Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (230.321)
CH - SG

Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen

Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (Stand 1. April 2008) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner - kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinba - rung) 1 und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005 2 , beschliesst: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest - anforderungen erfüllen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die: a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsanerkennungsre - glement (MAR) aufgeführt sind, ausweisen.
1 sGS 230.31 .
2 Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
3 In Vollzug ab 1. August 1998
II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
1. Fachwissenschaftliche Ausbildung (2.1.)

Art. 3 *

Inhalt und Umfang
1 Das fachwissenschaftliche Studium vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten der wissenschaftlichen Vorgehensweise in ein bis zwei Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in den entsprechenden Fä - chern gemäss MAR darstellen.
2 Die Unterrichtsbefähigung in einem Fach setzt einen Master-Abschluss
4 bezie - hungsweise einen äquivalenten Abschluss in der entsprechenden Studienrichtung an einer Hochschule voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbil - dung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt. *
3 Die Ziele und Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums sowie die Bedingun - gen für die Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in der kantonalen Gesetz - gebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Ausbildungsinstitutionen geregelt.
4 Im fachwissenschaftlichen Studium werden auch die fachspezifischen Erforder - nisse hinsichtlich der Umsetzung an Maturitätsschulen berücksichtigt.
5 Der Vorstand der EDK kann für einzelne Fächer Mindestvoraussetzungen für das fachwissenschaftliche und fachpraktische Studium erlassen. *
2. Berufliche Ausbildung (2.2.)

Art. 4 Inhalt

1 Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrichten an Maturitätsschulen notwendigen Wissens- und Handlungskompetenzen.

Art. 5 Ziel

1 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten: a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Be - rücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten;
4 Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fach - hochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dezem - ber 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universi - tären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003.
b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln; c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbständig denken und verantwortungsbewusst handeln können; d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beurteilen; e) mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern zusam - menzuarbeiten; f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren; g) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuar - beiten; h) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

Art. 6 * Ausbildungsmerkmale

1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. Sie umfasst insbesondere die Bereiche Fachdidaktik, Erziehungswissenschaften und Praxisausbildung.
2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen beziehungsweise vom zuständigen Organ genehmigt oder er - lassen wird.

Art. 7 *

Ausbildungsumfang und -struktur
1 Die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt 60 Kreditpunkte nach dem European Credit Trans - fer and Accumulation System. Die Fachdidaktik weist einen Umfang von mindes - tens 10 Kreditpunkten pro Fach nach MAR auf, die Erziehungswissenschaften in - klusive allgemeine Didaktik und die berufspraktische Ausbildung je mindestens 15 Kreditpunkte.
2 Beim fachwissenschaftlichen Studium in zwei Studienrichtungen wird sie zusätz - lich zum Bachelor-Master-Studium absolviert. Sie kann im Rahmen freier Wahlbe - reiche auch teilweise integriert absolviert werden.
3 Bei einem fachwissenschaftlichen Studium in nur einer Studienrichtung kann die berufliche Ausbildung im Rahmen eines Bachelor-Master-Studiums integriert ab - solviert werden. In diesem Fall tritt sie an Stelle des fachwissenschaftlichen Studi - ums in einer zweiten Studienrichtung; das Lehrdiplom wird dann gleichzeitig mit dem Master-Abschluss verliehen.
4 Beim kombinierten Lehrdiplom (Maturitätsschulen und Sekundarstufe I) ent - sprechen die fachwissenschaftlichen Studien den Anforderungen gemäss diesem Reglement. Die berufliche Ausbildung erfolgt gemäss dem Reglement über die An - erkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom
26. August 1999.
5 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante Studienleistun - gen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden ange - messen angerechnet.

Art. 8 *

Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Kenntnisse.
2 Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen darüber hinaus ent - weder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und eine Lehrerfahrung von mindestens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.

Art. 9 Qualifikation der Praxislehrkräfte

1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Maturitätsschulen so - wie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufserfahrung an diesem Schultypus.
2 Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
3. Diplom (2.3.)

Art. 10 *

Diplomreglement
1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen bzw. vom zuständigen Organ erlassen oder geneh - migt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 11 Erteilung des Diploms

1 Die Erteilung des Diploms setzt einen Master-Abschluss oder einen äquivalenten Abschluss einer Hochschule voraus. *
2 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Leistungen der Studierenden erteilt.

