Verordnung über den Vollzug von Art. 65 Abs. 1bis KVG
1 Verordnung über den Vollzug von Art. 65 Abs. 1 bis Vom 11. Januar 2006 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes vom über die Krankenversicherung (KVG) 18. März 1994 1) und § 91 Abs. 2 bis lit. b der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1
1 in Ausbildung, welche gestützt auf die Bestimmungen des Einführungs die Krankenversicherung (EG KVG) vom 5. September 1995 2) Anspruch auf Prämienverbilligung haben, beträgt die Prämienverbilligung ab dem Jahr 2007 mindestens 50 % der massg ebenden Krankenkassenprämien.
2 Prämie vorgenommene anteilmässige Verteilung der für eine Familie berechneten Prämienverbilligung, dass Kinder oder junge Erwachsene in Au sbildung nicht die Hälfte der mass- gebenden Krankenkassenprämien verbillig t erhalten, wird die Differenz als zusätzliche Prämienverbilligung ausgerichtet.
3 Prämie vorgenommene anteilmässige Verteilung der für eine Familie berechneten Prämienverbilligung, dass Kinder oder junge Erwachsene in Au sbildung mehr als die Hälfte der massgebenden Krankenkassenprämien ve rbilligt erhalten, verbleibt die Differenz bei der anspruchsberechtigten Person.
§ 2
Als massgebende Prämie des Anspruchs auf 50 % im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die e ffektive Prämie des Vorjahres des Prämienverbilligungsanspruchs.
1) SR 832.10
2) SAR 837.100 Grundsatz Massgebende Prämie
§ 3
1) Diese Verordnung ist in der Geset rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft und gilt längstens 2 Jahre.
1) Berichtigung: AGS 2006 S. 19
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