Ordnung für den Gemeindeförster
                            Ordnung für den Gemeindeförster  Vom 2. September 1981 (Stand 20. September 1981)  Der Gemeinderat Riehen  erlässt bezüglich des Amtes des Gemeindeförsters folgende Ord  -  nung:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Wählbarkeit
                            1  Definitiv wählbar ist jeder gut beleumdete Schweizer Bürger, der das  aktive Bürgerrecht besitzt, eine Forstwartlehre und die notwendige  Fachausbildung als Förster mit Diplom abgeschlossen hat. Bewerber,  die im Besitze eines durch den Kantonsoberförster ausgestellten Fä  -  higkeitszeugnisses sind und sich verpflichten, die Fachausbildung noch  zu bestehen, können provisorisch angestellt werden. Personen, die das  vierzigste Altersjahr überschritten haben, können in der Regel zur  Försterausbildung nicht mehr zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dienstvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis der Einwohnergemeinde  unterzieht sich der Gemeindeförster allen für sein Amt zutreffenden  Reglementen und Vorschriften der Einwohnergemeinde und des  Kantonsforstamtes. So gelten insbesondere für Anstellungsdauer, Be  -  soldung, Ferien, Urlaub, Fürsorge, Disziplinarwesen usw. die Bestim  -  mungen des Reglementes über die Dienstverhältnisse der Beamten  und Angestellten der Gemeinde Riehen (vom 12. September 1973)  und des Reglementes über die Besoldungen der Beamten und Ange  -  stellten der Gemeinde Riehen (vom 29. September 1971).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Besoldung sind alle Dienstleistungen des Försters im öffent  -  lichen Wald und Privatwald abgegolten. Annahme von Provisionen  und Trinkgeldern ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede direkte oder indirekte Beteiligung an der Jagd, an Grundstück-  und Holzhandel und die Übernahme von Akkordarbeiten oder die  Beteiligung an solchen sind dem Förster untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeindeförster untersteht dem Abteilungsleiter «Öffentliche  Dienste». Für forstliche und waldbautechnische Arbeiten hat er die  Weisungen des Kantonsforstamtes zu befolgen. Der Besuch der vom  Kantonsforstamt organisierten Weiterbildungskurse ist obligatorisch.  Die ihm dabei entstehenden Kosten werden von der Gemeinde zu  -  rückvergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Waldhut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Gemeindeförster obliegt die Waldhut im Privatwald und die  Bewirtschaftung der ihm unterstellten öffentlichen Waldungen inner  -  halb des Gemeindegebietes von Riehen. Als Ausweis trägt er im  Dienst ein amtliches Dienstzeichen (eventuell Dienstausweis).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Begleitung bei Waldgängen
                            1  Der Gemeindeförster hat den Gemeinderat bzw. Bürgerrat und den  Kantonsoberförster auf ihren Waldgängen zu begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Tagebuch
                            1  Der Gemeindeförster führt ein Tagebuch. In dieses sind einzutragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Alle in den ihm unterstellten Waldungen vorkommenden
                            forstlichen Arbeiten, wie Holzanzeichnen, Schlagkontrollen,  Säuberungen, Wegbauten, Kontrollgänge usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Alle ihm zur Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen ge -
                            gen die geltenden Gesetze, Verordnungen und Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tagebuch ist auf den Letzten jeden Monats dem zuständigen  Ressortchef im Gemeinderat zur Einsichtnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Schadensmeldung und -behebung, Vogelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schädliche Naturereignisse in grösserem Umfange, wie Windwurf,  Waldbrand, Schneedruck, Schädigungen durch Rutschungen, Insek  -  ten, Pilze usw. sind dem Ressortchef im Gemeinderat und dem  Kantonsforstamt sofort anzuzeigen. Die dem Walde schädlichen In  -  sekten hat er durch geeignete Massnahmen zu bekämpfen. Den beste  -  henden Vogelschutzorganisationen hat der Förster mit Rat und Tat  beizustehen und diese in ihren Bestrebungen zu unterstützen. Bei un  -  umgänglichen Säuberungen und Aushieben an Waldrändern soll der  Förster aufklärend wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anzeichnung von Holzschlägen
                            1  Auf Anordnung des Kantonsoberförsters ist der Gemeindeförster  befugt, in den öffentlichen und privaten Waldungen Holzschläge anzu  -  zeichnen. Dabei ist alles Holz mit mehr als 16 cm Brusthöhendurch  -  messer mit der Kluppe stehend zu messen. Das Ergebnis dieser  Schlaganzeichnungen ist dem Kantonsforstamt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Allgemeine Aufsicht
                            1  Im öffentlichen Wald führt der Gemeindeförster über alle vorkom  -  menden Arbeiten die Aufsicht. Er leitet diese Arbeit und sorgt für de  -  ren Ausführung nach den Weisungen der Gemeindebehörde und des  Kantonsforstamtes. Er hat rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen  und als Vorarbeiter in vorbildlicher Weise Hand anzulegen, sofern er  nicht dienstlich anderweitig beansprucht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Arbeitskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeindeförster führt über sämtliche Waldarbeiten im öffentli  -  chen Wald, die in Regie ausgeführt werden, Lohnlisten. Für seine per  -  sönliche Arbeit benützt er ein spezielles Formular (Arbeitsauftei  -  lung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeindeförster ist verantwortlich für alle Forstgeräte. Er sorgt  für deren Instandstellung und den stets guten Zustand und führt ein  Verzeichnis über dieses Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Überwachung der Arbeiten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Holzschläge, sei es in Akkord oder Regie, fachgemäss aus -
                            geführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. nur angezeichnete Bäume gefällt werden;
3. im öffentlichen Wald alle vor oder nach der forstamtlichen
                            Anzeichnung anfallenden Bäume (Windwurf, Schneedruck  usw.) mit der Kluppe gemessen und als Nachträge in das  spezielle Kontrollheft eingetragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. beim Fällen andere Bäume sowie die Verjüngung nicht be -
                            schädigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. wo es geboten erscheint, die Bäume vor dem Hiebe aufgeas -
                            tet und nach der Fällung sofort aus der Verjüngung entfernt  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die Stöcke möglichst tief gehalten werden;
7. alles Holz an den vorhandenen Wegen oder ausnahmsweise
                            an solchen Stellen gelagert wird, wo die Verjüngung weder  durch die Aufrüstung noch durch die nachträgliche Abfuhr  Schaden nehmen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                8. die Aufrüstung, Messung, Sortierung und Klassierung des
                            Holzes nach Vorschrift ausgeführt wird (Holzhandelsgebräu  -  che);
                        
