Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen
CS 2009-123 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen Vom 11./10. März 2009 Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Gesundheitsdeparte- ment, nachfolgend kurz Departement genannt, einerseits und die Ein- wohnergemeinde Bettingen sowie die Einwohnergemeinde Riehen, nachfolgend Gemeinden genannt, beide jeweils vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einwohnerrat Riehen, andererseits vereinbaren hinsichtlich der Orga- nisation der Schulzahnpflege in Bettingen und Riehen und des Betriebs der Schulzahnklinik in Riehen Folgendes:
1. Allgemeines
1.1 Die Schulzahnpflege in den Gemeinden Bettingen und Riehen ist
seit Erlass des Gesetzes betreffend die öffentliche Zahnpflege vom
8. Dezember 1993
1) , wirksam seit 1. Februar 1994, Sache der Ge- meinden. Seit dem 1. Januar 1994 sorgen diese für deren Durchfüh- rung und Organisation.
1.2 Auftrag und Zweck der Schulzahnpflege ist die Erhaltung der
Zahngesundheit der Kinder im Kanton Basel-Stadt.
1.3 Dieser Vertrag regelt die Bedingungen und Modalitäten, unter
denen die Gemeinden Bettingen und Riehen dem Departement den Auftrag zur Durchführung der Schulzahnpflege für die in den beiden Gemeinden wohnhaften Kinder erteilen. Er löst die bisher geltenden Verträge mit den Gemeinden betreffend die Schulzahn- pflege ab.
1.4 Grundlagen dieses Vertrags bilden das Gesetz betreffend die öf-
fentliche Zahnpflege vom 8. Dezember 1993 und die dazugehörige Verordnung vom 1. Februar 1994
2) sowie die Ordnungen und Re- glemente der Gemeinden betreffend die Schulzahnpflege.
2. Auftrag
2.1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen beauftragen das Departe-
ment mit der Durchführung der Schulzahnpflege für die in den bei- den Gemeinden wohnhaften Kinder.
b)die Betreuung der Schulklassen mit den Untersuchungsfahrzeu- gen der Schulzahnklinik vor Ort, d.h. die regelmässige unent- geltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Mass- nahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige indivi- duelle Beratungen; c) in den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jähr- lich Instruktionen über die Zahnreinigung und Information über die Kariesprophylaxe; d)eine jährliche Gebisskontrolle bei allen Schulkindern; e) die Behandlung erkrankter Zähne; f) die Behandlung von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; g) ein unentgeltliches Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne im neunten Altersjahr; h) zwei unentgeltliche Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlas- sung.
2.3 Im Einverständnis mit den Gemeinden kann die Schulzahnklinik
Riehen weitergehende prophylaktische Massnahmen durchfüh- ren oder Anpassungen des Leistungskataloges vornehmen, soweit sich diese als notwendig und zweckmässig erweisen.
2.4 Die bestehenden Vereinbarungen betreffend Prophylaxe gegen
Zahnerkrankungen bei Kleinkindern in Bettingen und in Riehen bilden einen integralen Bestandteil dieses Vertrages.
3. Betriebsführung
3.1 Die Betriebsführung der Schulzahnklinik und die Organisation
der Schulzahnpflege in Riehen obliegt den Öffentlichen Zahnkli- niken Basel-Stadt (ZKB). Dazu gehört auch das Inkasso von Rechnungen für Behandlungen in der Schulzahnklinik Riehen. Das Departement bzw. die von diesem beauftragte Dienststelle ZKB sorgt für die fachgerechte Ausführung und Erfüllung der Aufgaben sowie für eine wirtschaftliche und rationelle Betriebs- führung.
3.2 Die in der Schulzahnklinik Riehen tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sind beim Kanton angestellt.
4. Mitwirkung der Gemeinden
4.1 Die Anstellung von Zahnärztinnen und Zahnärzten für die Schul-
zahnklinik Riehen unterliegt der Zustimmung der Gemeinderäte.
4.2 Bei anderen personellen Wechseln sind die Gemeinderäte recht-
5. Betriebsmittel
5.1 Das Departement sorgt für die Bereitstellung der notwendigen
Betriebsmittel. Unter Betriebsmittel sind namentlich sämtliche technischen Einrichtungen zu verstehen, die zur Erfüllung des Auftrags nötig sind.
5.2 Die Betriebsmittel sind dem Stand der Entwicklung anzupassen
und notwendige Erneuerungen rechtzeitig an die Hand zu neh- men. Entsprechende Investitionen über CHF 100'000 bedürfen der Zustimmung der Gemeinden. Bei Änderungen von Einrich- tungen, die bauseits gewisse Anpassungen nötig machen, ist vor- gängig das Einverständnis der Gemeinde Riehen einzuholen.
6. Räume der Schulzahnklinik / Miete
Die Gemeinde Riehen vermietet dem Departement weiterhin die Lokalitäten der Schulzahnklinik an der Wettsteinstrasse 1 in Riehen zu folgenden Bedingungen:
6.1 Vertragsbeginn und Vertragsdauer: Das Mietverhältnis wird mit
Vertragsabschluss erneuert und für die Dauer dieses Vertrages fest abgeschlossen.
6.2 Mietzins: Der jährliche Mietzins beträgt CHF 62'879 inkl. Pau-
schalbeträge für Reinigung und alle Nebenkosten (inkl. Wasser und Elektrizität).
