Verordnung über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus
Verordnung über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus vom 08.07.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV); in Erwägung: Nach Artikel 12a Bst. l KLV müssen Impfungen gegen das Humane Papillo - mavirus (HPV) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über - nommen werden, wenn sie im Rahmen eines kantonalen Impfprogramms er - folgen, das Minimalanforderungen erfüllt. Die Direktion für Gesundheit und Soziales hat ein kantonales HPV-Impfprogramm aufgestellt. Die Rahmenbedingungen für die Beträge, die von der obligatorischen Kran - kenpflegeversicherung (OKPV) übernommen werden, sind in der Tarifver - einbarung zwischen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund - heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und santésuisse über die HPV- Impfung enthalten. Der Preis und die Bedingungen für die Impfstoffbeschaffung durch die Kantone werden in Rahmenverträgen zwischen der GDK und der Sanofi Pas - teur MSD AG einerseits und der GlaxoSmithKline AG andererseits sowie in kantonalen Lieferverträgen zwischen dem Kanton Freiburg und der Sanofi Pasteur MSD AG einerseits und der GlaxoSmithKline AG andererseits fest - gesetzt. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die einfache, praktische und wirtschaftliche Regelung der Organisation und der Vergütung der HPV-Impfungen (gegen Gebärmutterhalskrebs) zu Lasten der OKPV, die im Rahmen des kantonalen Impfprogramms vorgenommen werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das kantonale HPV-Impfprogramm wird gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) für Mädchen und junge Frauen zwischen dem 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr durchgeführt.
1bis Das Programm richtet sich auch an Knaben und junge Männer zwischen dem 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr.
1ter Die Übernahme der Kosten für den nonavalenten Impfstoff ist bis 31. De - zember 2022 befristet.
2 So weit wie möglich werden die Impfungen im Rahmen der schulischen Impfprogramme auf der Orientierungsstufe (OS) durchgeführt. Nur in Aus - nahmefällen werden jüngere Mädchen und Knaben vor der OS geimpft. In diesem Fall werden sie in privatärztlichen Praxen geimpft; das gilt auch für Mädchen und Knaben, die die OS beendet haben.
3 Damit die vollständige Impfung von der OKPV übernommen wird, muss die erste Impfstoff-Dosis auf jeden Fall vor dem Ende der Zeit verabreicht werden, in der die betroffene Person für die Impfung gemäss den Absätzen 1 und 1 bis in Frage kommt. Die anschliessenden Dosen müssen gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Impffragen verabreicht werden.
Art. 3 Ärztinnen und Ärzte
1 Ärztinnen und Ärzte, die sich am kantonalen HPV-Impfprogramm beteili - gen möchten, müssen sich beim Kantonsarztamt melden. Es können Fachärz - tinnen und -ärzte für Pädiatrie, Gynäkologie, Allgemeinmedizin oder innere Medizin sowie praktische Ärztinnen und Ärzte zugelassen werden.
2 Das Kantonsarztamt führt das Verzeichnis der Ärztinnen und Ärzte und ver - öffentlicht es in geeigneter Weise, namentlich auf seiner Website.
3 Die Ärztin oder der Arzt kann die Beteiligung am Impfprogramm auf das Ende jeden Monats einstellen; das Ende der Beteiligung muss dem Kantons - arztamt drei Monate im Voraus schriftlich gemeldet werden. Allfällige Impf - stoffbestände, die im Rahmen des kantonalen Impfprogramms angeschafft worden sind und am Ende der Teilnahme der Ärztin oder des Arztes am Pro - gramm noch übrig bleiben, werden der Ärztin oder dem Arzt vom Impf - stofflieferanten zum programmexternen Preis verrechnet und können von der Ärztin oder vom Arzt ausserhalb des kantonalen Impfprogramms eingesetzt werden.
Art. 4 Bedingungen der Impfstoffbeschaffung
1 Die Impfstoffe werden von der Ärztin oder dem Arzt direkt bei dem oder den vom Kanton zugelassenen Lieferanten bestellt. Hierfür dürfen aus - schliesslich die offiziellen Bestellformulare verwendet werden, die das Kan - tonsarztamt zur Verfügung stellt.
