Reglement für den Master of Advanced Studies in Allgemeinbildung für Unterricht an Be... (216.33)
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Reglement für den Master of Advanced Studies in Allgemeinbildung für Unterricht an Berufsfachschulen

Reglement für den Master of Advanced Studies in Allgemeinbildung für Unterricht an Berufsfachschulen vom 17. April 2009 (Stand 1. Mai 2009) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt als Reglement:
1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltung

1 Dieses Reglement gilt für die Bewerberinnen und Bewerber sowie für die einge - schriebenen Studentinnen und Studenten im Weiterbildungslehrgang «Master of Advanced Studies in Allgemeinbildung für Unterricht an Berufsfachschulen» (ab - gekürzt: MAS-Lehrgang).

Art. 2 Adressatinnen und Adressaten

1 Der MAS-Lehrgang richtet sich an Lehrpersonen allgemeinbildender Richtung an Berufsfachschulen, die eine berufspädagogische Qualifikation gemäss Berufsbil - dungsverordnung 2 anstreben.

Art. 3 Ziele

1 Der MAS-Lehrgang dient der Professionalisierung von allgemeinbildenden Lehr - personen gemäss Art. 2. Er: Qualitätssicherung; b) führt die Teilnehmenden zur Professionalität im Bereich des allgemeinbilden - den Unterrichts an Berufsfachschulen; c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Ausbildung ab;
1 In Vollzug ab 1. Mai 2009.
2 SR 412.101 (abgekürzt BBV).
d) führt, als Ganzes absolviert, zu einem MAS-Diplom und, unter Vorbehalt der Anerkennung des MAS-Lehrgangs durch den Bund, zu einem eidgenössisch anerkannten Diplom. II. Organisation und Durchführung (2.)

Art. 4 Studienleitung

1 Die Rektorin oder der Rektor setzt eine Studienleitung, bestehend aus höchstens drei Personen, ein. Die Studienleitung konstituiert sich selbst.
2 Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des MAS-Lehrgangs verantwortlich. Sie hat im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung des Curriculums des MAS-Lehrgangs; b) Beratung der Interessentinnen und Interessenten; c) Orientierung interessierter Institutionen und Personen über den MAS-Lehr - gang; d) Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten; e) Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Prüfungen; f) Genehmigung der Kompetenznachweise; g) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; h) Erstellung des Jahresberichts mit Jahresrechnung und Budget; i) Sicherstellung der Koordination zwischen den Modulleitungen bezüglich Pla - nung, Leitung und Durchführung des MAS-Lehrgangs; j) Führung des Sekretariats; k) Verfügungen betreffend Bestehen der Modulabschlüsse, Bestehen des Zertifi - katslehrgangs, Annahme der Masterarbeit und Bestehen der MAS-Diplom - prüfung.

Art. 5 Modulleitung

1 Die Modulleitung besteht aus jeweils einer Person und wird von der Studienlei - tung bestimmt.
2 Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben; b) Durchführung der Module; c) Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog; d) Beurteilung der Kompetenznachweise; e) Inhaltliche Begleitung und Beurteilung der Masterarbeiten; f) Auswertung der Module aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.

Art. 6 Aufnahmekommission

1 Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus der Studienleitung sowie ei - ner Vertretung des Amtes für Berufsbildung des Kantons St.Gallen.
2 Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Aufnahmekommission.

Art. 7 Durchführung

1 Der MAS-Lehrgang wird von der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen (PHSG) durchgeführt.

Art. 8 Nichtdurchführung

1 Der MAS-Lehrgang wird nur bei genügender Teilnehmendenzahl durchgeführt.
2 Bei Nichtdurchführung des MAS-Lehrgangs informiert die Studienleitung die an - gemeldeten Personen über die Absage.
3 Für die Angemeldeten entstehen ausser den Kosten für das Aufnahmeverfahren für den MAS-Lehrgang keine Kosten. III. Zulassung zum MAS-Lehrgang und Aufnahmeverfahren (3.)

