Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 (Stand 17. März 2016) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner - kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
1 (Diplomvereinba - rung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005,
2 beschliesst: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Se - kundarstufe I werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche: * a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung ausweisen, als Lehrkraft der Sekundarstufe I zu unterrichten.
1 sGS 230.31 .
2 Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
3 In Vollzug ab 1. Januar 2000.
II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
1. Ausbildung (1.1.)
Art. 3 Ziel
1 Die Ausbildung vermittelt Wissens- und Handlungskompetenzen für die Erzie - hung und Bildung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I in den im Anhang festgelegten Unterrichtsfächern. *
2 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere: a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Be - rücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten, b) die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen und auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine weiterführende Schule vorzubereiten, c) die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen, d) mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten, e) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuar - beiten und f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen.
Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fach - hochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergän - zungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement
4 bestanden haben, sind wie gym - nasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen. Art. 6 Abs. 6 wird vorbehal - ten. *
4 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom
17. März 2011.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen aner - kannten Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Ab - schluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zur Ausbildung zugelassen wer - den, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen können. Der Fächerkanon und das Niveau der Ergänzungsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.
3 Bewerberinnen und Bewerber ohne formalen Zulassungsausweis gemäss Abs. 1 und 2 können zum Studium zugelassen werden, nachdem sie in einem von der Ausbildungsinstitution dokumentierten Aufnahmeverfahren erfolgreich auf ihre Studierfähigkeit hin geprüft worden sind (Aufnahme sur dossier); Voraussetzun - gen für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren sind: * a) * Mindestalter 30 Jahre, b) * Abschluss einer dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II und c) * nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Ab - schluss der Ausbildung; dieser Umfang kann auf einen Zeitraum von maximal
7 Jahren verteilt sein. Mit dem Aufnahmeverfahren kann eine Berufseignungsprüfung verbunden wer - den.
4 Bewerberinnen und Bewerber für das Studium gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. a (For - mation par l'emploi) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ein Berufseignungsverfahren erfolgreich abgeschlos - sen haben. *
Art. 5 Ausbildungsmerkmale
1 Die Ausbildung zur diplomierten Lehrperson der Sekundarstufe I kann angebo - ten werden: * a) * als Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang mit berufspraktischen Modulen (regulä - rer Studiengang) oder b) * als Ausbildung für Quereinsteigende im Sinne von Abs. 5 für Bewerberinnen und Bewerber, die zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: ba) * Mindestalter 30 Jahre und bb) * nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 300 Stellen - prozenten; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeitraum von maximal 7 Jahren verteilt sein.
2 Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
3 Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbesondere eine fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, eine erziehungs - wissenschaftliche Ausbildung (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) sowie eine berufspraktische Ausbildung.
4 Das Studium kann integriert oder konsekutiv angeboten werden.
5 Studierende gemäss Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) können ihr Studium absolvie - ren: * a) * als Ausbildung verbunden mit begleiteter Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teil - zeitanstellung auf der Zielstufe nach erfolgreichem Absolvieren von 60 ECTS- Kreditpunkten des Studiengangs (Formation par l'emploi) oder b) * im Rahmen eines regulären Studiengangs, der aufgrund der Anerkennung nicht formal und/oder informell erworbener, für den Lehrberuf bedeutsamer Kompetenzen, verkürzt wurde (Validation des acquis de l'expérience).
6 Studierende, die gestützt auf Art. 4 Abs. 3 sur dossier zugelassen werden, können eine Ausbildung im Sinne von Abs. 5 Bst. a (Formation par l'emploi), absolvieren, es können dafür jedoch keine nichtformal und/oder informell erworbenen Kom - petenzen im Sinne von Abs. 5 Bst. b (Validation des acquis de l'expérience) ange - rechnet werden. *
7 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richt - linien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für Unterrichtsfächer, die zu - sätzlich zu einem anerkannten Lehrdiplom für die Sekundarstufe I erworben wer - den, erlassen. *
Art. 6 Ausbildungsumfang
1 Die Ausbildung umfasst 270–300 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. 5 *
2 Der Ausbildungsumfang für die einzelnen Bereiche beträgt: * a) mindestens 120 Kreditpunkte für die fachlich-fachwissenschaftliche und fach - didaktische Ausbildung, b) mindestens 36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und c) mindestens 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.
5 Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fach - hochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dezem - ber 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universi - tären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003.
