Reglement für den Master of Advanced Studies in Berufspädagogik (216.31)
CH - SG

Reglement für den Master of Advanced Studies in Berufspädagogik

Reglement für den Master of Advanced Studies in Berufspädagogik vom 11. April 2008 (Stand 1. Mai 2008) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf den Kooperationsvertrag zwischen der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen (PHSG), dem Institut für Wirtschaftspädagogik der Universität St.Gallen (IWP) und dem Zentrum für berufliche Weiterbildung St.Gallen (ZbW) vom 7. Mai 2008 als Reglement:
1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltung

1 Dieses Reglement gilt für die Bewerberinnen und Bewerber sowie für die einge - schriebenen Studentinnen und Studenten im Weiterbildungslehrgang «Master of Advanced Studies in Berufspädagogik» (abgekürzt: MAS-Lehrgang).

Art. 2 Adressatinnen und Adressaten

1 Der MAS-Lehrgang richtet sich an Lehrpersonen berufskundlicher Richtung an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen, die eine berufspädagogische Qualif - kation gemäss Berufsbildungsverordnung 2 anstreben sowie an Berufsbildungsver - antwortliche in der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung.

Art. 3 Ziele

1 Der MAS-Lehrgang dient der Professionalisierung von Berufsbildnerinnen und -bildnern gemäss Art. 2. Er: a) leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Ausbildung einen Beitrag zur Qualitätssicherung;
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. Juni 2008, ABl 2008, 2111 ff.; in Vollzug ab 1. Mai 2008.
2 SR 412.101 (abgekürzt BBV).
b) unterstützt die Professionalisierung von Berufsbildnerinnen und -bildnern in Berufsfachschulen und höheren Fachschulen sowie von Bildungsverantwortli - chen in Schulen und Betrieben; c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Ausbildung ab; d) führt, als Ganzes absolviert, zu einem MAS-Diplom und, unter Vorbehalt der Anerkennung des MAS-Lehrgangs durch den Bund, zu einem eidgenössisch anerkannten Diplom. II. Organisation und Durchführung (2.)

Art. 4 Studienleitung

1 Die Studienleitung besteht aus höchstens drei Personen, wobei jede gemäss Ko - operationsvertrag beteiligte Institution höchstens je ein Mitglied bestimmen kann. Die Studienleitung konstituiert sich selbst.
2 Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des MAS-Lehrgangs verantwortlich. Sie hat im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung des Curriculums des MAS-Lehrgangs; b) Beratung der Interessentinnen und Interessenten; c) Orientierung interessierter Institutionen und Personen über den MAS-Lehr - gang; d) Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten; e) Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Prüfungen; f) Vorbereitung der Reglemente zuhanden der Vereinbarungspartner; g) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; h) Erstellung des Jahresberichts mit Jahresrechnung und Budget; i) Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspartnern bezüg - lich Planung, Leitung und Durchführung des MAS-Lehrgangs; j) Führung des Sekretariats; k) Verfügungen betreffend Bestehen der Zertifkatslehrgänge, Annahme der Masterarbeit und Bestehen der Diplomprüfung.

Art. 5 Modulleitung

1 Die Modulleitung besteht aus jeweils einer Person und wird von der Studienlei - tung bestimmt.
2 Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben; b) Durchführung der Module; c) Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog;
d) Mitarbeit bei der Beurteilung der Kompetenznachweise; e) Auswertung der Module aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.

Art. 6 Aufnahmekommission

1 Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus der Studienleitung sowie ei - ner Vertretung des Amtes für Berufsbildung des Kantons St.Gallen.
2 Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Aufnahmekommission.

Art. 7 Durchführung

1 Der MAS-Lehrgang wird von der PHSG durchgeführt.

Art. 8 Nichtdurchführung

1 Der MAS-Lehrgang wird nur bei genügender Teilnehmendenzahl durchgeführt. Bei Nichtdurchführung des MAS-Lehrgangs informiert die Studienleitung die an - gemeldeten Personen über die Absage.
2 Für die Angemeldeten entstehen ausser allfälliger Kosten für das Aufnahmever - fahren für den MAS-Lehrgang keine Kosten. III. Zulassung zum MAS-Lehrgang und Aufnahmeverfahren (3.)