                        
                    
                    
                    
                9. die Holzabfuhr innert den hiefür festgesetzten Fristen und
                            nach der richtigen Nummer erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstungen, Grün- und
                            Dürrastungen im öffentlichen Wald nach den jeweiligen Wei  -  sungen des kantonalen Forstbeamten und unter seiner per  -  sönlichen Leitung ausgeführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                11. nur Pflanzen bekannter und geeigneter Herkunft im Walde zu
                            Kulturen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Holzverkäufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im öffentlichen Wald besorgt der Gemeindeförster den Verkauf von  Stockholz, Dürrholz, Deckästen usw. Er benützt hiezu die offiziellen  Lieferscheine, welche er periodisch (monatlich) dem Waldeigentümer  zur Rechnungstellung vorlegt. Verkäufe, die einen Betrag von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                100.– übersteigen, sind vorher mit dem Ressortchef im Gemeinderat
                            zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beratung Privater
                            1  Der Gemeindeförster steht den Privatwaldeigentümern als Berater  zur Verfügung. Er muss imstande sein, anhand der nachgeführten De  -  tailpläne und des Eigentümerverzeichnisses die Grenzen aufzufinden  und die Eigentümer der Parzellen zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt er im Privatwalde Arbeiten aus wie Holzschläge, Holzeinmes  -  sen, Pflanzensetzen, Jungwuchspflege usw., so liefert er innert Monats  -  frist der Gemeindeverwaltung die für die Rechnungstellung notwen  -  digen Unterlagen (Lohnlisten).  III. Meldungen, Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Forst- und
                            Jagdgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nichtbewilligte Holzschläge oder Nutzungen über die bewilligte  Menge hinaus sowie unerlaubte Rodungen sind unverzüglich dem  Kantonsforstamt zu melden. Auch die Nichtausführung von Bedin  -  gungen im Zusammenhang mit Holzschlägen, Rodungen, Ersatzauf  -  forstungen usw. sind anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Grenzen
                            1  Der Gemeindeförster sorgt für die Freihaltung der Grenzen. Er hat  auch darüber zu wachen, dass die Grenzsteine und die Vermessungssi  -  gnale unversehrt bleiben. Er hat mindestens einmal in zehn Jahren die  gesamte Vermarkung anhand der Detailpläne genau zu überprüfen.  Festgestellte Mängel hat er dem Waldeigentümer zuhanden des Ver  -  messungsamtes zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Waldwege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeindeförster wacht über den Zustand der Waldwege. Arbei  -  ten von kleinerem Umfange besorgt er selbst. Sind grössere Instand  -  stellungsarbeiten notwendig, so meldet er dies dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Spezielle Meldungen und Berichte
                            1  Über seine Arbeiten hat der Gemeindeförster am Ende jedes  Wirtschaftsjahres schriftliche Rapporte an das Kantonsforstamt einzu  -  reichen. Er führt eine Kontrolle über die Kulturen (Kulturnachweis).  Nachträge der stehenden Kontrolle, Jahresberichte (Materialertrag),  Kulturnachweis und Arbeitsaufteilung schickt er bis spätestens 1. De  -  zember an das Kantonsforstamt. Er ist im weitern verpflichtet, zusätz  -  liche vom Kantonsforstamt verlangte Meldungen und Berichte die  -  sem termingerecht abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Polizeiliche Kontrollfunktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Gemeindeförster ist die Waldhut über die Gemeinde- und Pri  -  vatwaldungen übertragen. Von Amtes wegen ist er zur Ausübung der  Jagdpolizei verpflichtet. Er hat darauf zu achten, dass in den Waldun  -  gen keine Beschädigungen oder Entwendungen oder sonstige unzu  -  lässige Handlungen (Forstgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Übertretungsstrafgesetz und Jagd  -  verordnung) verübt werden. Zu diesem Zwecke hat er alle Teile der  Waldungen von Zeit zu Zeit zu durchgehen, auch an Sonntagen und  zur Nachtzeit. Auf diesen Kontrollgängen ist in der Regel auch prakti  -  sche Arbeit zu leisten. Aufnahme von Zwangsnutzungen, Wegunter  -  halt, Jungwuchspflege usw. sind Arbeiten, die sich mit diesen Kontroll  -  gängen verbinden lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Tatbestandsfeststellung bei Übertretungen
                            1  Alle Frevel, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen beste  -  hende Verbote hat er nach genauer Feststellung des Tatbestandes  ohne Ansehen der Person dem zuständigen Ressortchef zuhanden des  Gemeinderates, dem Kantonsforstamt oder der Polizei (Jagdverge  -  hen) sofort zu melden.  IV. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Inkraftsetzung und Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie tritt ab sofort in Wirksamkeit.  Die Ordnung ersetzt das Reglement für den Gemeindeförster vom 1.  Juli 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Waldgesetz Ba -
                            sel-Stadt vom 16. 2. 2000 (SG 911.600).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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