Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio de... (RiE 970.170)
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Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen

Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen
1 ) Vom 16. April 1975 (Stand 27. Februar 2018) Der Gemeinderat, gestützt auf § 9 lit. c des vom Weiteren Gemeinderat erlassenen Reglementes über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen vom 30. Januar 1974 2 ) , erlässt folgendes Reglement: I. Anschlussberechtigung

§ 1

1 Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jeder Hausbesitzer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Gemeinschaftsanten - nenanlage der Gemeinde Riehen anschliessen.

§ 2

1 Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung aufgrund eines vom Bewerber ausgefüllten TV- und UKW-Anschlussgesuches und unter Berücksichtigung des Standes des Ausbaues der Gemeinschafts - antennenanlage.
2 Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Riehen be - zogen werden. II. Anschluss- und Benützungsgebühren

§ 3 3 )

1 Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von Fr. 1'000.– pro Liegenschaft erhoben.

§ 4

1 Ausserdem hat jeder Liegenschaftseigentümer oder jede Stockwerk - eigentümergemeinschaft einen einmaligen Beitrag von Fr. 200.– pro Teilnehmerdose zu entrichten.
1) Titel geändert durch GB vom 15. 1. 1986.
2) .
3) § 3 in der Fassung des GB vom 28. 11. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publi - ziert am 17. 1. 2001).
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Riehen: Einwohnergemeinde

§ 5

1 Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde Rie - hen, sofern das Haus nicht mehr als 20 m von der Allmendgrenze ent - fernt ist. Bei einer weiteren Entfernung werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt.

§ 6

1 Die in den §§ 3–5 erwähnten Beiträge werden vom Hauseigentümer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie wer - den mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig.

§ 7

4 )
1 Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monat - liche Benützungsgebühr von Fr. 17.– inkl. Mehrwertsteuer (Basis:
7,5%) und Urheberrechtsgebühr erhoben.

§ 8 5 )

1 Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls vom Liegenschaftsbesitzer oder von der Stockwerkeigentümergemein - schaft geschuldet.

§ 9

1 Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abonnenten können we - der Beiträge noch Gebühren zurückgefordert werden.

§ 10 6 )

1 ... 7 ) Dieses Reglement tritt am 16. April 1975 in Kraft und Wirksamkeit.
4)

§ 7 in der Fassung des GB vom 28. 11, 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publi -

ziert am 17. 1. 2001).
5)

§ 8 in der Fassung des GB vom 24. 11. 1982 (wirksam seit 1. 4. 1983).

6)
7) Aufgehoben am 30. Januar 2018, in Kraft seit 27. Februar 2018 (KB

22.02.2018)

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