2 Bei Bestellungen gemäss den Bedingungen der kantonalen Lieferverträge mit den Impfstofflieferanten erfolgt die Lieferung frei Haus. Allfällige Mehr - kosten, die der Lieferant für kleinere Bestellungen verrechnet (zum Beispiel Verwaltungs- oder Lieferkosten für kleine Mengen), gehen zu Lasten der Ärztin oder des Arztes. Diese Kosten zieht das Kantonsarztamt von der Be - zahlung der Ärztin oder des Arztes ab.
3 Eine obere Bestellungslimite gibt es nicht. Die Anzahl bestellter Impfstoffe muss aber dem von der Ärztin oder vom Arzt gezählten Bedarf entsprechen.
4 Die von der Ärztin oder vom Arzt bestellten Impfdosen werden vom Liefe - ranten direkt dem Kanton in Rechnung gestellt.
5 Die Ärztin oder der Arzt nennt dem Lieferanten den Ort und das Datum für die Lieferung. Beim Empfang der Ware hat sie oder er zu prüfen, ob die ge - lieferte Ware vollständig und in einwandfreiem Zustand ist. Unregelmässig - keiten müssen dem Impfstofflieferanten umgehend mitgeteilt werden. Die Ärztin oder der Arzt ist vom Empfang der Ware an für diese verantwortlich und stellt die Kühlkette, die ordnungsgemässe Lagerung und Handhabung der Impfstoffe sowie die Kontrolle des Verfallsdatums sicher.
6 Der Impfstofflieferant garantiert ab dem Zeitpunkt der Lieferung eine Halt - barkeit der Impfstoffe von mindestens sechs Monaten. Ist die Haltbarkeit kür - zer, so kann die Ärztin oder der Arzt die betreffenden, noch nicht verwende - ten Dosen während 30 Tagen nach dem Verfallsdatum zu Lasten des Impf - stofflieferanten umtauschen.
7 Aus Qualitätsgründen nehmen Impfstofflieferanten ordnungsgemäss gelie - ferte Impfdosen nicht zurück und tauschen diese auch nicht um. Dies gilt je - doch nicht für Fälle nach Absatz 6.
Art. 5 Bezahlung der Ärztinnen und Ärzte
1 Der Impfakt im Rahmen schulärztlicher Impfungen wird unabhängig vom Impfort (Schule oder Schularztpraxis) zum Pauschaltarif von 8.50 Franken vergütet.
2 Impfakte ausserhalb des Rahmens schulärztlicher Impfungen werden zum Pauschaltarif von 17.50 Franken je Impfakt vergütet.
3 Die Vergütung deckt sämtliche ärztliche Leistungen in Verbindung mit dem HPV-Impfakt. Dazu gehören namentlich die Kontrolle der Gegenindikatio - nen für den Impfstoff durch die Ärztin oder den Arzt sowie die vorgängige Kontrolle der Impfbüchlein im Hinblick auf die Bestellung der für die Impf - termine nötigen Impfstoffe und die Eintragung in das Impfbüchlein.
4 Schulärztinnen und Schulärzte, die an den Informationssitzungen für die Schülerinnen und deren Eltern mitwirken, haben Anspruch auf eine Pauschal - vergütung von 190 Franken je Präsentation (Vorbereitung inbegriffen), unab - hängig von der Anzahl Personen, die der Präsentation beiwohnen. Die An - zahl Personen, die einer solchen Präsentation beiwohnen, sollte pro Schule idealerweise der Anzahl Schülerinnen eines Jahrgangs, mindestens aber der Grösse einer Klasse entsprechen.
5 Die Ärztin oder der Arzt wird vom Staat aufgrund der ausgefüllten Tabelle nach Artikel 6 Abs. 2 bezahlt; das Kantonsarztamt veranlasst die Zahlung in - nert 40 Tagen nach Eingang der Tabelle.
