Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Bereinigung der Kantonsgrenze bei der projektierten Walkestrasse
Kantonsgrenze an der Walkestrasse Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Bereinigung der Kantonsgrenze bei der projektierten Walkestrasse
1 ) 2 ) Vom 15. Februar 1938 (Stand 17. Mai 1938) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sind nach der am 10. Dezember 1937 erfolgten Zustimmung der Gemeindeversammlung München - stein übereingekommen, angesichts der Erstellung der projektierten Walkestrasse den nachstehend be - schriebenen und in dem von ihnen unterzeichneten Plane dargestellten Austausch gleich grosser Ge - bietsteile vorzunehmen. Art. 1
1 Von seiten des Kantons Basel-Stadt wird an den Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet abgetreten: eine nordwestlich der Kantonsgrenze zwischen den jetzigen Grenzsteinen No. 100 und 102 liegende trapezförmige Fläche von 48 a 12 m², bestehend aus einem Teil der Parzelle 418(1) in Sektion V des Grundbuches der Stadt Basel, Eigentum der Christoph Merian’schen Stiftung. Art. 2
1 Von seiten des Kantons Basel-Landschaft werden an den Kanton Basel-Stadt zur Vereinigung mit dem baselstädtischen Kantonsgebiet abgetreten: eine südöstlich der Kantonsgrenze zwischen den jetzigen Grenzsteinen No. 99 und 100 lie - gende Fläche eines angenähert rechtwinkligen Dreiecks von 28 a 40 m², bestehend aus Teilen der Parzellen 5 (Christoph Merian’sche Stiftung), 9 (Schweiz. Bundesbahnen) und 15 (Chri - stoph Merian’sche Stiftung) des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein. eine südlich des Kantonsgrenzenwinkels beim jetzigen Grenzstein No. 102 liegende Fläche eines stumpfwinkligen Dreiecks von 19 a 72 m², bestehend aus Teilen der Parzellen 5 (Chri - stoph Merian’sche Stiftung), 2 (Grosser Teich, Einwohnergemeinde der Stadt Basel) und
2778 (Einwohnergemeinde der Stadt Basel) des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein. Art. 3
1 Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Plan eingetragenen Längenmasse und durch die Ko - ordinaten der neuen Standorte der Grenzsteine festgelegt. Art. 4
1 Für die Bereinigung der Grundbücher gilt der Mutationsplan vom 14. Januar 1938, der von den bei - den kantonalen Vermessungsämtern unterzeichnet ist; sie erfolgt nach den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörden. Art. 5
1 Die beiden kantonalen Vermessungsämter haben nach Vollendung des Baues der Walkestrasse un - verzüglich für die Enthebung der wegfallenden Grenzsteine und die Vermarkung der neuen Grenze besorgt zu sein.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 15. 2./17. 5. 1938. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 1. 7. 1938. Ein Genehmigungs- oder Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates ist nicht feststellbar.
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Kantonsgrenze an der Walkestrasse Art. 6
1 Dieses Übereinkommen sowie der zugehörige Plan ist im Doppel ausgefertigt worden; es tritt sofort in Kraft und ist dem schweizerischen Bundesrate mitzuteilen. Urkundlich dessen unterzeichnen: Basel, den 15. Februar 1938 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Brechbühl Der Sekretär: Dr. H. Matzinger Liestal, den 17. Mai 1938 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Mosimann Der Landschreiber: Dr. G. Schmied
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