Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts
Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) Vom 17. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2014) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 Öffentliche Fahrnisversteigerungen
§ 1 Fahrnisversteigerung, Bewilligung
1 Die Durchführung öffentlicher Fahrnisversteigerungen bedarf einer Bewilli - gung der Sicherheitsdirektion. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn eine ju - ristische Person mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Gegenstände versteigert, welche ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und wenn deren Erlös einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer oder die Versteigererin in persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung bietet.
3 Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Fahrnisversteigerung ist mindestens 30 Tage vor dem Versteigerungstermin mit folgenden Angaben einzureichen:
a. Name und Adresse des privaten Versteigerers oder der privaten Verstei - gererin;
b. Ort, Datum und Zeit der Versteigerung;
c. Steigerungsware mit Warenwert;
d. Versteigerungsbedingungen.
4 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilli - gungserteilung nicht mehr erfüllt sind.
§ 2 Fahrnisversteigerung, Strafbarkeit
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung eine öffentliche Fahrnisver - steigerung durchführt, wird mit Busse bis zu 10'000 Fr. bestraft.
2 In besonders leichten Fällen kann von der Strafe abgesehen werden.
§ 3 * Fundversteigerung
1 Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung gemäss Artikel 721 Absatz 2 ZGB für die öffentliche Versteigerung von Fundsachen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
§ 4 Holzversteigerung
1 Die Gemeinden können Holzversteigerungen durchführen.
2 Öffentliche Grundstückversteigerungen
§ 5 * Grundstückversteigerung, Zuständigkeit
1 Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen von Grundstücken gemäss Ar - tikel 655 Absatz 2 ZGB obliegt der Zivilrechtsverwaltung.
§ 6 Aufgaben der Zivilrechtsverwaltung *
1 Der Zivilrechtsverwaltung obliegen bei der öffentlichen Grundstückversteige - rung folgende Aufgaben: *
a. Einholung von Bescheinigungen über die auf den Grundstücken haften - den Pfandrechte und anderen dinglichen Rechte;
b. Aufstellen der Versteigerungsbedingungen im Einvernehmen mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin;
c. Bekanntgabe der Versteigerung mit genauer Angabe von Ort, Datum, Zeit;
d. Bekanntgabe der genauen Bezeichnung des Grundstücks mit Schät - zungswert;
e. Bekanntgabe allfälliger Einschränkungen der Gewährleistung;
f. Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen nach Eröffnung der Ver - steigerung, sofern sie nicht für jedermann leicht zugänglich und gut sicht - bar im Steigerungslokal angeschlagen sind oder in ausreichender Anzahl zur Selbstbedienung aufliegen;
g. Aufruf und Zuschlag an der Versteigerung;
h. Protokollierung der Versteigerung und ihres Ergebnisses;
i. Anmeldung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt.
§ 7 Bekanntgabe der Grundstückversteigerung
1 Die öffentliche Grundstückversteigerung soll rechtzeitig, mindestens 30 Tage vor der Versteigerung im Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise be - kannt gegeben werden.
§ 8 Grundstückversteigerungsverfahren
1 Die Versteigerungsbedingungen und ein Verzeichnis der auf dem Grundstück haftenden Lasten und Rechte liegen ab Publikation der Versteigerung bei der Zivilrechtsverwaltung zur Einsichtsnahme auf. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
2 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an die Person, welche das höchste Angebot gemacht hat.
3 Das Personal der Zivilrechtsverwaltung darf an Grundstückversteigerungen weder für sich selbst noch für Dritte bieten. *
§ 9 Grundstückversteigerungsprotokoll
1 Über jede Grundstückversteigerung ist ein Protokoll anzufertigen, das folgen - des enthält:
a. Name des Verkäufers oder der Verkäuferin;
b. Name des Käufers oder der Käuferin;
c. Name eines allfälligen Bürgen oder einer allfälligen Bürgin;
d. Genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Lasten und Rechten;
e. Kaufpreis;
f. Versteigerungsbedingungen.
2 Bei der Versteigerung von Grundstücken, welche die Zustimmung der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde erfordert, ist im Protokoll auch die Ge - nehmigung des Zuschlags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu vermerken. *
3 Das Protokoll ist von der Leitung der Versteigerung, von der protokollführen - den Person und vom Erwerber oder von der Erwerberin zu unterzeichnen.
4 Das Original des Protokolls ist dem Grundbuchamt zur grundbuchlichen Nachführung einzureichen. Der Verkäufer oder die Verkäuferin sowie der Er - werber oder die Erwerberin erhalten je eine Kopie des Protokolls.