Art. 6 Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
1 Die Impfstoffe sind ausschliesslich für Personen zu verwenden, die gemäss
Artikel 2 Abs. 1 und 1 bis für das kantonale HPV-Impfprogramm in Frage
kommen.
2 Das Kantonsarztamt kontrolliert systematisch die erfolgten Impfungen. Zu diesem Zweck stellt es den Ärztinnen und Ärzten eine Kontrolltabelle zur Verfügung. Die Ärztin oder der Arzt sendet die ausgefüllte Tabelle jeweils am Monatsende an das Kantonsarztamt zurück.
3 Die Tabelle enthält die folgenden Daten der geimpften Person:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum und Geschlecht;
c) Wohngemeinde;
d) Wohnkanton;
e) Impfstatus.
4 Das Kantonsarztamt kann im Hinblick auf eine Verbesserung der Effizienz des Impfprogramms Zusatzinformationen einfordern und Weisungen erlas - sen. Die Ärztin oder der Arzt ist zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Kantonsarztamt und zur Einhaltung seiner Weisungen verpflichtet.
Art. 7 Kontrolle
1 Bei Unregelmässigkeiten, insbesondere wenn Impfstoffe, die im Rahmen des kantonalen Programms bestellt wurden, für nicht in Frage kommende Personen verwendet werden, ergreift das Kantonsarztamt die nötigen Mass - nahmen. Es kann namentlich die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt einstweilig oder endgültig aus dem kantonalen Programm ausschliessen. Die Kosten in Verbindung mit dem Vollzug der Massnahmen gehen zu Las - ten der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes.
Art. 8 Durchführung
1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung die - ser Verordnung betraut. Zu diesem Zweck ist sie befugt, im Namen des Kantons Freiburg den Rahmenverträgen zwischen der GDK und den Impf - stofflieferanten sowie den kantonalen Lieferverträgen mit den Impfstoffliefe - ranten beizutreten.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.07.2008 Erlass Grunderlass 01.07.2008 2008_082
30.06.2009 Art. 4 geändert 01.07.2009 2009_078
30.06.2009 Art. 5 geändert 01.07.2009 2009_078
06.07.2010 Ingress geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 3 geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 4 geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 6 geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 7 geändert 01.07.2010 2010_081
06.07.2010 Art. 8 geändert 01.07.2010 2010_081
15.02.2011 Art. 2 geändert 01.01.2011 2011_015
21.08.2012 Art. 2 geändert 01.09.2012 2012_067
21.08.2012 Art. 4 geändert 01.09.2012 2012_067
21.08.2012 Art. 6 geändert 01.09.2012 2012_067
30.05.2016 Erlasstitel geändert 01.07.2016 2016_078
30.05.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_078
30.05.2016 Art. 6 geändert 01.07.2016 2016_078
22.08.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_071
18.12.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_128
18.12.2018 Art. 2 Abs. 1 bis geändert 01.01.2019 2018_128
18.12.2018 Art. 2 Abs. 1 ter eingefügt 01.01.2019 2018_128 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.07.2008 01.07.2008 2008_082 Erlasstitel geändert 30.05.2016 01.07.2016 2016_078 Ingress geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 2 geändert 15.02.2011 01.01.2011 2011_015
Art. 2 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_067
Art. 2 geändert 30.05.2016 01.07.2016 2016_078
Art. 2 geändert 22.08.2017 01.01.2018 2017_071
Art. 2 Abs. 1 geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_128
Art. 2 Abs. 1
bis geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_128
Art. 2 Abs. 1 ter eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_128
Art. 3 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 4 geändert 30.06.2009 01.07.2009 2009_078
Art. 4 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 4 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_067
Art. 5 geändert 30.06.2009 01.07.2009 2009_078
Art. 6 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 6 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_067
Art. 6 geändert 30.05.2016 01.07.2016 2016_078
Art. 7 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
Art. 8 geändert 06.07.2010 01.07.2010 2010_081
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