Art. 9 Zulassung

1 Die Zulassung zum MAS-Lehrgang setzt voraus: a) einen Hochschulabschluss oder den im Berufsfeld in Bezug auf die fachliche Qualifkation höchstmöglichen Abschluss der höheren Berufsbildung (z.B. Di - plom einer höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung plus qualifzierte Berufserfahrung mit Führungs- oder Fachbereichsverantwortung); b) den Nachweis einer Vorbildung in Didaktik und Methodik von mindestens
600 Lernstunden; c) eine Eignungsabklärung durch die Studienleitung betreffend Motivation sowie Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorientierte Aus - einandersetzung einzulassen; d) eine Unterrichtstätigkeit auf der Zielstufe während mindestens zwei Schuljah - ren.
2 Während der ganzen Dauer des Lehrgangs muss eine Unterrichtstätigkeit von mindestens vier Wochenlektionen auf der Zielstufe gewährleistet sein.
3 Fehlt die Möglichkeit, im zu unterrichtenden Fachbereich einen Abschluss nach

Art. 9 Abs. 1 Bst. a zu erlangen, können auch Berufsprüfungen oder gleichwertige

Abschlüsse anerkannt werden.

Art. 10 Anmeldung zum MAS-Lehrgang

1 Die Anmeldung zum Studium ist an die PHSG zu richten.
2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden Unterlagen: a) Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen Werdegang, die höhere fachliche Aus- und Weiterbildung, die berufspädagogische Aus- und Weiterbildung und die bisherige Ausbildungstätigkeit; b) schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die aktuelle oder zukünftige Lehrtätigkeit mit Angabe des Berufsfeldes und/oder der Fächer, die unterrich - tet werden; c) Kopien aller Abschlüsse (Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Zertifkate).

Art. 11 Aufnahmeverfahren

1 Die Studienleitung legt das Aufnahmeverfahren und allfällig damit verbundene Kosten schriftlich fest.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewer - berinnen und Bewerber zum MAS-Lehrgang. Sie kann die Teilnahme am MAS- Lehrgang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
3 Die Zustimmung hat einstimmig zu erfolgen. Ablehnungen sind zu begründen.
4 Der Entscheid der Aufnahmekommission wird den Bewerberinnen und Bewer - bern schriftlich mitgeteilt. IV. Aufbau des MAS-Lehrgangs (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)

Art. 12 European Credit Transfer System (ECTS)

1 Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) verrechnet.
2 Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben: a) 15 ECTS-Punkte für jeden Zertifkatslehrgang (CAS); b) 15 ECTS-Punkte für die Masterarbeit inkl. Master-Diplomprüfung.

Art. 13 Modul

1 Ein Modul ist eine inhaltliche und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt.
2. MAS-Lehrgang (4.2.)

Art. 14 Inhalt

1 Der MAS-Lehrgang setzt die Rahmenlehrpläne des Bundesamtes für Berufsbil - dung und Technologie (BBT)
3 auf Hochschulstufe um.
2 Er setzt sich zusammen aus: a) drei Zertifkatslehrgängen; b) einer Masterarbeit; c) einer MAS-Diplomprüfung.

Art. 15 Studienabschluss

1 Wer die MAS-Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolg - reichen Abschluss des MAS-Lehrgangs. Die Erteilung eines MAS-Diploms in Be - rufspädagogik setzt voraus: a) erfolgreicher Abschluss der drei Zertifkatslehrgänge (CAS 1, 2 und 3); b) die angenommene Masterarbeit; c) die bestandene MAS-Diplomprüfung.
2 Sie oder er ist berechtigt, den Titel «Master of Advanced Studies in Berufspädago - gik – MAS PHSG» zu führen.

