgane zuständig.
4 Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Tagesscheine und Kollektiv- Tagesscheine auszustellen.
§ 4 Gültigkeitsdauer
1 Die Grenzkarte hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und be - rechtigt die Inhaberin und den Inhaber zum mehrmaligen Grenzübertritt.
2 Die Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt (Tagesschein) ist gültig wäh - rend der Dauer von 2 Tagen (einmaliges Übernachten).
3 Der Kollektiv-Tagesschein berechtigt zum einmaligen Grenzübertritt. Er hat Gültigkeit während 2 Tagen (einmaliges Übernachten).
§ 5 * Gebühren
1 Die Polizei Basel-Landschaft erhebt folgende Gebühren:
a. für das Ausstellen einer Grenzkarte: 65 Fr.
b. für das Verlängern einer Grenzkarte: 65 Fr.
c. für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kin - dereintrag): 25 Fr.
d. für das Ausstellen eines Tagesscheins: 15 Fr.
e. für das Ausstellen eines Kollektiv-Tagesscheins: 30 Fr.
2 Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b 30 Fr. und die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe c 12.50 Fr.
§ 6 Vollzug
1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung. *
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1947
4 ) betreffend die Rege - lung des Kleingrenzverkehrs gegenüber Deutschland und Frankreich im Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
§ 8 Inkrafttreten
1
4) GS 19.613, SGS 113.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.10.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0285
20.05.2003 01.06.2003 § 3 Abs. 1 aufgehoben GS 34.1052
20.05.2003 01.06.2003 § 5 totalrevidiert GS 34.1052
28.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.10.1998 01.11.1998 Erstfassung GS 33.0285
§ 3 Abs. 1 20.05.2003 01.06.2003 aufgehoben GS 34.1052
§ 5 20.05.2003 01.06.2003 totalrevidiert GS 34.1052
§ 6 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285