Ordnung für die Planungskommission des Gemeinderates Riehen
                            Ordnung für die Planungskommission  des Gemeinderates Riehen  Vom 2. September 1981  Der Gemeinderat Riehen erlässt für seine Planungskommission fol-  gende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zusammensetzung
                            1  Der Planungskommission gehören an:  von Amtes wegen:  der Gemeindepräsident  der Ressortvorsteher Hochbau  der Ressortvorsteher Tiefbau  der Planungsingenieur (mit beratender Stimme),  durch den Gemeinderat zu wählen:  zwei Fachleute, worunter nach Möglichkeit der Stadtplanchef,  durch den Weiteren Gemeinderat zu wählen:  sieben Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident wird durch den Gemeinderat, der Vizepräsident durch  die Planungskommission gewählt. Das Protokoll wird durch den Tech-  nischen Sekretär geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgabenbereich
                            1  Die Planungskommission behandelt die mit der Orts-, Verkehrs- und  Zonenplanung im Zusammenhang stehenden Probleme sowie Fragen  des Landschaftsschutzes, die der Gemeinderat als wesentlich erachtet  und ihr zur Beratung und Stellungnahme zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat konsultiert die Planungskommission speziell in  folgenden Fällen:  – bei der Festsetzung und Abänderung der Zoneneinteilung (§§ 5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 HBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ) sowie bei Erlass spezieller Bauvorschriften,  – bei der Festsetzung von Bebauungsplänen (§ 1 Str.G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ) und Korrek-  tionsplänen (§ 2 Str.G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ), bevor diese dem Weiteren Gemeinderat zur  Beschlussfassung vorgelegt werden,  – bei der Festsetzung und Abänderung von Bau-, Strassen- und Fuss-  weglinien (§ 8 Str.G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ),  – bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Hochbauten  (§§ 7a und 154a HBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  , §§ 28–36 Anh. HBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ), sofern die Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – bei der Standortbestimmung, der städtebaulichen Einordnung sowie  der verkehrstechnischen Erschliessung gemeindeeigener Bauten,  Spielplätze, Anlagen, Parkplätze und anderer Verkehrsanlagen,  – bei Kreditvorlagen im Sektor Tiefbau, soweit es sich um Neuanlagen  oder bedeutende (referendumsfähige) Korrektionen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Planungskommission werden die laufenden Teil- und Gesamt-  planungen sowie die vorliegenden Zwischenresultate zur Stellung-  nahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verschiedenen Teilplanungen sind zu koordinieren und in einem  Richtplan festzuhalten. Dieser ist laufend nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Planungsabsichten auf regionaler Ebene ist Rechnung zu tra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kompetenzen
                            1  Die Planungskommission hat ausschliesslich beratende Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berichtet über die ihr zur Bearbeitung zugewiesenen Geschäfte  dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abwicklung der Geschäfte
                            1  Die zu behandelnden Geschäfte werden der Planungskommission  durch den Gemeinderat zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann die Planungskommission von sich aus beschliessen,  ein ihr wichtig scheinendes Geschäft an einer der nächsten Sitzungen  zu behandeln. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitglie-  dern ist ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident ist dafür besorgt, dass der Kommission bei ihren Bera-  tungen die notwendige Dokumentation (Pläne, Modelle, Photos, Ta-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Planungskommission kann aussenstehende Fachleute anhören  oder sich durch solche beraten lassen. Zu diesen Sitzungen sind auch  die nicht der Kommission angehörenden Mitglieder des Gemeindera-  tes einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Planungskommission berichtet dem Gemeinderat, indem jeweils  sämtlichen Mitgliedern des Gemeinderates die Sitzungsprotokolle zu-  gestellt werden. Die mündlichen Erläuterungen der Anträge erfolgen  durch ein Mitglied der Planungskommission, das gleichzeitig dem Ge-  meinderat angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zu besonders wichtigen oder besonders umfangreichen Geschäften  ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der vor seiner Weiterleitung an
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Inkraftsetzung und Publikation
                            Diese Ordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die Ordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 1978.
                            Die Ordnung tritt ab sofort in Wirksamkeit.