Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzi... (331.111)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz)

1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) 1) Vom 20. März 1972 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 19 Abs. 1 des Geset zes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäle r und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971 2) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

Staatsbeitragsberechtigt gemäss § 4 Krankenheime, die der Behandl ung und Pflege von akut- und chro- nischkranken Personen dienen. Dazu gehören auch Heilanstalten für besondere Patientenkategorien, wie Tuberkulosekranke, Rheumakranke und Suchtkranke.

§ 2

1 gesetzes angerechnet. Darunter fa llen Beiträge des Bundes sowie Beiträge anderer Kantone oder Ge meinwesen, ferner Beitragsleistungen des Kantons, die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen.
2 an Heilanstalten, welche ihrem Rechtsträger oder der Belegung nach interkantonale Bedeutung haben, kann von angemessenen Le istungen der betreffe nden Kantone abhängig
1) Mit dem Inkrafttreten per 1. Juli 2004 der Spitalverordnung (SpiV) vom 24. Mai
2004 sind die Bestimmungen aufgehoben, so weit sie sich auf Spitäler beziehen. SAR 333.211 (AGS 2004 S. 67).
2) SAR 331.100 Beitrags- berechtigte Spitäler, Krankenheime und Heilanstalten Beiträge Dritter und andere Beitrags- leistungen
gemacht werden. Der aargauische Staatsbeitrag an das Betriebsdefizit solcher Heilanstalten wird nach Ma ssgabe der im Kanton Aargau wohn- haften Patienten festgesetzt. Bunde sbeiträge für Tuberkulose- bzw. Rheumapatienten sind dabei anzurechnen.
3 Zuwendungen Privater und Mitgliederbeiträge werden in der Regel auf die Staatsbeiträge nicht angerechnet.

§ 3

Der Kanton organisiert einen zentralen Bettennachweisdienst.

§ 3a 1)

Die in dieser Verordnung verwende ten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Planung und Bau regionaler Spitäler und Krankenheime

§ 4

Die Inangriffnahme der Planung sowie der einzelnen Planungs- und Bauphasen für die Spitäler und Kranke nheime bedarf der Zustimmung der zuständigen staatlichen Instanzen. Die Zustimmung kann mit Bedin- gungen und Auflagen verbunden werden.

§ 5

1 Die erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen werden erteilt: a) 2) iffnahme der Planung, das Raum- und Funktionsprogramm, die Ausarb eitung des Vorprojektes mit Kostenschätzung und des Bauprojekte s mit detailliertem Kostenvor- anschlag sowie für die Ausführung von Bauprojekten mit einem Kostenaufwand bis zu einer Million Franken, ferner für den Finan- zierungsplan und die Finanzierungsausweise; b) vom Grossen Rat für die Ausführung von Bauprojekten mit einem Kostenaufwand von mehr als einer Million Franken.
2 Über die Genehmigung der Pla nungs- und Projektierungskosten ent- scheidet der Regierungsrat im Zeit punkt der Beschlussfassung über die Inangriffnahme der einzelnen Pl anungs- und Projektierungsphasen. Den
1) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Nove
1999 (AGS 1998 S. 308).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 22. Janua r 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491).
3 Gesuchen um Zustimmung zur Ina ngriffnahme der Planung bzw. zur Erstellung des Raum- und Funktionsprogr amms ist ein Finanzierungsplan beizulegen. Die Gesuche um Zustimmung zur Ausarbeitung des Vorprojektes und des Bauprojektes sind mit Ausweisen über die Finan- zierung der Kosten zu versehen. 1)
3 uphasen sind von den zuständigen staatlichen Amtsstellen zu begleiten. Letztere sind durch die Planungs- und Bauorgane der Trägerschaft lauf end zu informieren und haben jeder- zeit das Recht zur Teilnahme an deren Sitzungen.
4 der Bauabrechnung sowie die Bauab- nahme erfolgen in Verbindung mit de r Abteilung Hochbauten des Depar- tements Finanzen und Ressourcen. 2)

§ 6

Von der Trägerschaft ist ein Berich t über die Konzeption der Planung mit Angaben über Hospitalisationsbedü rfnisse der Region, Grösse und Bevölkerungsstruktur des Einzugsge bietes, Standort und eventuell not- wendigen Landerwerb für das Spital bzw. Krankenheim vorzulegen.

§ 7

Die Trägerschaft hat ein Raum- und Funktionsprogramm auszuarbeiten. Darin sind sämtliche Räume nach F unktion geordnet tabellarisch und in ihrer Beziehung zueinander sc hematisch darzustellen.

§ 8

Das Vorprojekt ist nach den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) auszuarb eiten. Die Baukosten sind nach dem Kubikinhalt, die übrigen Kosten nach einer anderen summarischen Schätzungsart zu ermitteln.