Art. 9 Zulassung

1 Die Zulassung zum MAS-Lehrgang setzt voraus: a) ein anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschule und Unterrichtserfahrung von mindestens einem Jahr gemäss Bst. b oder einen Hochschulabschluss und Unterrichtserfahrung von mindestens drei Jahren gemäss Bst. b; b) Unterrichtserfahrung vor Studienbeginn von mindestens drei Wochenlektio - nen nach geltendem Rahmenlehrplan für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen; c) betriebliche Erfahrung nach Art. 46 Abs. 1 Bst. c BBV; d) eine Eignungsabklärung durch die Studienleitung betreffend Motivation sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorientierte Auseinandersetzung einzulassen.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss, aber ohne anerkanntes Lehrdiplom, haben zusätzlich den Nachweis einer Vorbildung in Didaktik und Me - thodik von mindestens 300 Lernstunden zu erbringen sowie eine Probelektion abzuhalten.
3 Während der ganzen Dauer des MAS-Lehrgangs muss eine Unterrichtstätigkeit von mindestens zwei Klassen à drei Lektionen allgemeinbildenden Unterrichts auf der Zielstufe gewährleistet sein.

Art. 10 Anmeldung

1 Die Anmeldung zum Studium ist an die PHSG zu richten.
2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden Unterlagen: a) tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die Aus- und Weiterbildung und die bisherige Ausbildungstätigkeit; b) schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die aktuelle oder zukünftige Lehrtätigkeit einschliesslich der Zusage für die Unterrichtstätigkeit nach

Art. 9 Abs. 3;

c) Kopien aller Abschlüsse (Zeugnisse, Diplome, Zertifikate); d) Nachweis der betrieblichen Erfahrung nach Art. 46 Abs. 1 Bst. c BBV.

Art. 11 Aufnahmeverfahren

1 Die Studienleitung legt das Aufnahmeverfahren und allfällige damit verbundene Kosten schriftlich fest.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewer - berinnen und Bewerber zum MAS-Lehrgang. Sie kann die Teilnahme am MAS- Lehrgang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
3 Die Zustimmung hat einstimmig zu erfolgen. Ablehnungen sind zu begründen.
4 Der Entscheid der Aufnahmekommission wird den Bewerberinnen und Bewer - bern schriftlich mitgeteilt. IV. Aufbau des MAS-Lehrgangs (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)

Art. 12 European Credit Transfer System (ECTS)

1 Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) verrechnet.
2 Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben: a) 5 ECTS-Punkte je Modul für die Module 1 bis 10; b) insgesamt 10 ECTS-Punkte für die Masterarbeit einschliesslich MAS-Diplom - prüfung (Module 11 und 12).

Art. 13 Modul

1 Ein Modul ist eine inhaltliche und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt.
2. MAS-Lehrgang (4.2.)

Art. 14 Inhalt

1 Der MAS-Lehrgang setzt die Rahmenlehrpläne des Bundesamtes für Berufsbil - dung und Technologie (BBT)
3 auf Hochschulstufe um.
2 Er setzt sich zusammen aus: a) den Modulen 1 bis 10 (Präsenzunterricht) einschliesslich Kompetenznachwei - sen; b) Teilnahme und Mitwirkung bei Tandem-Treffen;
4 c) individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium sowie Umsetzung im Unterricht und Reflexionsgespräch mit der Studienleitung; d) einer Masterarbeit (Modul 11); e) einer MAS-Diplomprüfung (Modul 12).
3 Die Studienleitung legt das Curriculum des MAS-Lehrgangs fest.

Art. 15 Studienabschluss

1 Wer die MAS-Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolg - reichen Abschluss des MAS-Lehrgangs. Die Erteilung eines MAS-Diploms in All - gemeinbildung für Unterricht an Berufsfachschulen setzt voraus: a) erfolgreicher Abschluss der Module 1 bis 10; b) die angenommene Masterarbeit; c) die bestandene MAS-Diplomprüfung.
2 Sie oder er ist berechtigt, den Titel «Master of Advanced Studies in Allgemeinbil - dung für Unterricht an Berufsfachschulen – MAS PHSG» zu führen.

