Reglement für den Weiterbildungslehrgang «Diploma of Advanced Studies in Musikalische... (216.32)
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Reglement für den Weiterbildungslehrgang «Diploma of Advanced Studies in Musikalischer Grundschule»

Reglement für den Weiterbildungslehrgang «Diploma of Advanced Studies in Musikalischer Grundschule» vom 29. August 2008 (Stand 1. September 2008) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf den Kooperationsvertrag zwischen der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen (PHSG) und der Musikakademie St.Gallen (MASG) vom
13. Dezember 2007 als Reglement: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltung

1 Dieses Reglement gilt für die Bewerberinnen und Bewerber sowie für die Teil - nehmerinnen und Teilnehmer im Weiterbildungslehrgang «Diploma of Advanced Studies in Musikalischer Grundschule» (DAS-Lehrgang).

Art. 2 Adressatinnen und Adressaten

1 Der DAS-Lehrgang richtet sich an Lehrpersonen mit Diplom für den Regelunter - richt sowie an Musiklehrpersonen, die eine Lehrbefähigung in Musikalischer Grundschule (2. Kindergartenjahr und 1. Klasse Primarstufe) anstreben.

Art. 3 Ziele

1 Der DAS-Lehrgang dient der Professionalisierung von Lehrpersonen für die Lehrtätigkeit in Musikalischer Grundschule. Er a) leistet als berufsbezogene Teilzeit-Ausbildung einen Beitrag zur Qualitätssi - cherung; b) unterstützt die Professionalisierung von Lehrpersonen in Schulen;
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. September 2008, ABl 2008, 2971 ff.; in Vollzug ab 1. Sep - tember 2008.
c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Ausbildung ab; d) führt, als Ganzes absolviert, zum «Diploma of Advanced Studies in Musikali - scher Grundschule» der PHSG und zur Unterrichtsberechtigung in der Volks - schule des Kantons St.Gallen. II. Organisation und Durchführung (2.)

Art. 4 Studienleitung

1 Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei jede Institution je ein Mit - glied bestimmt. Die Studienleitung konstituiert sich selbst.
2 Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des DAS-Lehrgangs verantwortlich. Sie hat im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung des Curriculum des DAS-Lehrgangs in Zusammenarbeit mit der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule der PHSG; b) Beratung der Interessentinnen und Interessenten; c) Orientierung interessierter Institutionen und Personen über den DAS-Lehr - gang; d) Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten; e) Organisation und Abnahme der Aufnahmeprüfung, der Kompetenznach - weise, der Praktika und der Diplomprüfung; f) Vorbereitung der Reglemente zuhanden der Kooperationspartner; g) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; h) Unterstützung für die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget; i) Sicherstellung der Koordination zwischen den Kooperationspartnern bezüg - lich Planung, Leitung und Durchführung des DAS-Lehrgangs; j) Führung des Sekretariats; k) Verfügungen betreffend Kompetenznachweise, Annahme der Diplomarbeit und Bestehen der Diplomlektion.

Art. 5 Modulleitung

1 Die Modulleitung besteht aus jeweils einer Person und wird von der Studienlei - tung bestimmt.
2 Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben; b) Durchführung der Module; c) Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog;
d) Beurteilung der Kompetenznachweise; e) Auswertung der Module aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.

Art. 6 Durchführung

1 Der DAS-Lehrgang wird von der PHSG in Kooperation mit der MASG durchge - führt.
2 Module des DAS-Lehrgangs können gemeinsam mit Ausbildungsmodulen der Studiengänge für Lehrpersonen für Kindergarten und Primarschule der PHSG ge - führt werden.
3 Der DAS-Lehrgang wird nur bei genügender Teilnehmendenzahl durchgeführt.
4 Bei Nichtdurchführung eines DAS-Lehrgangs informiert die Studienleitung die angemeldeten Personen über die Absage.
5 Für die Angemeldeten entstehen ausser allfälliger Kosten für das Aufnahmever - fahren für den DAS-Lehrgang keine Kosten.
6 Die bestandene Aufnahmeprüfung bleibt gültig bis zur nächsten Durchführung des Lehrgangs. III. Zulassung zum DAS-Lehrgang und Aufnahmeverfahren (3.)

Art. 7 Zulassung

1 Die Zulassung zum DAS-Lehrgang setzt voraus: a) den Abschluss als Lehrperson mit einem Diplom für Regelunterricht oder als Instrumentallehrperson bzw. Gesangslehrperson; b) die positive Beurteilung der Studienleitung betreffend musikalische Eignung; c) das Bestehen der Aufnahmeprüfung; d) zwei Hospitationsberichte im Grundschulbereich.

