Reglement über die Zwischen- und Diplomprüfungen für Studierende an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen mit Studienbeginn vor dem Studienjahr 2007/08
Reglement über die Zwischen- und Diplomprüfungen für Studierende an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen mit Studienbeginn vor dem Studienjahr 2007/08 vom 27. September 2007 (Stand 1. September 2007) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hoch - schule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006 1 als Reglement:
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Art. 1 Studienbeginn an der Pädagogischen Hochschule Rorschach
1 Für Studierende, die das Studium im Studienjahr 2006/07 oder früher an der Pädagogischen Hochschule Rorschach begonnen und im Studienjahr 2007/08 an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen fortgesetzt haben, werden für die Fortsetzung und den Abschluss des Studiums das Reglement über die Zwi - schenprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003
3 und das Reglement über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 4 angewendet.
2 Es gelten folgende Vorbehalte: a) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors und der Schulleitung wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primar - stufe ausgeübt; b) Art. 3 Abs. 2 des Reglementes über die Zwischenprüfung an der Pädagogi - schen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 und Art. 2 Abs. 2 des Regle - mentes über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 werden nicht angewendet;
1 sGS 216.0 .
2 Von der Regierung genehmigt am 23. Oktober 2007; in Vollzug ab 1. September 2007.
3 Geändert durch Nachtrag vom 14. Dezember 2005.
4 Geändert durch Nachtrag vom 14. Dezember 2005 und II. Nachtrag vom 4. Dezember 2006.
c) Mitglieder der Prüfungskonferenzen nach Art. 16 des Reglementes über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai
2003 und Art. 21 des Reglementes über die Diplomprüfung an der Pädagogi - schen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 sind die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe (Vorsitz), die Leiterin oder der Leiter Berufspraktische Studien, die Studienbereichsleiterinnen und -leiter, die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten; d) die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006. 5
Art. 2 Studienbeginn an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
1 Für Studierende, die das Studium im Studienjahr 2006/07 oder früher an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen begonnen und im Studienjahr 2007/08 an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen fortgesetzt haben, werden für die Fortsetzung und den Abschluss des Studiums das Reglement über die Zwi - schenprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 14. Mai 2003 6 , das Reglement über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 20. August 2003
7 und das Reglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen über die Erweiterung der Unterrichtsberechtigung auf der Oberstufe der Volks - schule vom 14. September 2005 8 angewendet.
2 Es gelten folgende Vorbehalte: a) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors, des Rektorats und der Schullei - tung wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung Sekundar - stufe I ausgeübt; b) die Prüfungsexpertinnen und -experten nach Art. 8 des Reglementes über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 20. August
2003 üben ihre Funktion weiter aus. Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen kann weitere Expertinnen und Experten bezeichnen;
5 sGS 216.0 .
6 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. März 2005, Nr. 3.
7 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. März 2005, Nr. 3. Geändert durch Nachtrag vom 19. Januar 2005.
8 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Oktober 2005, Nr. 11.
c) Mitglieder der Prüfungskonferenzen nach Art. 24 des Reglementes über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 14. Mai
2003 und Art. 26 ff. des Reglementes über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 20. August 2003 sind die Prorekto - rin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I (Vorsitz), die Leiterin oder der Leiter Berufspraktische Studien, die Studienbereichsleiterinnen und -leiter, die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten; d) das Diplom enthält den Namen der Schule «Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen» und die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Rates sowie der Rektorin oder des Rektors der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen; e) die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006
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Art. 3 Übertritte
1 Für Studierende nach Art. 1 oder 2 dieses Reglementes, die in Studiengänge der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen mit Beginn Studienjahr
2007/2008 oder später übertreten, gilt die Studienordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen.
Art. 4 Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement wird ab 1. September 2007 angewendet.
9 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–5 27.09.2007 01.09.2007 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.09.2007 01.09.2007 Erlass Grunderlass 44–5
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