Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken Vom 29. Juli/18. August 1949 Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren, Vermögenszuwendungen durch Ve rfügung von Todes wegen oder Schenkung, welche von Einw ohnern des einen Kantons zu Gunsten des andern Kantons oder zu Gunsten von Körperschaften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungs- steuer wie folgt zu befreien: a) allgemein, sofern die Zuwe ndungen dem Staat ode r den Gemeinden oder ihren eigenen An stalten zukommen, b) bis zum Betrag von Fr. 10'000.–, sofern die Zuwendungen privaten, gemeinnützigen oder wohltätigen Körperschaften oder Anstalten zukommen. Die beiden Regierungen sind jeder zeit unter Beobachtung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten berech tigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. AGS 1996 S. 233
Aarau, den 29. Juli 1949 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: R ÜTTIMANN Der Staatsschreiber: D R . W. H EUBERGER Zürich, den 18. August 1949 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: K ÄGI Der Staatsschreiber i.V.: D R . O. M OESCH
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