Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahr... (997.020)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees

1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees Vom 27. Januar 1989 und 13. März 1989 Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des B undesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 1) , § 2 des luzernischen Ge setzes über die Wasser- rechte vom 2. März 1875 und § 12 de s aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 2) , vereinbaren: Art. 1 Diese Vereinbarung regelt den Vo llzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und der darauf ber uhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffahrtspolizeiliche Über- wachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees. Art. 2 Der Regierungsrat des Kantons Aarg au regelt die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes au ch für den luzernischen Teil des Hallwilersees. Art. 3
1 a) die Aufsicht über den Schiffsverkehr; b) die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Strafanzeigen und Meldungen zuhande n der zuständigen Behörde des Kantons Luzern.
1) SR 747.201
2) SAR 997.100 Gegenstand Sturmwarn- und Rettungsdienst Schifffahrts- polizeiliche Überwachung
2 Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.
3 Im Übrigen ist auf dem luzernisc hen Teil des Hallwilersees der Kanton Luzern für den Vollzug der Schifffa hrtsvorschriften zuständig. Art. 4 Für die Amtshandlungen der Beamten der Kantonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet ge lten die Verfahrensvorschriften des Kantons Luzern. Art. 5 Die auf luzernischem Gebiet bega ngenen Strafhandlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt. Art. 6 Die Beamten der Kantonspolizei des Ka ntons Aargau unterstehen für ihr Dienstverhältnis der Gesetzgebung ihres Kantons. Die Polizeiorgane tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen. Allgemeine Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit der Kant dem Hallwilersee sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Füh- lungnahme mit dem Kanton Luzern zu erlassen. Art. 7
1 Für den Schaden, den ein Beamte r der Kantonspolizei des Kantons Aargau bei seinem Dienst im Kanton Luzern einem Dritten zufügt, haftet der Kanton Luzern, soweit nach desse n Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamten ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Der Kanton Luzern hat Rückgriff au f den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Aargau ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür da s Recht des Kantons Luzern, wenn es für den Beamten günstiger ist. Art. 8 Hat sich ein Beamter der Kantonspo lizei des Kantons Aargau wegen Handlungen bei seinem Dienst im Kanton Luzern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Be istand, wie er ihn in seinem Kanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Beamten zusteht.
3 Art. 9 Der Kanton Luzern richtet für die Au fwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbe itrag von Fr. 2'000.– (Indexstand der Konsumentenpreise des B undesamtes für Statistik 1) Ende Dezember
1988) aus und übernimmt 15 % der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungsdienst. Das Polizeidepart ement des Kantons Luzern und das Departement des Innern 2) des Kantons Aargau legen die Berechnungs- grundlagen und das Abrechnungsve rfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kost enentwicklung anpassen. Art. 10 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsger icht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je einen Vertreter und di ese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch den Direktor des Bundesamtes für Verkehr bestimmt. Art. 11 Die beiden Kantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kale nderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten. Art. 12 Die Vereinbarung zwischen den Ka Vollzug der Schifffahrtsvorschrifte n auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees vom 23. März 1981/30. März 1981 3) Art. 13 Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie ist zu veröffent- lichen.
1) Berichtigung in AGS Bd. 13 S. 136
2) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
3) AGS Bd. 10 S. 374 Kostenverteilung Streitigkeiten Rücktritt Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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