Art. 8 Anmeldung und Abmeldung

1 Die Anmeldung zum DAS-Lehrgang ist an die Musikakademie St.Gallen zu rich - ten.
2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden Unterlagen: a) Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen und musikali - schen Werdegang, die fachliche Aus- und Weiterbildung, die pädagogische Weiterbildung und die bisherige Ausbildungstätigkeit; b) Kopien aller Abschlüsse (Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Zertifikate).
3 Bei einer Annullierung der Anmeldung nach der Aufnahmeprüfung und nach er - folgter Anmeldung oder bei Abbruch während der Ausbildung ist die gesamte Stu - diengebühr für den DAS-Lehrgang zu bezahlen.

Art. 9 Aufnahmeverfahren

1 Das Aufnahmeverfahren umfasst: a) eine Eignungsabklärung betreffend Eignung der Bewerberinnen und Bewer - ber; b) eine Aufnahmeprüfung; c) zwei Hospitationen im Grundschulbereich (mit schriftlicher Bestätigung der Kindergruppenlehrkraft).
2 Die Studienleitung ist für die Organisation des Aufnahmeverfahrens verantwort - lich. Sie legt die Kosten für das Aufnahmeverfahren fest.

Art. 10 Eignungsabklärung

1 Die Studienleitung prüft die persönlichen, künstlerischen und pädagogischen Fä - higkeiten der Bewerberinnen und Bewerber.
2 Die Studienleitung hält das Ergebnis der Eignungsabklärung zuhanden der Auf - nahmekommission schriftlich fest.

Art. 11 Aufnahmeprüfung

1 Die Aufnahmeprüfung besteht aus drei Teilprüfungen in: a) Singen und Instrument (praktische Prüfung von 20 Minuten); b) Rhythmik (praktische Prüfung von 60 Minuten in Vierergruppen); c) Musiktheorie (schriftliche Prüfung von 60 Minuten).
2 Die Teilprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Es können halbe Noten erteilt werden.
3 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten in den Teilprüfungen wenigstens 4,0 beträgt und keine Note unter 3,5 liegt.
4 Eine bestandene Aufnahmeprüfung bleibt ein Jahr gültig.
5 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens nach einem Jahr ein - mal wiederholt werden.

Art. 12 Aufnahmekommission

1 Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus der Studienleitung, der Pro - rektorin oder dem Prorektor Weiterbildung der PHSG sowie einer Vertretung der Musikakademie St.Gallen. Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Aufnahme - kommission.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet über die endgültige Aufnahme der Be - werberinnen und Bewerber zum DAS-Lehrgang. Sie kann die Teilnahme am DAS- Lehrgang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
3 Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit ent - scheidet der oder die Vorsitzende. Ablehnungen sind zu begründen.
4 Der Entscheid der Aufnahmekommission wird den Bewerberinnen und Bewer - bern schriftlich mitgeteilt. IV. DAS-Lehrgang (4.)

Art. 13 Rahmenbedingungen und Gegenstand

1 Der DAS-Lehrgang erfüllt die Anforderungen des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen in Bezug auf die Erteilung des Unterrichts in Musikalischer Grundschule.
2 Er setzt sich zusammen aus: a) allen erforderlichen Modulen (Präsenzunterricht) inkl. Kompetenznachweise; b) Praktika auf der Zielstufe und Reflexionsgespräch mit den Lernbegleitenden; c) Individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium; d) Diplomarbeit; e) Diplomprüfung.
3 Die Studienleitung legt das Curriculum des Lehrgangs fest.
4 Für den erfolgreichen Abschluss wird das Diploma of Advanced Studies (DAS) ausgestellt.

Art. 14 European Credit Transfer System

1 Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (ECTS) ver - rechnet.
2 Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben: a) insgesamt 30 ECTS-Punkte für die Module und Praktika im DAS-Lehrgang; b) 3 ECTS-Punkte für die Diplomarbeit einschliesslich Diplomprüfung.

Art. 15 Modul

1 Ein Modul ist eine inhaltliche und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt. Es kann be - rufspraktische Studienanteile (Praktika) auf der Zielstufe beinhalten.

Art. 16 Abschluss

1 Die Erteilung eines DAS-Diploms setzt voraus: a) den erfolgreichen Abschluss aller Module und Praktika; b) die Präsenz von wenigstens 80 Prozent in den Veranstaltungen und in den Kleingruppen; c) die angenommene Diplomarbeit; d) die bestandene Diplomprüfung.
2 Die Absolventin oder der Absolvent ist berechtigt, den Titel «Diploma of Advan - ced Studies in Musikalischer Grundschule – DAS PHSG» zu führen.