3 Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung pro Fach beträgt mindestens 30 Kreditpunkte, pro Integrationsfach mindestens 40 Kre - ditpunkte. Die fachdidaktische Ausbildung umfasst pro Fach mindestens 10 Kre - ditpunkte. *
4 Beim kombinierten Diplom (Sekundarstufe I und Maturitätsschulen) entsprechen die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufspraktische Aus - bildung dem Umfang gemäss Abs. 2 und 3. Die fachwissenschaftlichen Anforde - rungen müssen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 erfüllt werden. *
5 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungsleis - tungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet. *
6 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richt - linien für die Anerkennung eines Studiengangs Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Vorschul- und Primarstufe oder der Pri - marstufe mit Bachelor-Abschluss oder mit einem altrechtlichen Lehrdiplom für die Primarstufe und Berufserfahrung auf der Primarstufe und/oder der Sekundarstufe I erlassen. *
7 Studierenden, die gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ins Studium aufge - nommen wurden und ihr Studium gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. b absolvieren (Valida - tion des acquis de l'expérience), können im Rahmen eines von der Ausbildungsin - stitution dokumentierten Verfahrens nicht formal und/oder informell erworbene Kompetenzen im Umfang von maximal einem Viertel des Studienumfangs ange - rechnet werden. Art. 5 Abs. 6 wird vorbehalten. *
8 Studierende, die gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ins Studium aufge - nommen wurden und ihr Studium gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. a absolvieren (Forma - tion par l'emploi), können keine nicht formal und/oder informell erworbene Kom - petenzen an das Studium anrechnen lassen. *
Art. 7 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Qualifikationen. *
2 Die Dozentinnen und Dozenten für die fachdidaktische Ausbildung verfügen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehr - diplom und Unterrichtserfahrung. *
Art. 8 Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Unterrichtstätigkeit auf dieser Stufe.
2 Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen. *
2. Diplom (2.2.)
Art. 9 Diplomreglement
1 Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 10 Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbeson - dere auf folgende Bereiche: a) die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, b) die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und c) die berufspraktische Ausbildung.
Art. 11 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: * a) * die Bezeichnung der Hochschule, die das Diplom ausstellt, b) die Angaben zur Person der oder des Diplomierten, c) den Vermerk «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» respektive «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen», d) * die Fächer, für welche die Unterrichtsbefähigung besteht, e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweize - risch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren vom ...)».
Art. 12 Titel
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als «diplomierter Leh - rer für die Sekundarstufe I (EDK)» respektive als «diplomierte Lehrerin für die Se - kundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen. *
2 Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK. 6 * III. Anerkennungsverfahren (3.)
Art. 13 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprü - fung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer damit im Zusammenhang stehender Fragen betreffend die Lehrerinnen- und Lehrerausbil - dung für die Sekundarstufe I in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskom - mission. *
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
Art. 14 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizu - legen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.
6 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005.
Art. 15 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aber - kennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffen - den Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.
Art. 15 bis
Überprüfung anerkannter Studiengänge
1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Studiengänge werden periodisch überprüft. *
2 Sämtliche Änderungen anerkannter Studiengänge sind der Anerkennungskom - mission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen anerkannter Studiengänge, insbe - sondere in den Bereichen Zulassung zum Studiengang, Anrechnung bereits er - brachter Leistungen oder Ausbildungsstruktur führen zu einer Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen im Verfahren gemäss Art. 14. *
Art. 16 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. * (4.)
Art. 17 *
V. Rechtsmittel (5.)
Art. 18 *
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art. 10 Diplomanerkennungsver - einbarung).
VI. Schlussbestimmungen (6.)
1. Übergangsbestimmungen (6.1.)
Art. 19 Kantonale Diplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt, wenn sie: * a) die Voraussetzungen von Art. 2 Bst. b erfüllen und b) eine Ausbildungsdauer im Vollzeitstudium von mindestens sechs Semestern ausweisen.
2 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Regle - mentes ausgestellt wurden, jedoch die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllen, werden anerkannt, wenn deren Inhaberinnen oder Inhaber eine fünfjährige Lehr - tätigkeit auf der Sekundarstufe I nachweisen. *
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von einem gemäss Abs. 1 oder 2 anerkannten Di - plom sind berechtigt, den entsprechenden in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Titel zu führen. *
4 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Be - scheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 20 * ...
2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 2005 * (6.2.)
Art. 21 *
...
Art. 22 * ...
Art. 23 *
...
