Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung
Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung vom 22.03.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2005) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauför - derung; in Erwägung: Mit der Änderung vom 12. März 2004 der Bundesverordnung zum Wohn - bau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) wurde für die Mieter mit lau - fendem Mietvertrag die Einkommens- und Vermögensgrenze um 10 % ange - hoben. Das kantonale Recht muss angepasst werden, um den Änderungen des Bundesrechts Rechnung zu tragen. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1
1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden je nach der Periode, in der die Subvention zugesichert wurde, unterschiedlich hoch festgesetzt.
2 Liegenschaften, für die Subventionen vor dem 1. Juli 1990 mit einer Grundverbilligung von 5,1 % zugesichert wurden
Art. 2
1 Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilli - gung haben, werden wie folgt festgesetzt:
a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds per - du (Kanton und Gemeinde) 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt;
b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der An - satz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, er - höht sich die Grenze um 2500 Franken.
Art. 3
1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden
144'000 Franken nicht übersteigt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, er - höht sich die Grenze um 16'900 Franken.
Art. 4
1 Die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietver - träge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen an - wendbar.
Art. 5
1 Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
3 Liegenschaften, für die Subventionen nach dem 1. Juli 1990 mit einer Grundverbilligung von 5,3 % oder 5,6 % zugesichert wurden
Art. 6
1 Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilli - gung haben, werden wie folgt festgesetzt:
a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds per - du (Kanton und Gemeinde):
1. 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 42'000 Franken beträgt;
2. 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 42'001 und 53'000 Franken beträgt;
b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der An - satz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, er - höht sich die Grenze um 2500 Franken.
Art. 7
1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden
144'000 Franken nicht übersteigt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, er - höht sich die Grenze um 16'900 Franken.
Art. 8
1 Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietver - träge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen an - wendbar.
Art. 9
1 Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
4 Übergangsbestimmungen
Art. 10
1 Die Mieter, die ihren Mietvertrag vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen ha - ben, werden bei der nächsten jährlichen Kontrolle informiert, dass die gemäss dieser Verordnung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen ab der folgenden jährlichen Kontrolle angewendet werden. Die in der Verordnung vom 9. Dezember 2002 festgelegten Grenzen bleiben während der Über - gangsfrist anwendbar.
2 Diese Bestimmung ist auch auf Personen in Ausbildung anwendbar, die vor dem 1. August 1998 einen Mietvertrag abgeschlossen haben.
5 Schlussbestimmungen
Art. 11
1 Die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über die Einkommens- und Vermö - gensgrenzen der Mieter für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung (SGF 87.23) wird unter Vorbehalt der Übergangs - bestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.03.2005 Erlass Grunderlass 01.04.2005 2005_031 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.03.2005 01.04.2005 2005_031
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