Art. 16 MAS-Diplom

1 Im MAS-Diplom werden ausgewiesen: a) die Themen der besuchten Module; b) das Thema der Masterarbeit.
2 Das MAS-Diplom wird durch die Rektorin oder den Rektor der PHSG sowie die Studienleitung unterschrieben.
3 Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 1. Mai 2006 (abgekürzt RALP).
4 Tandem-Treffen: Zwei Studierende treffen sich mehrmals zwischen den Präsenzphasen und besprechen allgemeine Fragen, Praxisbesuche, Verbesserungsmöglichkeiten und Vorberei - tung der Präsenzphase.
3. Zertifikatslehrgang für Lehrbeauftragte für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen (abgekürzt: CAS-Lehrgang) (4.3.)

Art. 17 Inhalt

1 Der CAS-Lehrgang besteht aus den Modulen 1 und 2 des MAS-Lehrgangs. Er setzt sich zusammen aus: a) den Modulen 1 und 2 (Präsenzunterricht) einschliesslich Kompetenznachwei - sen; b) Teilnahme und Mitwirkung bei Tandem-Treffen;
5 c) individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium sowie Umsetzung im Unterricht und Reflexionsgespräch mit der Studienleitung.

Art. 18 An- und Abmeldungen

1 Die Teilnahme am CAS-Lehrgang steht bei genügender Platzzahl auch Teilneh - merinnen und Teilnehmern offen, die nicht den MAS-Lehrgang absolvieren. Die Anmeldung ist an die PHSG zur richten.
2 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Auf - nahmekommission abschliessend.
3 Die Annullierung der Anmeldung für den CAS-Lehrgang vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Annullierung der Anmeldung nach Anmelde - schluss oder bei Abbruch der Ausbildung ist die gesamte Studiengebühr für den CAS-Lehrgang zu bezahlen.
4 Wird für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung anerkannter Ersatz gefunden, kann auf die vollständige Erhebung der Studiengebühr verzichtet wer - den. In diesem Fall ist eine Aufwandentschädigung in der Höhe von 10 Prozent der zu bezahlenden Studiengebühr für den CAS-Lehrgang zu bezahlen.

Art. 19 Bestehen

1 Der CAS-Lehrgang gilt als bestanden, wenn: a) alle Kompetenznachweise mit «bestanden» bewertet wurden; b) die Präsenz in den Präsenzveranstaltungen und in den Tandems mindestens
80 Prozent betrug.
2 Wird spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des CAS-Lehrgangs das Studium im MAS-Lehrgang aufgenommen, so werden die bereits absolvierten Studienleistungen des CAS-Lehrgangs im MAS-Lehrgang angerechnet.
5 Tandem-Treffen: Zwei Studierende treffen sich mehrmals zwischen den Präsenzphasen und besprechen allgemeine Fragen, Praxisbesuche, Verbesserungsmöglichkeiten und Vorberei - tung der Präsenzphase.

Art. 20 CAS-Zertifikat

1 Im CAS-Zertifikat werden die besuchten Module ausgewiesen.
2 Das CAS-Zertifikat wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Weiterbildung der PHSG und die Studienleitung unterzeichnet. V. Prüfungsbestimmungen (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)

Art. 21 Information

1 Die Studierenden werden zu Beginn des Semesters über Art, Inhalte und Anfor - derungen der Prüfungen (Kompetenznachweise) und bewerteten Arbeiten infor - miert.

Art. 22 Unredlichkeit

1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete Arbeit als «nicht genügend» oder die Masterarbeit mit «nicht angenommen» be - wertet.
2 Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewer - teten Arbeiten ausgeschlossen werden.

Art. 23 Vorbehalt und Ausschluss

1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrkraft, kann die Auf - nahmekommission jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder ei - nem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.

