Monitoring Gesetzessammlung

Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio de... (RiE 970.170)

CH - BS

Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio de... (RiE 970.170)

Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen

Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen
1 ) Vom 16. April 1975 (Stand 27. Februar 2018) Der Gemeinderat, gestützt auf § 9 lit. c des vom Weiteren Gemeinderat erlassenen Reglementes über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen vom 30. Januar 1974 2 ) , erlässt folgendes Reglement: I. Anschlussberechtigung

§ 1

1 Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jeder Hausbesitzer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Gemeinschaftsanten - nenanlage der Gemeinde Riehen anschliessen.

§ 2

1 Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung aufgrund eines vom Bewerber ausgefüllten TV- und UKW-Anschlussgesuches und unter Berücksichtigung des Standes des Ausbaues der Gemeinschafts - antennenanlage.
2 Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Riehen be - zogen werden. II. Anschluss- und Benützungsgebühren

§ 3 3 )

1 Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von Fr. 1'000.– pro Liegenschaft erhoben.

§ 4

1 Ausserdem hat jeder Liegenschaftseigentümer oder jede Stockwerk - eigentümergemeinschaft einen einmaligen Beitrag von Fr. 200.– pro Teilnehmerdose zu entrichten.
1) Titel geändert durch GB vom 15. 1. 1986.
2) .
3) § 3 in der Fassung des GB vom 28. 11. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publi - ziert am 17. 1. 2001).
1
Riehen: Einwohnergemeinde

§ 5

1 Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde Rie - hen, sofern das Haus nicht mehr als 20 m von der Allmendgrenze ent - fernt ist. Bei einer weiteren Entfernung werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt.

§ 6

1 Die in den §§ 3–5 erwähnten Beiträge werden vom Hauseigentümer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie wer - den mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig.

§ 7

4 )
1 Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monat - liche Benützungsgebühr von Fr. 17.– inkl. Mehrwertsteuer (Basis:
7,5%) und Urheberrechtsgebühr erhoben.

§ 8 5 )

1 Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls vom Liegenschaftsbesitzer oder von der Stockwerkeigentümergemein - schaft geschuldet.

§ 9

1 Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abonnenten können we - der Beiträge noch Gebühren zurückgefordert werden.

§ 10 6 )

1 ... 7 ) Dieses Reglement tritt am 16. April 1975 in Kraft und Wirksamkeit.
4)

§ 7 in der Fassung des GB vom 28. 11, 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publi -

ziert am 17. 1. 2001).
5)

§ 8 in der Fassung des GB vom 24. 11. 1982 (wirksam seit 1. 4. 1983).

6)
7) Aufgehoben am 30. Januar 2018, in Kraft seit 27. Februar 2018 (KB

22.02.2018)

2
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht