Vereinbarung betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990
                            Vereinbarung  betreffend den integralen Tarifverbund  Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990  Vom 1. November 1989  Die  Schweizerischen  Bundesbahnen  (SBB),  die  Schweizerischen  PTT-  Betriebe  (PTT),  die  Basler  Verkehrs-Betriebe  (BVB),  die  BLT  Baselland  Transport AG (BLT) sowie die Kantone   Aargau, Basel-Landschaft, Basel-  Stadt, Bern, Jura und Solothurn  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ziele und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Diese  Vereinbarung,  zu  welcher  der  Kommentar  zur  Ziffer  32   1)    ein  integrierender  Bestandteil  bildet,  ermöglicht  die  Weiterführung  des  integralen  Tarifverbundes  Nordwest  schweiz  mit  dem  Ziel  der  Ver-  besserung des modal split zu Guns  ten des öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Durch   den   integralen   Tarifverbund   soll   der   Kostendeckungsgrad  sämtlicher  beteiligter  Transportunter  nehmen  mittelfristig  verbessert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    Die  Vertragspartner  verpflichten  sich,  für  Fahrten  im  Verbundgebiet  (bezeichnet  in  Ziffer  21)  ausschliesslich  Fahrausweise  gemäss  Ver-  bundtarif auszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14    Die   Verbundfahrausweise   ermög  lichen   innerhalb   des   Gültigkeits-  bereiches die freie Wahl de  s Transportunternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21    Das Tarifverbundgebiet umfasst:  –   Kanton  Aargau:  Bezirke  Laufenburg  und  Rheinfelden  sowie  die  Gemeinden Bözen, Densbüren,  Effingen, Elfingen und Hottwil  –   Kanton Basel-Landschaft: ganzes Territorium  –   Kanton Basel-Stadt: ganzes Territorium  AGS Bd. 13 S. 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser   Kommentar   wird   in   der   AGS  nicht   veröffentlicht;   er   kann   beim  Baudepartement des Kantons Aargau bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –   Kanton Bern: Amtsbezirk Laufen  –   Kanton  Jura:  Gemeinde  Eder  swiler  und  Ortsteil  Löwenburg  der  Gemeinde Pleigne  –   Kanton  Solothurn:  Bezirke  Dorneck  und  Thierstein  sowie  die  Einwohnergemeinde Kienberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22    Der  Kanton  Basel-Landschaft  ve  rtritt  die  Autobus  AG  (AAGL)  und  die  Waldenburgerbahn  AG  (WB)  im    Tarifverbund  Nordwestschweiz,  der Kanton Aargau die Stadtbus AG Rheinfelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23    Vom  öffentlichen  Verkehr  erschl  ossene  Gemeinden  oder  Transport-  unternehmen,  die  am  1.  Januar  1990  nicht  dem  Tarifverbundgebiet  angehören,  können  nur  mit  Zustimmung  aller  Vertragspartner  in  das  Tarifverbundgebiet integriert werd  en. Bei Integration von Gemeinden  sind die Folgekosten vom entspr  echenden Kanton zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Für  Verkehrsverbindungen,  welche  die  Tarifverbundgrenzen  über-  schreiten, gelten die Tarife des be  treffenden Transportunternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Wenn  eine  oder  mehrere  Gemeinde  n  des  in  Ziffer  21  definierten  Gebietes  dem  Tarifverbund  nicht  beitreten  bzw.  aus  dem  Verbund  ausscheiden,  können  hinterliegende    Gebiete  vom  Verbund  ausge-  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31    Der  Verbundtarif  Nordwestschwei  z  enthält  die  besonderen  Bestim-  mungen  für  den  Anwendungsbereich,  den  Verkauf  und  die  Kontrolle  der Fahrausweise. Er ist Bestandte  il dieser Vereinbarung. Wesentliche  Änderungen    der    Abonnementsstruktur    sind    auf    Antrag    der  Transportunternehmen    von    allen    TNW-Partnern    (Kantone    und  Transportunternehmen) geme  insam zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32    Tarifanpassungen  zum  Ausgleich  der  Teuerung  (siehe  Kommentar)  werden von den Transportunternehmen gemeinsam beschlossen.  