Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer Vom 31. Oktober/22. November 1932 Die Regierungsräte der Kantone Aargau und Thurgau erklären sich gegenseitig damit einverstanden, da ss Vermögenszuwen- dungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten nac hgenannter öffentlicher Gemeinwesen und privater Institutionen des andern Kantons und im nachbezeichneten Umfange am Wohnorte des Erbla ssers oder Schenkgebers von der Erbschaftssteuer oder entspreche nden Abgaben befreit sein sollen: Gänzliche Steuerfreiheit:
1. an den Kanton;
2. an die Einwohner-, Ortsbürger-, Munizipal-, Schul- und Kirch-
gemeinden, soweit es sich um a llgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- und Kultuszwecke handelt;
3. an die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten mit Sitz im andern
Kanton. Steuerfreiheit für einen Betrag von Fr. 10'000.–:
1. an die Einwohner-, Ortsbürger-, Munizipal-, Schul- und Kirch-
gemeinden, soweit nicht gänz liche Steuerfreiheit besteht;
2. an die staatlich anerkannten Landeskirchen;
3. an gemeinnützige und wohltätige Institutionen mit Sitz im andern
Kanton. In diesen letztern Fällen werden mehrfache Zuwendungen des gleichen AGS 1996 S. 225
Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam und gilt rückwirkend bis zum 1. Januar 1932. Die beiden Regierungen sind jeder zeit unter Beobachtung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten berechtig t, von der Vereinbarung zurück- zutreten. Aarau, den 31. Oktober 1932 Namens des Regierungsrates Der Landammann: S TUDLER Der Staatsschreiber: D R . W. H EUBERGER Frauenfeld, den 22. November 1932 Namens des Regierungsrates Der Präsident: L EUTENEGGER Der Staatsschreiber: F ISCH
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