3. Inkrafttreten (6.3.)
Art. 24
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 ... *
3 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung bei - getreten sind.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–122 26.08.1999 01.01.2000
Art. 2, Abs. 1 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 3, Abs. 1 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 4, Abs. 1 geändert keine Angabe 28.10.2010 28.10.2010
Art. 4, Abs. 3 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 4, Abs. 3, a) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 4, Abs. 3, b) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 4, Abs. 3, c) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 4, Abs. 4 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 1 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 1, a) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 1, b) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 1, b), ba) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 1, b), bb) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 5 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 5, a) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 5, b) eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 6 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 7 eingefügt keine Angabe 28.10.2010 28.10.2010
Art. 6, Abs. 1 geändert keine Angabe 28.10.2005 keine Angabe
Art. 6, Abs. 2 geändert keine Angabe 28.10.2005 keine Angabe
Art. 6, Abs. 3 geändert keine Angabe 28.10.2005 keine Angabe
Art. 6, Abs. 4 geändert keine Angabe 28.10.2005 keine Angabe
Art. 6, Abs. 5 geändert keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 6, Abs. 6 eingefügt keine Angabe 28.10.2010 28.10.2010
Art. 6, Abs. 7 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 6, Abs. 8 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 7, Abs. 1 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 7, Abs. 2 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 8, Abs. 2 eingefügt ---- 17.03.2016 17.03.2016
Art. 11, Abs. 1 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 11, Abs. 1, a) geändert ---- 17.03.2016 17.03.2016
Art. 11, Abs. 1, d) geändert ---- 17.03.2016 17.03.2016
Art. 12, Abs. 1 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 12, Abs. 2 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 13, Abs. 1 geändert ---- 17.03.2016 17.03.2016
Art. 15 bis , Abs. 1 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 15 bis , Abs. 2 eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Gliederungstitel 4. aufgehoben keine Angabe 27.10.2006 01.01.2008
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 17 aufgehoben keine Angabe 27.10.2006 01.01.2008
Art. 18 geändert 45-6 30.10.2009 30.10.2009
Art. 19, Abs. 1 geändert keine Angabe 24.10.2003 keine Angabe
Art. 19, Abs. 2 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 19, Abs. 3 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 20 aufgehoben keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Gliederungstitel 6.2. geändert keine Angabe 28.10.2005 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 22 aufgehoben keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 23 aufgehoben ---- 17.03.2016 17.03.2016
Art. 23, Abs. 1 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 23, Abs. 2 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 24, Abs. 2 aufgehoben keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Anhang 1 Inhalt geändert ---- 17.03.2016 17.03.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.08.1999 01.01.2000 Erlass Grunderlass 43–122
24.10.2003 keine Angabe Art. 19, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 2, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 3, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2005 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2005 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert keine Angabe
28.10.2005 keine Angabe Art. 6, Abs. 3 geändert keine Angabe
28.10.2005 keine Angabe Art. 6, Abs. 4 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 7, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 7, Abs. 2 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 11, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 12, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 12, Abs. 2 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 19, Abs. 2 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 19, Abs. 3 geändert keine Angabe
28.10.2005 keine Angabe Gliederungstitel 6.2. geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 23, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 23, Abs. 2 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 24, Abs. 2 aufgehoben keine Angabe
27.10.2006 01.01.2008 Gliederungstitel 4. aufgehoben keine Angabe
27.10.2006 01.01.2008 Art. 17 aufgehoben keine Angabe
30.10.2009 30.10.2009 Art. 18 geändert 45-6
28.10.2010 28.10.2010 Art. 4, Abs. 1 geändert keine Angabe
28.10.2010 28.10.2010 Art. 5, Abs. 7 eingefügt keine Angabe
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2010 28.10.2010 Art. 6, Abs. 6 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 3 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 3, a) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 3, b) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 3, c) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 4 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 1 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 1, a) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 1, b) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 1, b), ba) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 1, b), bb) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 5 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 5, a) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 5, b) eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 6 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 6, Abs. 5 geändert keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 6, Abs. 7 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 6, Abs. 8 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 15 bis , Abs. 1 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 15 bis , Abs. 2 eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 20 aufgehoben keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 21 aufgehoben keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 22 aufgehoben keine Angabe
17.03.2016 17.03.2016 Art. 8, Abs. 2 eingefügt ----
17.03.2016 17.03.2016 Art. 11, Abs. 1, a) geändert ----
17.03.2016 17.03.2016 Art. 11, Abs. 1, d) geändert ----
17.03.2016 17.03.2016 Art. 13, Abs. 1 geändert ----
17.03.2016 17.03.2016 Art. 23 aufgehoben ----
17.03.2016 17.03.2016 Anhang 1 Inhalt geändert ----
Anhang 1 Liste der zulässigen Fächer – Deutsch (Schulsprache oder Fremdsprache/Landessprache) – Französisch (Schulsprache oder Fremdsprache/Landessprache) – Englisch – Italienisch (Schulsprache oder Fremdsprache/Landessprache) – Rätoromanisch (Schulsprache oder Fremdsprache/Landessprache) – Spanisch – Latein – Griechisch – Mathematik – Medien und Informatik – Biologie – Chemie – Physik – Geschichte – Geographie – Bildnerisches Gestalten – Musik – Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) – Bewegung und Sport – Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (mit Hauswirtschaft) – Textiles und Technisches Gestalten – Textiles Gestalten – Technisches Gestalten – Natur und Technik (Physik, Chemie, Biologie) – Räume, Zeiten, Gesellschaften
2 (Geografie, Geschichte) Diese Liste kann durch die Anerkennungskommission ergänzt werden, wenn eine Institution nachweisen kann, dass die fachliche Grundlage für ein gemäss kantonalen Lehrplänen unterrichtetes Fach in der Aufzählung fehlt.
1 Änderung vom 17. März 2016, sofort in Kraft getreten.
2 Studierbar als Integrationsfach gemäss Art. 6 Abs. 3, das für den Unterricht im entsprechen - den Fachbereich des Lehrplans befähigt.
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