Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Vom 6. Juli 2006 Gestützt auf Art. 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinba- rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Fe- bruar 1993
1) (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997 beschliesst der Vor- stand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi- rektorinnen und -direktoren (GDK): Art. 1 Geltungsbereich
2)
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Regis- trierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbil- dungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Regi- ster.
2 Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tä- tigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH–EU
4) , insbeson- dere mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse ge- mäss der Anerkennungsverordnung Ausland.
3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Ent- scheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann. Art. 2 Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten
und der Angaben zum Diplom ............. CHF70bis130
2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus
dem Register ........................... CHF90bis130
3. a) Gebühr für die Anerkennung eines auslän-
dischen Ausbildungsabschlusses ......... CHF400 b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sen erhöht werden, jedoch höchstens auf . . CHF 1'000
5)
4. a)
5) Entscheide der Rekurskommission für aus- ländische Ausbildungsabschlüsse und ge- mäss Art. 24 des Reglements für die inter- kantonale Prüfung in Osteopathie ....... CHF 1'000 b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwän- dig, kann die Spruchgebühr angemessen er- höht werden, jedoch höchstens auf ....... CHF 2'000
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigun-
gen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Aus- land ausüben wollen ..................... CHF100
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erhebli-
chem Aufwand .......................... CHF100bis300
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1
6) 7) , 3a und 5 sind im Voraus zu ent- richten.
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden. Art. 3 Gebührenerlass Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise er- lassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen. Art. 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten interkantona- in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vor- stand in Kraft. Bern, 14. Mai 2009 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident: Pierre-Yves Maillard Der Zentralsekretär: Franz Wyss
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