Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen (423.921)
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Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen Vom 6. April 2005 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 50 des Dekrets über die Mittelschulen (Mitt elschuldekret) vom

20. Oktober 2009

1 ) , * beschliesst:

§ 1 Gymnasium

1 Am Gymnasium gehört zum Grundlagenfach Musik eine halbe, zum Schwerpunkt- und zum Ergänzungsfach Musik eine ganze Lektion Instrumentalunterricht pro Wo- che.
2 Die Schulleitung kann begabten Schülerinnen und Schülern folgenden Zusatzun- terricht bewilligen: a) im Grundlagenfach eine halbe Lektion pro Woche auf dem Hauptinstrument oder auf einem zweiten Instrument; b) im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach eine halbe Lektion pro Woche auf einem zweiten Instrument. Die Auslese der Schülerinnen und Schüler, die Zusatzunterricht erhalten, erfolgt über eine schulinterne Prüfung. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Zusatz- unterricht darf an einer Schule 20 % der Gesamtzahl der Sc hülerinnen und Schüler mit Grundlagenfach Musik nicht übersteigen.
3 Schülerinnen und Schüler, die in der 3. Klasse Musik als Grundlagen- und als Schwerpunktfach belegen, haben insgesamt höchstens eine ganze Lektion Instru- mentalunterricht auf dem Haupt- und eine halbe Lektion auf dem Zweitinstrument.
1) SAR 423.120
4 Für Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Klasse, die weder das Grundlagen- noch das Schwerpunktfach Musik belegen, sowie für Schülerinnen und Schüler der

4. Klasse, die das Grundlagenfach Musik in der 1.–3. Klasse belegt hatten und das

Ergänzungsfach Musik nicht belegen, wird im Rahmen des Freif achunterrichts eine halbe Lektion Instrumentalunt erricht pro Woche angeboten.

§ 2 Zeugnisnote

1 Am Gymnasium wird die Zeugnisnote im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach Musik aus dem Mittel der No te des Musikunterrichts und der Note des Instrumentalunterrichts gebildet; bei zwei Instrumenten zählt einzig die Note des Hauptinstruments. Die Noten werden in ganzen oder halben Zahlen ausgedrückt. Ergibt das Mittel der beiden Noten einen Viertelswert, wird bei der Zeugnisnote auf die nächsthöhere halbe oder ganze Zahl gerundet.

§ 3 Handelsmittelschule

1 An der Handelsmittelschule wird im Rahmen des Freifachunterrichts den Schüle- rinnen und Schülern der 1. und 2. Klasse eine halbe Lekt ion Instrumentalunterricht pro Woche angeboten.

§ 4 * Fachmittelschule

1 An der Fachmittelschule wird im Rahmen des Freifachunterrichts den Schülerin- nen und Schülern der 1. und 2. Klasse eine halbe Lektion Instrumentalunterricht pro Woche angeboten. Dies gilt nicht für Sc hülerinnen und Schüler der 2. Klasse mit Berufsfeld Erziehung und Gestaltung.

§ 5 Angebot an Instrumenten

1 Die Schulleitung legt fest, welche Instrumente an der Schule angeboten werden. Es dürfen nur Instrumente angeboten werden, für die ein Fachhochschulabschluss oder ein Diplom beim Schweizerischen Musikpä dagogischen Verband (SMPV) erworben werden kann.

§ 6 Durchführung des Instrumentalunterrichts

1 Ganze Lektionen werden als Einzelunterri cht erteilt. Halbe Lektionen werden als Einzelunterricht oder in Zweiergruppen währ end einer Unterrichtsstunde erteilt.

§ 7 Wechsel des Instruments

1 Ein Wechsel des Instruments während de r Ausbildung kann nur in Ausnahmefällen von der Schulleitung bewilligt werden.

§ 8 Zusätzliche Fördermassnahmen

1 Das Departement Bildung, Kultur und Spor t kann besonders begabten Schülerin- nen und Schülern auf begründetes Gesuch hin zusätzliche individuelle Fördermass- nahmen bewilligen.

§ 9 Chor, Orchester, Ensemblespiel, Kammermusik

1 Chor, Orchester, Ensemblespiel und Kammermusik können von den Schulen als Freifächer angeboten werden. Besuchen an einer Schule dreissig oder mehr Schüle- rinnen und Schüler Instrumentalunterricht, muss mindestens eines dieser Fächer angeboten werden.

§ 10 Berichterstattung

1 Die Schulen berichten im Jahresbericht über a) die Anzahl Instrument alschülerinnen und -schüler; b) die Anzahl Schülerinnen und Schüle r des Gymnasiums mit Zusatzunterricht; c) das Angebot gemäss § 9 und die Teilnehmerzahl.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über den Musik- und Inst rumentalunterricht an den aargauischen Mittelschulen vom 18. März 1991 1 ) wird aufgehoben.

§ 12 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. August 2005 in Kraft.

Aarau, 6. April 2006 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) AGS Bd. 13 S. 465; 1995 S. 94; 2001 S. 190; 2004 S. 75
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.05.2010 01.08.2010 Ingress geändert AGS 2010 S. 115

19.05.2010 01.08.2010 § 4 totalrevidiert AGS 2010 S. 115

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 19.05.2010 01.08.2010 geändert AGS 2010 S. 115

§ 4 19.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert AGS 2010 S. 115

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