Verordnung über die Gebühren für Leistungen der landwirtschaftlichen Beratungsdienste des Kantons Aargau
Verordnung über die Gebühren für Leistung en der landwirtschaftlichen Beratungsdienste des Kantons Aargau Vom 4. Januar 1995 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 5 Abs. 3 und § 47 des Gese tzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschafts gesetz) vom 11. November 1980 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für Beratungsleistungen, welche die Lehr- und Bera tungskräfte der Abteilung Landwirtschaft, der Zentral- und Fachstellen sowie der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren erbringen, si nd angemessene Gebühren zu erheben.
§ 2
1 Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem Aufwand. Für den zeitlichen Beratungsaufwand beträgt die Grundgebühr Fr. 90.– pro Stunde; dazu kommen der Reise- und der Sachaufwand.
2 Bei Beratungsleistungen, die vorwiegend im Interesse der Öffentlichkeit und zu Gunsten von landwirtschaftlichen Familienbetrieben, bäuerlichen Erbengemeinschaften, Betriebs- und Be triebszweiggemeinschaften sowie bäuerlichen Genossenschaften und Vere inen vorgenommen werden, sind die Gebühren angemessen zu reduzieren.
§ 3
2 )
1 Die Abteilung Landwirtschaft des Departem ents Finanzen und Ressourcen erlässt Weisungen, welche eine einheitliche Anwendung der Verordnung sicherstellen.
1) SAR 910.100
2) Fassung gemäss Ziff. 110 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 451).
§ 4
1 Diese Verordnung ist in der aargauisch en Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Aarau, den 4. Januar 1995 Regierungsrat Aargau Landammann P FISTERER Staatsschreiber G UT
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