Art. 12 Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b) die Personalien der oder des Diplomierten; c) den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»;
d) die Studienrichtungen beziehungsweise die Studienrichtung, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde; e) die Unterschrift der zuständigen Stelle; f) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist schwei - zerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren vom …)».

Art. 13 *

Titel
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Lehrdiploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen. III. Anerkennungsverfahren (3.)

Art. 14 Anerkennungskommission

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprü - fung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrer- und Lehrerinnenausbildung für die Maturitäts - schulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennnungskommission. *
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Art. 15 Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen bezie - hungsweise vom zuständigen Organ an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. *
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Art. 16 Entscheid

1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aber - kennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Art. 17 Verzeichnis

1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen beziehungsweise dem zuständigen Organ eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert. *
... * (4.)

Art. 18 *

... V. Rechtsmittel (5.)
Art. 19
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes
5 und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskom - mission der EDK und der GDK 6 zur Verfügung (Art. 10 Diplomanerkennungsver - einbarung). *
5 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR
173.110 .
6 Reglement über die Rekurskommission der EDK und der GDK vom 6. September 2007, Er - lasssammlung der EDK Ziff. 4.1.1.
VI. Schlussbestimmungen (6.)
1. Übergangsbestimmungen (6.1.)
Art. 20
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms nach Abs. 1 sind be - rechtigt, den in Art. 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Be - scheinigung über die Anerkennung aus.
2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 2005 * (6.2.)

Art. 21 * Diplomstudien nach bisherigem Recht

1 Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Ände - rungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht begin - nen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht be - gonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

Art. 22 *

Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
3 Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Änderungen.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderun - gen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beur - teilt.

Art. 23 *

Überprüfung der Anerkennungsentscheide
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht aner - kannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Ok - tober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht ent - sprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen un - genügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auflagen verknüpft.
3. Inkrafttreten (6.3.)
Art. 24
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 28. Oktober 2005 treten am 1. Januar 2006 in Kraft. *
3 Die Änderungen vom 13. März 2008 treten am 1. April 2008 in Kraft. *
4 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung bei - getreten sind. *
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–119 04.06.1998 01.08.1998

Art. 3 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 3, Abs. 2 geändert - 13.03.2008 01.04.2008

Art. 3, Abs. 5 geändert - 13.03.2008 01.04.2008

Art. 6 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 7 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 8 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 10 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 11, Abs. 1 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 13 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 14, Abs. 1 geändert - 13.03.2008 01.04.2008

Art. 15, Abs. 1 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 17, Abs. 2 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Gliederungstitel 4. aufgehoben - 27.10.2006 01.01.2008

Art. 18 aufgehoben - 27.10.2006 01.01.2008

Art. 19, Abs. 1 geändert - 13.03.2008 01.04.2008

Gliederungstitel 6.2. geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 21 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 22 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 23 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 24, Abs. 2 geändert - 28.10.2005 01.01.2006

Art. 24, Abs. 3 geändert - 13.03.2008 01.04.2008

Art. 24, Abs. 4 geändert - 13.03.2008 01.04.2008

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.06.1998 01.08.1998 Erlass Grunderlass 43–119
28.10.2005 01.01.2006 Art. 3 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 6 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 7 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 8 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 10 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 11, Abs. 1 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 13 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 15, Abs. 1 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 17, Abs. 2 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Gliederungstitel 6.2. geändert -
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2005 01.01.2006 Art. 21 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 22 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 23 geändert -
28.10.2005 01.01.2006 Art. 24, Abs. 2 geändert -
27.10.2006 01.01.2008 Gliederungstitel 4. aufgehoben -
27.10.2006 01.01.2008 Art. 18 aufgehoben -
13.03.2008 01.04.2008 Art. 3, Abs. 2 geändert -
13.03.2008 01.04.2008 Art. 3, Abs. 5 geändert -
13.03.2008 01.04.2008 Art. 14, Abs. 1 geändert -
13.03.2008 01.04.2008 Art. 19, Abs. 1 geändert -
13.03.2008 01.04.2008 Art. 24, Abs. 3 geändert -
13.03.2008 01.04.2008 Art. 24, Abs. 4 geändert -
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