Art. 16 MAS-Diplom

1 Im MAS-Diplom werden ausgewiesen: a) die Themen der besuchten Module der Zertifkatslehrgänge; b) das Thema der Masterarbeit.
2 Das MAS-Diplom wird durch die Rektorin oder den Rektor der PHSG sowie die Studienleitung unterschrieben.
3 Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 1. Mai 2006; abgekürzt RALP.
3. Zertifikatslehrgang (4.3.)

Art. 17 Inhalt

1 Ein Zertifkatslehrgang besteht aus einem oder mehreren Modulen. Er setzt sich zusammen aus: a) allen erforderlichen Modulen (Präsenzunterricht) inkl. Kompetenznachweise (Portfolio); b) Teilnahme und Mitwirkung bei Tandem-Treffen 4 und in KOPING-Gruppen; 5 c) individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium sowie Umsetzung im Unterricht und Reflexionsgespräch mit der Studienleitung.
2 Die Studienleitung legt das Curriculum der Zertifkatslehrgänge fest.
3 Für den erfolgreichen Abschluss eines Zertifkatslehrgangs wird ein Zertifkat (Certifcate of Advanced Studies, abgekürzt CAS) ausgestellt.

Art. 18 An- und Abmeldungen

1 Die Teilnahme an Zertifkatslehrgängen steht bei genügender Platzzahl auch Teil - nehmerinnen und Teilnehmern offen, die nicht den MAS-Lehrgang absolvieren. Die Anmeldung ist an die PHSG zur richten.
2 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu einzelnen Zertif - katslehrgängen entscheidet die Studienleitung abschliessend.
3 Die Annullierung der Anmeldung für einen Zertifkatslehrgang vor Anmelde - schluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Annullierung der Anmeldung nach Anmeldeschluss oder bei Abbruch der Ausbildung ist die gesamte Studiengebühr für den Zertifkatslehrgang zu bezahlen.
4 Wird für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung anerkannter Ersatz gefunden, kann auf die vollständige Erhebung der Studiengebühr verzichtet wer - den. In diesem Fall ist eine Aufwandentschädigung in der Höhe von 10 Prozent der zu bezahlenden Studiengebühr für den Zertifkatslehrgang zu bezahlen.

Art. 19 Bestehen

1 Ein Zertifkatslehrgang gilt als bestanden, wenn: a) alle Kompetenznachweise mit «bestanden» bewertet wurden;
4 Tandem-Treffen: Zwei Studierende treffen sich mehrmals zwischen den Präsenzphasen und besprechen allgemeine Fragen, Praxisbesuche, Verbesserungsmöglichkeiten und Vorberei - tung der Präsenzphase.
5 KOPING-Gruppen: Drei bis vier Tandems bilden eine KOPING-Gruppe. Diese trifft sich mindestens einmal zwischen den Präsenzphasen und bearbeitet Fragestellungen aus der Pra - xis und aus den Präsenzveranstaltungen.
b) die Präsenz in den Präsenzveranstaltungen und in den Kleingruppen mindes - tens 80 Prozent betrug.
2 Ist der Zertifkatslehrgang bestanden, werden die dem Zertifkatslehrgang zuge - ordneten ECTS-Punkte vergeben.

Art. 20 CAS-Zertifikat

1 Im CAS-Zertifkat werden die besuchten Module ausgewiesen.
2 Das CAS-Zertifkat wird durch die Studienleitung unterzeichnet.

Art. 21 Angebotene Zertifikatslehrgänge

1 Es werden folgende Zertifkatslehrgänge angeboten: a) Lehren und Lernen (CAS 1); b) von der allgemeinen Didaktik zur spezifschen Berufsfelddidaktik (CAS 2); c) Berufspädagogik (CAS 3). V. Prüfungsbestimmungen (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)

Art. 22 Information

1 Die Studierenden werden zu Beginn des Semesters über Art, Inhalte und Anfor - derungen der Prüfungen (Kompetenznachweise) und bewerteten Arbeiten infor - miert.