3 Weitere Bestimmungen
§ 10 Schenkungsauflagen
1 Zur Klage auf Vollziehung von Schenkungsauflagen gemäss Artikel 246 OR ist zuständig:
a. der Gemeinderat für Auflagen, welche die Gemeinde betreffen;
b. * die Sicherheitsdirektion für Auflagen, welche einen Bezirk oder den Kanton betreffen.
§ 11 Miete, ortsübliche Kündigungstermine
1 Wohnungen und Geschäftsräume, andere unbewegliche Sachen sowie Fahr - nisbauten können jedes Monatsende ausser Ende Dezember gekündigt wer - den, sofern nichts anderes vereinbart ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
§ 12 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
1 Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 406c Absatz 1 OR. *
2 Für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug wird eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr von bis zu 3'000 Franken erhoben.
§ 13 Normalarbeitsvertrag, Zuständigkeit zum Erlass
1 Der Regierungsrat ist für den Erlass von Normalarbeitsverträgen zuständig, soweit diese in die Zuständigkeit des Kantons fallen.
§ 14 Ausgabe von Warenpapieren
1 Die Sicherheitsdirektion erteilt Lagerhaltern oder Lagerhalterinnen gemäss
Artikel 482 Absatz 1 OR die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Lagerhalter oder die Lagerhalterin
a. vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausstellung der Warenpapiere bietet;
b. keinen eigenen Warenhandel betreibt;
c. den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ge - nügender Deckung erbringt.
3 Die Sicherheitsdirektion kann Bestimmungen über Ausgabe und Gestaltung von Warenpapieren erlassen. *
§ 15 * ...
§ 16 Handelsregister
1 Für die Führung des Handelsregisters gemäss Artikel 927 OR ist das kanto - nale Handelsregisteramt zuständig.
2 Zuständig zum Erlass der Bussen gemäss Artikel 943 OR ist die Leitung des Handelsregisteramtes.
3 Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt ist:
a. der Regierungsrat für die administrative Aufsicht;
b. das Kantonsgericht bei Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsre - gisteramtes.
§ 17 Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister
1 Die Eintragungen im Handelsregister sind im Amtsblatt oder auf andere ange - messene Weise zu veröffentlichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
§ 18 Gebühren
1 Für Verrichtungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wie sie im Obligationenrecht und in diesem Gesetz vorgesehen sind, können Gebühren bis zu 10'000 Franken erhoben werden.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif
1 )
.
3 ... *
4 Schlussbestimmungen
§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 19. November 1981
2 ) über die Einführung des Obligationen - rechts (EG OR) wird aufgehoben.
§ 20 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbu -
ches
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1911
3 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
4
§ 21 Inkraftreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes )
. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
1) SGS 211.71
2) GS 28.87, SGS 212
3) GS 16.104, SGS 211
4) GS 34.813
5) Vom Regierungsrat am 21. Januar 2003 auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.10.2002 01.04.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0809
12.03.2009 01.01.2011 § 18 Abs. 3 aufgehoben GS 37.104
23.09.2010 01.01.2011 § 15 aufgehoben GS 37.261
08.03.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893
22.03.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 5 totalrevidiert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Titel geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 8 Abs. 3 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 10 Abs. 1, lit. b. geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 12 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 1 geändert GS 37.1078
22.03.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 3 geändert GS 37.1078 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.10.2002 01.04.2003 Erstfassung GS 34.0809
§ 1 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 3 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1078
§ 5 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1078
§ 6 22.03.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.1078
§ 6 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 6 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 8 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 8 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 9 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 10 Abs. 1, lit. b. 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 12 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 14 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 14 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1078
§ 15 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.261
§ 18 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.104
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0809
SGS - Nr . 212 GS- Nr . 34. 809 Er l as sd at um 17. Okt ober 200 2 ( LR V 2002- 092 ) I n Kr aft sei t 1. Apr i l 200 3 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s u n g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- s ion s ber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
22. 03. 2012 37. 1078 01. 01. 2014 wg. Ent l ast ungspa ket 12/ 15
08. 03. 2012 37 . 89 3 01 . 01 . 20 13 wg . Ki nd es sc hu t z ; EG ZG B
23. 09. 2010 37 . 25 6 01 . 01 . 20 11 mi t EG ZP O
12. 03. 2009 37 . 85 01 . 01 . 20 11 mi t EG St PO
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