Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (693.100)
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Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden

Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT III) Vom 22. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 106 sowi e 116 Abs. 2 und 3 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Änderung geltenden Rechts

§ 1 Gesetzesänderungen

1 Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
2 Gesetz über die Leistungen des St aates für das Volksschulwesen vom

10. November 1919

1 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Gesetz über die Strafrechtspflege (Str afprozessordnung, StPO) vom 11. November
1958 2 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4 Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987
3 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) AGS Bd. 2 S. 200; Bd. 7 S. 254; Bd. 9 S. 569; 1995 S. 142; 2002 S. 385 (SAR 175.100 )
2) AGS Bd. 4 S. 642; Bd. 9 S. 489; Bd. 10 S. 722; Bd. 12 S. 290, 398; 1996 S. 98; 1997 S. 361; 2002 S. 355, 388 (SAR 251.100 )
3) AGS Bd. 12 S. 553; 1995 S. 146; 1996 S. 44; 1999 S. 372, 393; 2002 S. 273, 388; 2003 S. 285 (SAR 301.100 )
5 Schulgesetz vom 17. März 1981
1 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz üb er die Berufsbildung (EG BBG) vom

8. November 1983

2 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
7 Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 3 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
8 Einführungsgesetz zu den Bunde sgesetzen über di e Alters- und Hinterlassenversicherung und die Inva lidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom

15. März 1994

4 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
9 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsl eistungsgesetz) vom 14. Juni 1966 5 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
10 Gesetz über die Leistung von Staatsbeitr ägen an Altersheim e (Altersheimgesetz, AHG) vom 8. Oktober 1974 6 ) Text im betreffenden Erlass eingefügt.

2. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 2 Wirkungsberichte; Kostenneutralität

1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat im zweiten und vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden vor.
1) AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
1998 S. 175, 191; 1999 S. 119; 2000 S. 89, 111, 155, 242; 2002 S. 329, 390; 2003 S. 250;
2004 S. 155; 2005 S. 66, 193, 230, 254 (SAR 401.100 )
2) AGS Bd. 11 S. 357; Bd. 12 S. 525; 1995 S. 140, 146; 1997 S. 106; 2004 S. 158, 183 (SAR 422.100 )
3) AGS Bd. 11 S. 81; Bd. 14 S. 712; 1999 S. 335; 2000 S. 295 ; 2003 S. 301; 2004 S. 172 (SAR 615.100 )
4) AGS Bd. 14 S. 685 (SAR 831.100 )
5) AGS Bd. 6 S. 382; Bd. 7 S. 146, 511; Bd. 8 S. 323, 759; Bd. 9 S. 358; Bd. 10 S. 97, 512; Bd. 11 S. 95, 615; Bd. 12 S. 113, 485; Bd. 13 S. 127, 387, 651; Bd. 14 S. 166; 1995 S. 9;
1996 S. 374; 1998 S. 19; 364; 1999 S. 383; 2000 S. 344; 2002 S. 451; 2003 S. 361; 2004 S. 318 (SAR 831.200 )
6) AGS Bd. 8 S. 776; Bd. 14 S. 544; 1995 S. 144 (SAR 875.100 )
2 Ist die Kostenneut ralität nicht mehr gegeben, legt der Grosse Rat den Gemeindeanteil im Dekret über die Ge meindebeteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten vom 22. Februar 2005 1 ) gestützt auf die Wirkungsberichte neu fest.
3 Die Gemeinden stellen de m Kanton die erforderlichen Daten zur Verfügung, um die Kostenentwicklung von Aufgaben zu untersuchen, die von den Gemeinden erfüllt werden.

§ 3 Erster Wirkungsbericht; Ausgleich der Kostenentwicklung

1 Der Wirkungsbericht im zweiten Jahr nach Inkrafttreten gibt insbesondere Aufschluss über die Kostenentwicklung.
2 Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat die zum Ausgleich der Kostenentwicklung erforderliche Anpassung des Gemeindeanteils am Personalaufwand der Volk sschulen und Kindergärten.
3 Die Berechnung des Prozentsatzes erfolg t nach Massgabe der Kostenentwicklung bei folgenden Aufgaben: a) Sozialhilfe; b) Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten; c) Vollzugskosten strafrechtlicher Massnahmen; d) AHV/IV-Grundleistungen und -Ergänzungsleistungen.
4 Weisen andere von der Aufgabenteilung erfasste Aufgaben eine hohe Kostenentwicklung auf, berücksichtigt de r Regierungsrat diese bei der Berechnung des neuen Prozentsatzes.