§ 9

Mit der Projektvorlage sind einzureichen: a) der Situationsplan; b) die Pläne im Massstab minde stens 1:100 (Grundriss der Stock- werke, Querschnitte und Haupt fassaden), wobei die Zweck-
1) Fassung gemäss Verordnung vom 22. Janua r 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491).
2) Fassung gemäss Ziffer 10 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 750). Planung Rau m Funktions- programm Vorprojekt und Kostenschätzung Projekt und detaillierter Kosten- voranschlag
e Belegung mit Krankenbetten c) der Baubeschrieb mit Angabe n über die Baumaterialien und die n Ausbau, den durchschnittlichen Krankenbett sowie die Fenster- d) der detaillierte Voranschlag ge mäss dem von der Schweizerischen ierung herausgegebenen Baukosten- e) die kubische Berechnung nach den Normen des Schweizerischen f) Unterlagen über Erweiterungsmöglichkeiten; g) Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Betriebskostenschätzungen; h) h ) 2) i) allfällige Unterlagen über den Landerwerb.

§ 10

Die Ausführung des Projektes hat n ach den genehmigten Plänen zu erfolgen. Für Projektänderungen wä hrend der Bauausführung gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäss. III. Baufinanzierung regionaler Spitäler und Krankenheime

§ 11

1 Die Übernahme der Baukosten de r regionalen Spitäler und Kranken- heime durch den Staat gemäss § 5 Abs. 1 des Spitalgesetzes erfolgt auf Grund der genehmigten Bauabrechnung. Diese ist nach dem von der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung herausgegebenen Baukostenplan (CRB Baukostenplan Hoc rechnung sind die Ausführungspläne, die kubische Berechnung, die Ori- ginalbelege sowie die Zahlungsauswei se beizulegen. Mehrkosten zufolge
1) Fassung gemäss Verordnung vom 22. Janua r 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 22. Ja nuar 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 22. Janua r 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491).
5 Bauteuerung und genehmigter Projek tänderungen sind gesondert auszu- weisen. Die Bauabrechnung ist spätestens ein Jahr nach Bauvollendung einzureichen.
2 e Bauschuld in der Regel innert 25 Jahren mit Beginn ab erstem vollen Betriebsjahr. 1) An kleinere Um- und Erweiterungsbauten leistet er dem Ba ufortschritt entsprechende Teilzah- lungen. 2)
3 Kredite ist grundsätzlich Sache der Trägerschaft. Im Rahmen der anrech enbaren Baukosten kann der Staat für die Finanzierung ganz oder teilweise selber sorgen. 3)

§ 12

1 Abs. 1 des Spitalgesetzes gelten: a) Ausgaben für Bauten und Ausrüstungen, die nicht zum eigentlichen Spital- oder Krankenheimbetrieb gehören, sowie Ausgaben für Anlagen, Einrichtungen und Aussta ttungen, die den Verhältnissen nicht angemessen sind; b) Baukreditkosten, die da s übliche Mass übersteigen; c) Entschädigungen an die Bauorga ne, soweit sie über den staatlichen Ansätzen liegen; d) Gratifikationen.
2 ob und wie weit Schuldzinsen aus vor- sorglichem Landerwerb der Betriebs rechnung und Kosten für Erschlies- sungsarbeiten ausserhalb des Baugrunds tückes der Baurechnung belastet werden können.
3 der Personalunterkünfte ist Sache der Trägerschaft. Vom Personal sind marktkonforme Mietzinse zu ent- richten, die in der Regel kostendecke nd sein sollen. Allfällige ungedeckte Betriebsaufwendungen für Persona lunterkünfte fallen unter die Bestimmungen von § 7 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 des Spitalgesetzes. 4)
4 die zur Gewährleistung des Spital- betriebes notwendig sind, trägt der Staat. Bei Vorliegen besonderer Ver-
1) Fassung von Satz 1 gemäss Verordnung vom 18. November 1998, in Kraft seit

1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 308).

2) Fassung gemäss Verordnung vom 22. Janua r 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 20. November 1996, in Kraft seit 1. Januar
1997 (AGS 1996 S. 384).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 22. Ja nuar 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491). Einschränkende Bestimmungen
hältnisse findet für die Baukosten von Personalunterkünften § 5 Abs. 1 des Spitalgesetzes Anwendung. 1)

§ 13

Der Wert oder der Erlös von entbeh rlich gewordenen Gebäuden samt Umschwung sowie von Altmaterialien ist der Baurechnung gutzuschrei- ben.