6.3 Mietzinsanpassung: Ungeachtet der festen Vertragsdauer wird der
Mietzins jeweils per 1. Januar an die Veränderung des Indexes des Bundesamtes für Statistik angepasst. Zur Erhöhung dürfen 100% der Indexveränderung übertragen werden. Die Anpassungen er- folgen jährlich per 1. Januar mit dem Oktober-Index der letzten Erhöhung (Indexstand Oktober 1998, 104,0 Pkte. Basis Mai 1993 =
100). Die Anzeige der Mietzinsänderungen erfolgt mit dem amtli- chen Formular und innert der gesetzlichen Fristen.
6.4 Unterhalt und Reparaturen: Kleine, für den gewöhnlichen Ge-
brauch der Räumlichkeiten erforderliche Reparaturen und Unter- haltsarbeiten gehen zu Lasten des Departements. Massgeblich für den Umfang der entsprechenden Leistungen ist der Basler Miet- vertrag, Ausgabe 1992, Ziff. 7. Die Instandstellung und der über kleinere Reparaturen und Unterhaltsarbeiten hinausgehende Un- terhalt der Räumlichkeiten inkl. allfälliger baulicher Sanierungen ist Sache der Gemeinde Riehen. Entsprechende Arbeiten sind im Einvernehmen mit der Klinikleitung durchzuführen. Die Ge- meinde Riehen ist zuständig für die Projektierung, Ausführung
7. Finanzielle Abgeltung
7.1 Die Abgeltung der von den ZKB erbrachten zahnmedizinischen
Behandlungen, der Prophylaxe-Leistungen sowie der durchge- führten Schuluntersuchungen erfolgt nach Massgabe der pro Ge- meinde geleisteten Taxpunkte. Grundlage für die interne Berech- nung bildet dabei der Taxpunktwert von CHF 3.40 für die Jahre
2008 (rückwirkend) und 2009. Für die Jahre 2010 und 2011 gilt ein Taxpunktwert von CHF 3.50. Beide Taxpunktwerte richten sich nach dem Tarif für Zahnärzte/-innen und Zahntechniker/-innen. Für zahntechnische Arbeiten gilt der UVG-Taxpunktwert. Für die Berechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten kommt der aktuelle UVG-Taxpunktwert für zahnärztliche und zahntech- nische Leistungen zur Anwendung.
7.2 In Abgeltung der von den ZKB erbrachten sonstigen Leistungen,
insbesondere für Stellvertretungen, Logistik, EDV, Verwaltungs- aufwand, Weiterbildung auf allen Stufen, Organisation des Schul- unterrichts, Bereitstellen von Betriebsmitteln wie Untersuchungs- und Prophylaxewagen sowie für den Mehraufwand bei Milchzahn- behandlungen, wird ein Zuschlag von 15% pro Taxpunkt berech- net.
7.3 Die Gemeinden übernehmen folgende weiteren Positionen:
a) die branchenüblichen Abschreibungsbeträge der für die Bereit- stellung der Betriebsmittel notwendigen Investitionskosten; b)die gemäss Zahnpflegeverordnung gewährten Reduktionsbe- träge.
7.4 Die Einnahmen aus Eltern- und Garantenzahlungen werden den
Gemeinden gutgeschrieben. Die Gemeinden leisten quartalsweise à Konto-Zahlungen, die einem Viertel des voraussichtlichen Rech- nungsbetrags entsprechen. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Ablauf des Rechnungsjahres bis spätestens Ende Januar. Der Rechnungsbetrag wird innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Sämtli- che Zahlungen erfolgen direkt an die ZKB.
8. Zusammenarbeit
8.1 Die Vertragsparteien orientieren sich regelmässig über alle wichti-
gen Ereignisse, Entwicklungen und geplanten Veränderungen im Bereich der Schulzahnpflege.
8.2 Sowohl die Gemeinden als auch die ZKB können nach Bedarf Zu-
sammenkünfte der für den Betrieb der Schulzahnklinik und die Organisation der Schulzahnpflege verantwortlichen Personen ver-
9. Beginn, Dauer, Kündigung und Änderungen des Vertrages
9.1 Der Vertrag wird nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2009
wirksam. Er ist befristet und endet am 31. Dezember 2011.
3)
9.2 Der Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag zwischen dem Depar-
tement und den Gemeinden Riehen und Bettingen vom 2. Sep- tember / 31. August / 1. September 1999.
4)
9.3 Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, während der Vertrags-
dauer zu den Vertragsanpassungen Hand zu bieten, die aufgrund veränderter Verhältnisse dringend erforderlich werden.
10. Schiedsgericht
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht mög- lich, so entscheidet ein aus fünf Personen bestehendes Schiedsgericht. Dieses setzt sich zusammen aus zwei Vertreterinnen des Departements und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Gemeinden. Der Vor- sitz ist einer Präsidentin oder einem Präsidenten des Appellationsge- richts zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Konkor- dates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
11. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag wird in 6 Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei
2 Exemplare erhält. Basel, 11. März 2009 Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Dr. Carlo Conti Der Leiter Bereich Gesundheitsversorgung: Guido Speck Gesundheitsdepartement zur Vertragsunterzeichnung ermächtigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 23. Dezember 2008. Bettingen, 11. März 2009 Einwohnergemeinde Bettingen Für den Gemeinderat Der Gemeindepräsident: Willi Bertschmann Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Riehen, 10. März 2009
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