§ 4 Zweiter Wirkungsbericht; Au sgleich der Kostenentwicklung;

Verlängerung der Übergangsregelung
1 Der Wirkungsbericht im vierten Jahr na ch Inkrafttreten gibt insbesondere Aufschluss über a) die Erreichung der Ziele; b) die Umsetzung des Grundsatzes der Ko stenneutralität gemäss § 2 lit. f des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwis chen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002 2 ) ; c) die Kostenentwicklung; d) die Wirkung der Über gangsregelung gemäss § 7.
2 Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat Antrag betreffend a) Anpassung des Gemeindeanteils am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten gemäss § 3 Abs. 3 und 4; b) weitere Berichterstattung über die Wirkungen der Aufgabenteilung; c) Verlängerung der Über gangsregelung gemäss § 7.
1) SAR 411.250
2) SAR 691.100

§ 5 Übernahme von Anstellungsverhältnissen;

vorsorgerechtliche Üb ergangsbestimmungen
1 Soweit der Kanton Aufgaben übernimmt, die bisher andere Trägerschaften erfüllt haben, führt er die Anste llungsverhältnisse weiter.
2 Die bisherige Trägerschaft hat die Arbeitsverträge auf den Zeitpunkt der Kantonalisierung zu künden. Der Kanton schliesst auf diesen Zeitpunkt neue Arbeitsverträge ab und erlässt Lohnverfügungen gemäss kantonaler Personalgesetzgebung.
3 Die Weiterführung der Anstellungsverhältnisse gilt nur im Umfang der vom Regierungsrat bisher bewilligten Stellen.
4 Die Gemeinden tragen den Arbeitgeberanteil für den reglementarischen Höhereinkauf der berufliche Vorsorge ih rer Angestellten, der sich im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus der Überführung der Löhne gemäss Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August
2004
1 ) ergibt.
5 Im Sinne der Gleichstellung mit den be reits bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) versicherten Personen tragen die nicht der APK angesc hlossenen Gemeinden einen dem Höhereinkauf gemä ss Absatz 4 entsprechenden Anteil. Dieser wird den Angestellten beim Wechsel zur APK gutgeschrieben.
6 Im Falle einer kapitalmässigen Au sfinanzierung einer Unterdeckung bei der beruflichen Vorsorge de s vom Kanton übernommenen Personals tragen die einzelnen Gemeinden die Kosten für ihr vor der Übernahme bei der APK versichertes Personal. Diese Gemeinden zahlen höchste ns den Fehlbetrag, der im Jahr vor der Übernahme des Personals bestand.
7 Für die Gemeinden, deren Personal nicht bei der APK versichert war, entfällt die Kostentragung.
8 Im Falle einer Ausfinanzierung mit höheren Arbeitgeberbeiträgen werden den Gemeinden nach Absatz 7 die höheren Arbeitg eberbeiträge in ihrem Gemeindeanteil am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten in Abzug gebracht.
9 Der Grosse Rat rege lt die Einzelheiten.

§ 6 Beiträge an den Bau von Altersheimen

1 Für die im Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Leistung von Staatsbeiträgen an Alte rsheime (Altersheimgesetz, AHG) vom 8. Oktober 1974 2 ) vom Kanton bewilligten Vorprojekte werden die Beiträge nach bisherigem Recht ausgerichtet.
1) SAR 411.210
2) SAR 875.100

§ 7 Übergangsbeiträge und -abgaben

1 Die finanziellen Auswirkungen von Aufgabenteilung sowie neuem Finanz- und Lastenausgleich werden während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt ausgeglichen: a) Übergangsbeiträge an belastete Ge meinden; b) Übergangsabgaben von entlasteten Gemeinden.
2 Ein Übergangsbeitrag wird gewährt, we nn die Mehrbelastung 5 % des auf 100 % umgerechneten Ertrags der ordentliche n Gemeindesteuer (einschliesslich Quellensteuer) übersteigt.
3 Eine Übergangsabgabe wird geforder t, wenn die Minderbelastung 10 % des auf
100 % umgerechneten Ertrags der ordentli chen Gemeindesteuer (einschliesslich Quellensteuer) übersteigt.
4 Die Mehr- oder Minderbelastung durch die Aufgabenteilung wird anhand der errechneten Auswirkungen im zweiten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses festgelegt. Sie wi rd neu berechnet, wenn der Gro sse Rat den Gemeindeanteil am Personalaufwand der Volksschu len und Kindergärten anpasst.
5 Die Mehr- oder Minderbelastung durch den Finanz- und Lastenausgleich wird auf Grund der Differenz zwischen altem und neuem Recht nach dem jeweiligen Basisjahr ermittelt.
6 Übergangsbeiträge und -abgaben gehen zulasten beziehungsweise zugunsten des Finanzausgleichsfonds.
7 Der Grosse Rat kann die Übergangsre gelung auf Grund des Wirkungsberichts im vierten Jahr nach Inkrafttreten ganz oder teilweise verlängern.

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT II) vom 20. Mai 2003 1 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) AGS 2003 S. 290 (SAR 692.100 )

§ 9 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab lauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in de r Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttret en nach Annahme der Änderung der Kantonsverfassung vom 22. Februar 2005. Aarau, 22. Februar 2005 Präsident des Grossen Rats i.V. E ICHENBERGER Staatsschreiber i.V. M EIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 Inkrafttreten: 1. Januar 2006 1 )
1) RRB vom 16. November 2005
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