Art. 24 Versäumte Kompetenznachweise

1 Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises hat, wer nachweist: a) dass sie oder er einen Kompetenznachweis unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat; b) dass sie oder er den Kompetenznachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der Studienleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 25 Prüfungskonferenz

1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Studienleitung, einer Vertre - tung des Prorektorats Weiterbildung der PHSG und einer Vertretung des Amtes für Berufsbildung des Kantons St.Gallen.
2 Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Prüfungskonferenz.
3 Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.
2. Modulabschluss (5.2.)

Art. 26 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Module 1 bis 10 schliessen mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das Erreichen der Modulziele geprüft wird.
2 Die Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog werden durch die Mo - dulleitung schriftlich formuliert und vor Beginn der Studienleitung zur Genehmi - gung unterbreitet.
3 Ist ein Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte vergeben.

Art. 27 Bestehen und Wiederholung

1 Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestan - den» bewertet. Sie gelten als bestanden, wenn wenigstens 60 Prozent der Kriterien erfüllt sind.
2 Ein Kompetenznachweis kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden.
3. Masterarbeit (5.3.)

Art. 28 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Masterarbeit ist eine selbständige wissenschaftliche Methoden und Analysen einbeziehende Arbeit im Umfang von 25 bis 30 Seiten je Person. Für die Ab - schlussarbeiten müssen etwa 300 Stunden (einschliesslich MAS-Diplomprüfung) aufgewendet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Annahme des The - mas.
2 Die Arbeit wird einzeln erstellt.
3 Die Masterarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt einen Experten oder eine Expertin für die Beurtei - lung der Arbeit.

Art. 29 Bestehen und Überarbeitung

1 Die Masterarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
2 Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet werden.
4. MAS-Diplomprüfung (5.4.)

Art. 30 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die MAS-Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsge - spräch über die Masterarbeit und einer Diplomlektion von zwei Lektionen.
2 Die prüfende Expertin oder der prüfende Experte wird von der Studienleitung bestimmt. Eine von der Studienleitung bestimmte Person ist verantwortlich für das Prüfungsprotokoll. Die Studienleitung übernimmt die Organisation der Prüfung.

Art. 31 Prüfungsgespräch über die Masterarbeit

1 Zu Beginn des Gesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Erkenntnisse aus ihrer Masterarbeit thesenartig zusammen und begründet diese. Im Anschluss daran findet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt.
2 Das Prüfungsgespräch wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden Ex - perten beurteilt.

Art. 32 Diplomlektion

1 Die Diplomlektion umfasst zwei Unterrichtslektionen mit einer schriftlichen Vor - bereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion.
2 Die Diplomlektion wird von zwei prüfenden Expertinnen oder Experten beur - teilt.

Art. 33 Zulassung

1 Zur MAS-Diplomprüfung wird zugelassen, wer: a) über alle bestandenen Modulabschlüsse der Module 1 bis 10 verfügt; b) die angenommene Masterarbeit vorweisen kann.

Art. 34 Bestehen und Wiederholung

1 Über das Bestehen der MAS-Diplomprüfung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der prüfenden Expertin bzw. des prüfenden Experten. Die MAS-Diplom - prüfung wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
2 Die MAS-Diplomprüfung kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden. VI. Aufsicht und Rechtspflege (6.)

Art. 35 Aufsicht

1 Die Aufsicht über den MAS-Lehrgang nimmt der Rat der Pädagogischen Hoch - schule des Kantons St.Gallen wahr.

Art. 36 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006 6 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 37 Anfechtbare Entscheide

1 Mit Rekurs beim Rektor angefochten werden können: a) Verfügungen der Studienleitung betreffend Nichterteilung eines Zertifikats, Nichtannahme einer MAS-Diplomarbeit, Nichterteilung eines MAS-Diploms sowie Ausschluss von Kompetenznachweisen oder von bewerteten Arbeiten; b) Verfügungen der Aufnahmekommission betreffend der Nichtzulassung der Bewerberinnen und der Bewerber zum MAS-Lehrgang.
2 Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage ab Eröffnung des Entscheids. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 38 Vollzug

1 Dieses Reglement wird ab 1. Mai 2009 angewendet.
6 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–77 17.04.2009 01.05.2009 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.04.2009 01.05.2009 Erlass Grunderlass 44–77
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