Verordnung über den Leitungskataster (489.11)
Verordnung über den Leitungskataster (489.11)
Verordnung über den Leitungskataster
Verordnung über den Leitungskataster (LKV) Vom 27. April 2010 (Stand 1. Juli 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 26 Absatz 6 des Strassengesetzes vom 24. März 1986
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Begriff und Zweck
1 Der Leitungskataster (LK) ist ein Geobasisdatensatz nach kantonalem Recht.
2 Er gibt Auskunft über bestehende Leitungen, Objekte und ihre Attribute.
§ 2 Umfang
1 Der Leitungskataster umfasst die Leitungen, einschliesslich der dazugehören - den ober- und unterirdischen baulichen Objekte über das ganze Gemeindege - biet.
2 Organisation
§ 3 Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Geoinformation.
2 Die Aufsicht umfasst insbesondere:
a. den Erlass von administrativen und technischen Vorschriften;
b. die Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität der Geobasis - daten Leitungskataster;
c. die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen.
3 Das Amt für Geoinformation stellt Werkzeuge zur Qualitätsprüfung kostenlos zur Verfügung.
4 Es stellt bei der Erarbeitung von administrativen und technischen Vorschriften die Mitwirkung der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden - Kanton und der Werkeigentümer auf geeignete Weise sicher.
1) GS 29.252, SGS 430 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
§ 4 Gemeinde
1 Die Gemeinde ist zuständig für die Anlage und Nachführung des Leitungska - tasters.
2 Sie bestimmt eine Datenverwaltungsstelle und orientiert darüber das Amt für Geoinformation und die Werkeigentümer.
§ 5 Werkeigentümer
1 Die Werkeigentümer sind verpflichtet bei der Anlegung und Nachführung des Leitungskatasters mitzuwirken.
2 Die Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes verantwortlich. Die Erhebung der erdverlegten Leitungen und Objekte hat am offenen Graben zu erfolgen.
3 Sie transferieren die aktualisierten und qualitätsgeprüften Geobasisdaten Lei - tungskataster ihres Werkes in INTERLIS an die Datenverwaltungsstelle.
4 Der Transfer erfolgt mindestens jeweils per Quartalsende.
§ 6 Datenverwaltungsstelle
1 Die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle umfassen insbesondere:
a. die laufende Entgegennahme der aktuellen Geobasisdaten Leitungska - taster der Werke, deren Qualitätsprüfung und Zusammenführung;
b. die Verwaltung und Sicherung der Geobasisdaten Leitungskataster;
c. die kontrollierte Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte;
d. die Weitergabe der Geobasisdaten Leitungskataster an die GIS-Fachstel - le nach jeder Datenlieferung der Werkeigentümer.
3 Anforderungen und Inhalte
§ 7 Grundlagen Leitungskataster
1 Die Daten der amtlichen Vermessung bilden die Georeferenzdaten des Lei - tungskatasters.
§ 8 Form des Leitungskatasters
1 Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.
2 Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungskataster verbindlich fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
3 Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKBL) in seiner je - weils gültigen Fassung beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS.
4 Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.
§ 9 Inhalt des Leitungskatasters
1 Der Objektkatalog LKBL umfasst folgende Medien:
a. Abwasser;
b. Wasser;
c. Gas;
d. Elektrizität;
e. Kommunikation;
f. Fernwärme;
g. Diverse.
2 Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungska - tasters.
4 Kostenverteilung
§ 10 Grundlagenbeschaffung
1 Der Bezug der Georeferenzdaten aus der amtlichen Vermessung erfolgt über die GIS-Fachstelle zu Lasten des Kantons.
§ 11 Erhebung, Nachführung und Verwaltung
1 Die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungska - taster des Werkes und deren Transfer zur Datenverwaltungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Werkeigentümers.
§ 12 Datenverwaltungsstelle
1 Die Kosten für die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss § 6 gehen zu Lasten der Gemeinde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
§ 13 Änderungen des Geodatenmodells LK und des Darstellungs -
modells LK
1 Fallen Änderungen des Objektkataloges LKBL, des Geodatenmodells LKBL und des Darstellungsmodells LKBL an, so gehen die Kosten für die Federfüh - rung und die Koordination zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die paritäti - sche Mitwirkung der Gemeinden und Werkeigentümer geht zu deren Lasten.
2 Die Kosten für Anpassungen an den Daten der Werkeigentümer gehen zu de - ren Lasten.
§ 14 Datenaustausch
1 Der Datenaustausch zwischen den innerhalb einer Gemeinde am Leitungska - taster beteiligten Werkeigentümern, der Datenverwaltungsstelle und der GIS- Fachstelle ist kostenlos. Darunter fallen der Datentransfer und die Nutzung ent - sprechender Geodienste.
2 Der Datentransfer erfolgt in INTERLIS.
5 Zugang und Nutzung
§ 15 Zugangsberechtigung
1 Die Geobasisdaten Leitungskataster sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B, gemäss Geoinformationsverordnung, Geo - VO
2 ) ).
2 Der Zugang wird gewährt:
a. den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkei - gentümern;
b. den Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern die Geobasisdaten Leitungskataster für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages notwendig sind;
c. Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsinter -
§ 16 Geodienste
1 Die Datenverwaltungsstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Lei - tungskataster über einen Darstellungsdienst sicher.
2 Die GIS-Fachstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst und über einen Downloaddienst sicher.
2) GS 36.694, SGS 211.58 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
§ 17 Datenabgabe
1 Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstelle oder die GIS- Fachstelle.
2 Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar sein.
3 Bei der Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte ist der Empfänger insbesondere zu informieren über:
a. die Qualität;
b. die Aktualität;
c. die Vollständigkeit der Daten;
d. die Nutzungsbedingungen;
e. die Geheimhaltungspflicht gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO
3 ) ;
f. die speziellen Verpflichtungen bei Aufgrabungen.
§ 18 Urheberrecht
1 Das Urheberrecht der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes liegt beim jeweiligen Werkeigentümer.
6 Schluss und Übergangsbestimmungen
§ 19 Einführung noch nicht vertraglich geregelter Leitungskataster
1 Gemeinden, welche noch über keinen vertraglich geregelten Leitungskataster gemäss Verordnung vom 27. April 1993
4 ) über den Leitungskataster verfügen, haben diesen bis zum 31. Dezember 2016 anzulegen.
§ 20 Bestehende vertraglich geregelte Leitungskataster
1 Bestehende Verträge über die Anlage oder Nachführung des Leitungskatas - ters sind spätestens auf den 31. Dezember 2013 von der Gemeinde zu kündi - gen.
2 Die Anpassung des bestehenden Leitungskatasters an die neuen Vorschrif - ten muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.
3 Das Amt für Geoinformation koordiniert die organisatorische Umstellung mit der Gemeinde und den Werkeigentümern.
3) GS 36.694, SGS 211.58
4) GS 31.228 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 27. April 1993
5 ) über den Leitungskataster wird aufgeho - ben.
§ 22 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
5) GS 31.228, SGS 489.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.04.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0078 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.04.2010 01.07.2010 Erstfassung GS 37.0078 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078