Art. 23 Unredlichkeit

1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete Arbeit als «nicht genügend» oder die Masterarbeit mit «nicht angenommen» be - wertet.
2 Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewer - teten Arbeiten ausgeschlossen werden.

Art. 24 Vorbehalt und Ausschluss

1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrkraft, kann die Auf - nahmekommission jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder ei - nem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.

Art. 25 Versäumte Kompetenznachweise

1 Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises hat, wer nachweist: a) dass sie oder er einen Kompetenznachweis unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat; b) dass sie oder er den Kompetenznachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der Studienleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 26 Prüfungskonferenz

1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Studienleitung, einer Vertre - tung des Prorektorats Weiterbildung der PHSG und mindestens einer Vertretung des Amtes für Berufsbildung des Kantons St.Gallen.
2 Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Prüfungskonferenz.
3 Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.
2. Modulabschluss (5.2.)

Art. 27 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Jedes Modul schliesst mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das Erreichen der Modulziele geprüft wird.
2 Die Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog werden durch die Stu - dienleitung vor Beginn schriftlich formuliert.

Art. 28 Bestehen und Wiederholung

1 Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestan - den» bewertet. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn wenigstens 66 Prozent der Kriterien erfüllt sind.
2 Ein Kompetenznachweis kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden.
3. Masterarbeit (5.3.)

Art. 29 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Masterarbeit ist eine selbständige wissenschaftliche Methoden und Analysen einbeziehende Arbeit im Umfang von 30 bis 40 Seiten je Person. Für die Masterar - beit müssen etwa 450 Stunden (inkl. MAS-Diplomprüfung) aufgewendet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Annahme des Themas.
2 Die Arbeit wird einzeln oder in einer Gruppe erstellt. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
3 Die Masterarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt einen Experten oder eine Expertin für die Beurtei - lung der Arbeit.

Art. 30 Bestehen und Überarbeitung

1 Die Masterarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
2 Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet werden.
4. MAS-Diplomprüfung (5.4.)

Art. 31 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsgespräch über die Masterarbeit. Wird die Arbeit in einer Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung.
2 Zu Beginn des Prüfungsgesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Er - kenntnisse aus ihrer Masterarbeit thesenartig zusammen und begründet diese. Im Anschluss daran fndet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt.
3 Die prüfende Expertin oder der prüfende Experte wird von der Studienleitung bestimmt. Eine von der Studienleitung bestimmte Person ist verantwortlich für das Prüfungsprotokoll. Die Studienleitung übernimmt die Organisation der Prüfung.

Art. 32 Zulassung

1 Zur MAS-Diplomprüfung wird zugelassen, wer: a) über drei Zertifkate verfügt; b) die angenommene Masterarbeit vorweisen kann.

Art. 33 Bestehen und Wiederholung

1 Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der prüfenden Expertin bzw. des prüfenden Experten. Die Diplomprüfung wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
2 Die MAS-Diplomprüfung kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden. VI. Aufsicht und Rechtspflege (6.)

Art. 34 Aufsicht

1 Die Aufsicht über den MAS-Lehrgang nimmt der Rat der Pädagogischen Hoch - schule des Kantons St.Gallen wahr.

Art. 35 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006 6 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 36 Anfechtbare Entscheide

1 Mit Rekurs beim Rektor angefochten werden können: a) Verfügungen der Studienleitung betreffend Nichterteilung eines Zertifkats, Nichtannnahme einer MAS-Diplomarbeit, Nichterteilung eines MAS- Diploms sowie Ausschluss von Kompetenznachweisen oder von bewerteten Arbeiten; b) Verfügungen der Aufnahmekommission betreffend der Nichtzulassung der Bewerberinnen und der Bewerber zum MAS-Lehrgang.
2 Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage ab Eröffnung des Entscheids. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 37 Vollzug

1 Dieses Reglement wird ab 1. Mai 2008 angewendet.
6 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–8 11.04.2008 01.05.2008 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.2008 01.05.2008 Erlass Grunderlass 44–8
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