Liegen  die  im  TNW  gemeinsam  beschlossenen  Tarifmassnahmen  unterhalb  der  gesamtschweizeris  chen  Tarifanpassung  oder  werden  diese  zeitlich  verzögert  eingeführt,  werden  die  daraus  entstehenden  effektiven Einnahmenausfälle  gemäss Kommentar abgegolten.  SBB  und  PTT  geben  dem  Tarifverbund  ihre  gesamtschweizerischen  Tariferhöhungen spätestens 6 M  onate im Voraus bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beiträge der öffentlichen Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41    Die  Kantone  Aargau,  Basel-Landsch  aft,  Basel-Stadt,  Bern,  Jura  und  Solothurn  verpflichten  sich,  fü  r  jedes  Monatsabonnement,  das  von  Einwohnern  ihrer  im  Verbundgebiet    liegenden  Gemeinden  gekauft  wird, einen Beitrag von Fr. 22.50 an den Tarifverbund zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Beitrag wird für Jugend-  Jahresabonnemente für 11 Monate, für  alle übrigen Jahresabonnement  e für 12 Monate geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42    Die  finanzielle  Beteiligung  der  im    Verbundgebiet  liegenden  Gemein-  den ist Sache der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bezugsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51    Verbundabonnemente  werden  nur  an  Einwohner  von  Gebietskörper-  schaften abgegeben, die di  eser Vereinbarung angehören.  Für  Einwohner  nicht  beteiligter  Ge  meinden  oder  Gebiete  erhöht  sich  der  Preis  um  den  Beitrag  der  öffentlichen  Hand  gemäss  Ziffer  41  (Sonderlösungen  für  Grenzgänger  au  s  Frankreich  und  Deutschland  bleiben vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Alle Abonnementstypen lauten au  f einen Namen. Durch die Ausgabe  der  Abonnemente  nach  dem  Einzahl  ungsschein-System  (ESR)  ist  die  Erfüllung der Bedingung gemäss  Ziffer 51 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Initialkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Sämtliche  bei  den  Transportunt  ernehmen  anfallenden  Initialkosten  gehen zu deren Lasten.  Sie umfassen insbesondere  –   die Beschaffung von Billettautomaten und Entwertern  –   die Vorbereitung von Inkasso und Abrechnung  –   die Instruktion des Verkaufspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Mehreinnahmen,    Mehrausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71    Allfällige   Mehreinnahmen   verbleiben   den   Transportunternehmen,  allfällige Mehrausgaben gehen zu deren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Bundesbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81    Die  beteiligten  Kantone  setzen  sich  im  Rahmen  ihrer  Möglichkeiten  dafür ein, dass die bisherigen und  zusätzlichen Bundesbeiträge an die  im   Tarifverbund   Nordwestschwei  z   zusammengefassten   Transport-  unternehmen  ausgerichtet  werden  und  nicht  zu  Lasten  des  Tarifver-  bundes reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91    Das  geschäftsführende  Transport  unternehmen  (BVB/BLT)  stellt  den  Kantonen für den zu leistenden Beitr  ag der öffentlichen Hand an den  Tarifverbund Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92    Die  Transportunternehmen  stelle  n  den  Kantonen  die  für  die  finan-  zielle  Beteiligung  der  Gemeinden  sowie  die  für  den  Tarifverbund  notwendigen  statistischen  Unterlag  en  zur  Verfügung.  Die  Verkehrs-  abrechnung des Tarifverbundes ist de  n Kantonen offen zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93    Die  Aufteilung  der  Verkehrseinnahmen  sowie  der  Beiträge  der  öf-  fentlichen Hand gemäss Ziffer 41 wird   in der Vereinbarung zwischen  den Transportunternehmen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Dauer und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  Diese  Vereinbarung  ist  jeweils  auf  den  31.  Dezember  kündbar;  erst-  mals auf den 31. Dezember 1991.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  12  Monate.  