Reglement über die Anforderungen an Stellvertreter und Assistenten von Medizinalpersonen
1 Reglement über die Anforderungen an Stellvertreter und Assistenten von Medizinalpersonen Vom 15. Dezember 1970 Die kantonale Gesundheitskommission, gestützt auf § 12 Abs. 3 des Geset zes über das öffentliche Gesundheits- wesen vom 28. November 1919 1) , beschliesst:
§ 1
Stellvertreter und Assistenten von Medi zinalpersonen haben sich darüber auszuweisen, dass sie für den betr effenden Beruf da s eidgenössische Diplom erworben haben, einen gut en Leumund geniessen und für eine gewissenhafte Berufsausübung Gewähr bieten.
§ 2
Ausnahmsweise können als Stellvertr eter und Assistenten von Medizi- nalpersonen auch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker zugelassen werden, die sich über ein dem schweizerischen ebenbürtiges ausländi- sches Hochschulstudium mit Diplomab schluss oder das Ausländerdiplom einer schweizerischen Hochschule ausweisen. Für Assistentenstellen ist der Nachweis zu erbringen, dass tr otz gehöriger Ausschreibung der Stelle kein geeigneter Bewerber mit eidge nössischem Diplom gefunden werden konnte.
§ 3
An einer schweizerischen Hochschule immatrikulierte Studenten schwei- zerischer oder ausländischer Nationa lität können als Stellvertreter oder Assistenten von Medizinalpersonen z ugelassen werden, wenn die Stelle
1) AGS Bd. 2 S. 203; der genannten Be stimmung entsprechen heute die §§ 17 Abs. 3 und 35 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100). Eidgenössisches Diplom Anderes Diplo m Studenten
2 nicht durch einen Diplominhaber bese tzt werden kann, oder auf Empfeh- lung der Fakultät zu Ausbildungszweck en. Diese Studenten haben sich auszuweisen: a) über die rechtsgültige Immatrikul ation an einer schweizerischen Hochschule; b) über das Bestehen der vor de r Fachprüfung liegenden Vorprüfungen gemäss Reglement für die eidgenö ssischen Medizinalprüfungen, ferner über die Absolvierung folg ender Semester: Medizin 4 klini- sche Semester sowie geleistete s Praktikum, Zahnheilkunde 4 klini- sche Semester, Tierheilkunde 3 k linische Semester. Studenten der Pharmacie haben den Ausweis übe r die bestandene Assistenten- prüfung vorzulegen. c) über den Studiengang. Eine a llfällige Unterbrechung des Studiums darf vor Antritt der Stelle nicht me hr als ein Semester gedauert haben; insgesamt dürfen seit Be ginn des Studiums höchstens 3 Unterbrechungen bis zu je 2 Semestern erfolgt sein.
§ 4
Dieses Reglement tritt am 1. März 1971 in Kraft.
Feedback