§ 14 2)

1 Die Kosten für Unterhalt und Renovation von Bauten und Ersatz von Anlagen gehen zu Lasten der Betriebsrechnung.
2 Für hohe Kosten kann das Depart ement Gesundheit und Soziales die Verteilung auf mehrere Jahre anordnen. 3) IV. Betriebsfinanzierung regionaler Spitäler und Krankenheime

§ 15

1 Die Spitäler und Krankenheime sind zu wirtschaftlicher, ihrer Zweck- bestimmung angemessener Betr iebsführung verpflichtet.
2 Die Aufwendungen sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Taxeinnahmen stehen. Der Regier ungsrat legt den Deckungsgrad der Taxen fest.

§ 16

Die Ausrichtung der Staatsbeiträge an den Betrieb der Spitäler gemäss § 7 des Spitalgesetzes erfolgt auf Gr nungen.

§ 17

An den voraussichtlichen Staatsbeitrag des laufenden Jahres werden auf Grund des genehmigten Voranschlage s quartalsweise je 20 % Teilzah-
1) Eingefügt durch Verordnung vom 22. Ja nuar 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 22. Janua r 1973, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 491).
3) Fassung gemäss Ziff. 42 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 390).
7 lungen geleistet, sofern die in § 18 Abs. 4 gesetzten Fristen eingehalten sind. Der Rest wird nach Gene hmigung der Jahresrechnung bezahlt.

§ 18

1 nd nach dem Kontenrahmen des Verbandes Schweizerischer Krankenans talten zu gliedern. Für die Rech- nungsführung ist dessen Buc hungskatalog massgebend.
2 en: ein erläuternder Bericht, der Stellenplan mit Besoldungsliste so wie dokumentierte Gesuche für An- schaffungen und grössere Unterhaltsvorhaben.
3 chen: ein erläuternder Bericht mit Begründung allfälliger Abweichungen vom Voranschlag, eine Zusam- menstellung über Fonds, Spezialkassen und dergleichen, die nach dem Schema des Verbandes Schweizerischer Krankenanstalten gegliederte Verwaltungsstatistik, ein nach Herkunf t des Patienten gegliedertes Ver- zeichnis der Pflegetage sowie we itere vom Departement Gesundheit und Soziales verlangte Unterlagen. 1)
4 ement Gesundheit und Soziales bis spätestens 1. Juni des Vorjahres, die Jahresrechnung bis 31. März des folgenden Jahres einzureichen. Au f Ende April und Ende August des Rechnungsjahres sind Zwischenabschlü sse mit Voranschlagsvergleich zu erstellen. Diese sind inne rt Monatsfrist vorzulegen. 2) V. Aufsicht über die regionalen Spitäler und Krankenheime

§ 19

3) Der Regierungsrat und das Departemen t Gesundheit und Soziales führen die Aufsicht über die Spitäler und Krankenheime.
1) Fassung gemäss Ziff. 42 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 390).
2) Fassung gemäss Ziff. 42 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 390).
3) Fassung gemäss Ziff. 42 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 390). Voranschlag und Jahresrechnung Grundsatz

§ 20

1 Der Regierungsrat genehmigt auf An und Soziales die medizinische und betr iebliche Organisation der Spitäler und Krankenheime sowie ihre Statuten und Taxordnungen. 1)
2 Die Statuten haben insbesondere die Vorschrift zu enthalten, dass das Vermögen seiner Zweckbestimmung ni cht entfremdet werden darf und bei einer allfälligen Aufhebung des Sp itals bzw. des Krankenheimes im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption für einen gleichartigen Zweck zu verwenden ist. Die Statuten habe n ferner die mehrheitliche Vertretung der Gemeinden in den leitenden Organe n der Trägerschaft gemäss § 8 des Spitalgesetzes zu ordnen.
3 Der Kanton bezeichnet einen staatlic hen Vertreter mit Sitz und Stimme im leitenden Organ der Spitalträger.

§ 21

Dem Departement Gesundheit und Sozi ales obliegen insbesondere fol- gende Aufsichtsfunktionen 3) : a) die Genehmigung der Or ganisationsreglemente; b) die Genehmigung der Verträge für Chefärzte und Leitende Ärzte; c) die Genehmigung von Taxverträgen, soweit nach dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung hiefür nicht der Regie- rungsrat zuständig ist; d) die Genehmigung der Vorans chläge und Jahresrechnungen. VI. Schlussbestimmungen

§ 22

1 Diese Vollziehungsverordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1972 in Kraft. Das Departement Gesundheit und Soziales ist mit dem Vollzug beauftragt. Es erlässt die erforderlichen Richtlinien.
1) Fassung gemäss Ziff. 42 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 390).
2) Fassung gemäss Ziff. 42 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 390).
3) Fassung gemäss Ziff. 42 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 390).
2)
9
2 lten für unbemittelte Kranke vom

15. Februar 1935 2) ist aufgehoben.

1) Fassung gemäss Ziff. 42 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 390).
2) AGS Bd. 2 S. 541
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