Art. 17 DAS-Diplom

1 Im DAS-Diplom werden ausgewiesen: a) die Themen der besuchten Module; b) das Thema der Diplomarbeit; c) die bestandene Diplomprüfung.
2 Das DAS-Diplom wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Weiterbildung der PHSG sowie die Studienleitung unterschrieben. V. Prüfungsbestimmungen (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)

Art. 18 Information

1 Die Studierenden werden zu Beginn des Semesters über Art, Inhalte und Anfor - derungen des Qualifikationsverfahrens (Kompetenznachweise, Praktika, bewertete Arbeiten und Lektionen) informiert.
1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete Arbeit als «nicht genügend» oder die Diplomarbeit mit «nicht angenommen» be - wertet.
2 Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewer - teten Arbeiten ausgeschlossen werden.

Art. 20 Vorbehalt und Ausschluss

1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrkraft, kann die Stu - dienleitung jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und: a) den Lehrgang mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten vom DAS-Lehrgang ausschliessen.

Art. 21 Versäumte Kompetenznachweise

1 Anspruch auf ein einmaliges Nachholen eines Kompetenznachweises hat, wer nachweist: a) dass sie oder er einen Kompetenznachweis unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat; b) dass sie oder er den Kompetenznachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der Studienleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 22 Prüfungskonferenz

1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Studienleitung, den Exper - tinnen und Experten, der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung der PHSG sowie einer Vertretung der Musikakademie St.Gallen.
2 Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Prüfungskonferenz.
3 Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.
2. Modulabschluss (5.2.)

Art. 23 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Jedes Modul schliesst mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das Erreichen der Modulziele geprüft wird. Praktika schliessen mit einem Reflexionsgespräch mit den Lernbegleitenden ab.
2 Die Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog werden durch die Mo - dulleitung vor Beginn schriftlich formuliert.

Art. 24 Bestehen und Wiederholung

1 Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestan - den» bewertet. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn wenigstens 66 Prozent der Kriterien erfüllt sind.
2 Sind Kompetenznachweise und Praktika bestanden, werden die dem Modul zu - geordneten ECTS-Punkte vergeben.
3 Ein Kompetenznachweis kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden.
3. Diplomarbeit (5.3.)

Art. 25 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Diplomarbeit ist eine selbständige, wissenschaftliche Methoden und Analy - sen einbeziehende Arbeit im Umfang von 12 bis 15 Seiten je Person. Für die Di - plomarbeit müssen etwa 90 Stunden aufgewendet werden. Die Studienleitung ent - scheidet über die Annahme des Themas.
2 Die Arbeit wird einzeln oder in einer Gruppe erstellt. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
3 Die Diplomarbeit ist der Studienleitung bis spätestens sechs Monate nach Beendi - gung des Lehrgangs in zweifacher Ausführung einzureichen. Die Studienleitung bestimmt einen Experten oder eine Expertin für die Beurteilung der Arbeit.

Art. 26 Bestehen und Überarbeitung

1 Die Diplomarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
2 Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb von drei Monaten einmal über - arbeitet werden.
4. Diplomprüfung (5.4.)

Art. 27 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Diplomprüfung umfasst eine Lektion mit einer schriftlichen Vorbereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung und Durchführung der Lektion.
2 Die Studienleitung bestimmt wenigstens zwei prüfende Expertinnen oder Exper - ten. Eine von der Studienleitung bestimmte Person ist verantwortlich für das Pro - tokoll. Die Studienleitung übernimmt die Organisation der Prüfung.

Art. 28 Bestehen und Wiederholung

1 Die Diplomprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Diplomprüfung kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden. VI. Aufsicht und Rechtspflege (6.)

Art. 29 Aufsicht und Rechtspflege

1 Die Aufsicht über den DAS-Lehrgang nimmt der Rat der Pädagogischen Hoch - schule des Kantons St.Gallen wahr.

Art. 30 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006 2 soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 31 Anfechtbare Entscheide

1 Mit Rekurs beim Rektor angefochten werden können: a) Verfügungen und Entscheide der Studienleitung, die gestützt auf dieses Regle - ment ergehen; b) Verfügungen der Aufnahmekommission betreffend Nichtzulassung der Be - werberinnen und der Bewerber zum DAS-Lehrgang.
2 Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage ab Eröffnung des Entscheids. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 32 Vollzug

1 Dieses Reglement wird ab 1. September 2008 angewendet.
2 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–9 29.08.2008 01.09.2008 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.08.2008 01.09.2008 Erlass Grunderlass 44–9
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