Die  Kündigung  ist  allen  Vertragspartnern zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  Tritt  ein  Kanton  aus  dem  Tarifverbund  aus,  so  übernimmt  er  die  dadurch bei den Transportunternehmen entstehenden Folgekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Diese  Vereinbarung  tritt  auf  den  1.  Januar  1990  in  Kraft  und  gilt  auf  unbestimmte  Zeit.  Sie  ersetzt  die  Vereinbarung  zwischen  den  SBB,  den PTT, den BVB, der BLT und  den Kantonen Aargau, Basel-Land-  schaft,  Basel-Stadt,  Bern,  Jura  und  Solothurn  betreffend  den  integra-  len Tarifverbund Nordwestschweiz vom 1. Juni 1987   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  Mit  Rechtskraft  dieser  Vereinba  rung  wird  der  Tarifverbund-Vertrag  BVB/BLT vom 17. Dezember 1979/29. Juli 1980 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  Das  von  allen  Vertragspartnern  unt  erzeichnete  Original  wird  beim  geschäftsführenden   Transportunter  nehmen   hinterlegt.   Die   übrigen  Vertragspartner erhalten eine K  opie des Originalschriftstückes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  Änderungen der Vereinbarung bedü  rfen der Zustimmung der Kantone  Aargau,  Basel-Landschaft,  Basel-  Stadt,  Bern,  Jura  und  Solothurn  sowie der Transportunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  Das  Bundesamt  für  Verkehr  beaufsichtigt  die  Tarifpolitik  des  Tarif-  verbundes  Nordwestschweiz  im  Ra  hmen  der  Bundesgesetzgebung.  Innerhalb  des  Tarifverbundes  nimmt    das  Bundesamt  ein  Mitsprache-  recht wahr.  Das  Bundesamt  für  Verkehr  ge  nehmigt  die  Vereinbarung  und  die  notwendig werdenden Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116    Gerichtsstand    ist    das    Geschäft  sdomizil    des    geschäftsführenden  Transportunternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  Bei  Streitigkeiten  über  die  Au  slegung  und  die  Anwendung  dieser  Vereinbarung, die sich nicht auf  dem Verhandlungsweg zwischen den  Vertragspartnern beilegen lassen,  entscheidet ein Schiedsgericht.  Das   Schiedsgericht   konstituiert   si  ch   selbst,   jeder   Vertragspartner  delegiert einen Vertreter. Kann sich das Schiedsgericht nicht auf einen  Vorsitzenden  einigen,  bestimmt  das  Bundesamt  für  Verkehr  einen  neutralen Vorsitzenden.  Aarau, den 12. September 1989  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Aargau  Landammann:  R  ICKENBACH  Staatsschreiber:  S  IEBER  Liestal, den 27. Juni 1989  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident:  S  PITTELER  Der Landschreiber:  G  UGGISBERG  Basel, den 21. Februar/30. Mai  1989  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident:  F  ACKLAM  Der Staatsschreiber:  W  EISS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bern, den 27. September 1989  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Bern  Der Präsident:  A  UGSBURGER  Der Staatsschreiber:  N  USPLIGER  Delémont, le 24 octobre 1989  République et canton du Jura  le président:  B  EURET  le chancellier:  B  OINAY  Solothurn, den 8. August 1989  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Solothurn  Der Landammann:  E  GGER  Der Staatsschreiber:  S  CHWALLER  Bern, den 4. Juli 1989  Generaldirektion der  Schweizerischen Bundesbahnen  Departement Marketing und  Produktion  Der Generaldirektor:  E  ISENRING
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bern, den 26. Juli 1989  Generaldirektion der PTT-  Betriebe  Postdepartement  Der Generaldirektor:  C  LIVAZ  Basel, den 30. Mai 1989  Basler Verkehrs-Betriebe  Der Vorsteher der BVB:  F  ELDGES  Der Direktor:  O  ERTLI  Oberwil, den 29. Mai 1989  BLT Baselland Transport AG  Der Verwaltungsratspräsident:  N  YFFELER  Der Delegierte des  Verwaltungsrates:  M  ESSMER  Vom Bundesamt für Verkehr ge  nehmigt am 1. November 1989.  Bern, den 1. November 1989  Bundesamt für Verkehr  Der Direktor:  B  ÜRKI