Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF --> 427.920
                            Verordnung über den Bildungsgang  zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder  zum diplomierten Pflegefachmann HF  Vom 11. Dezember 2007  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1  des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , auf Antrag des Erziehungsrates,  beschliesst:  i. allgemeine bestimmungen  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Verordnung gilt für die am Bildungszentrum Gesundheit
                            Basel-Stadt (BZG) sowie an den privaten Pflegeschulen Bethesda und  Clara gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschafts-  departements über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von  Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen  vom 11. März 2005 geführten Bildungsgänge Pflege HF.  Lehrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der Bildungsgang Pflege HF richtet sich nach dem Rahmenlehr-
                            plan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum  diplomierten Pflegefachmann der Nationalen Dachorganisation der  Arbeitswelt Gesundheit und der Schweizerischen Konferenz Pflegebil-  dungen im Tertiärbereich.  Unterrichtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der Bildungsgang Pflege HF ist als Vollzeitausbildung ausgestal-
                            tet.  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Bildungsgang Pflege HF dauert drei Jahre.
                            2  Besitzt die auszubildende Person bereits einen Berufsabschluss oder  Berufserfahrung im Bereich Gesundheit, kann die Ausbildung um  höchstens zwölf Monate verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verkürzung des Bildungsgangs entscheidet die Leitung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang Pflege HF
                            ist eine abgeschlossene Sekundarstufe II und eine erfolgreich absol-  vierte Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungsabklärung besteht aus einem schriftlichen Eignungs-  test, einem Kurzpraktikum in der beruflichen Praxis und einem Auf-  nahmegespräch. Inhalt und Umfang der Elemente der Eignungsabklä-  rung legt die Koordinationskommission, bestehend aus den Leitungen  der drei Institutionen BZG, Pflegeschule Bethesda und Pflegeschule  Clara, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission.  Ausbildungsstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Der Bildungsgang ist in drei Lernbereiche gegliedert:
                            – Lernbereich Schule  – Lernbereich Berufliche Praxis  – Lernbereich Training und Transfer (LTT)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bildungsgang ist in drei Ausbildungsstufen gegliedert, welche  den Ausbildungsjahren entsprechen:  Stufe 1 – Berufsfeldorientierung  Stufe 2 – Generalistische Orientierung  Stufe 3 – Schwerpunktorientierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  turierte Lerninhalte. Basismodule fördern Kernkompetenzen, situa-  tionsorientierte Module Kompetenzen im Kontext des situativen Han-  delns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Studierenden führen ein Portfolio, das die auszubildenden Kom-  petenzen beschreibt.  ii. promotionsbestimmungen  Beurteilungssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Leistungen werden nach folgendem Bewertungsraster beur-
                            teilt:  A  = hervorragend  B  = sehr gut  C  = gut  D  = befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Methoden und Formen der Leistungsbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungs-
                            bewertung:  – Mündliche und schriftliche Prüfungen  – Präsentationen  – Projekte  – Lernberichte  – Schriftliche Arbeiten  – OSCE (objectiv structured clinical examination)  – OSPE (objectiv structured practical examination)  – Praktikumsqualifikationen  Promotionsschritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der erste Promotionsschritt erfolgt nach 6 Monaten im Lernbe-
                            reich Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weiteren Promotionsschritte erfolgen am Ende der ersten und  zweiten Ausbildungsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verlauf der dritten Ausbildungsstufe erfolgt das Zulassungsver-  fahren zum abschliessenden Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anderweitig erbrachte Leistungsnachweise kann die Leitung des Bil-  dungsgangs Pflege anrechnen.  Wiederholung von Leistungsnachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. In den Lernbereichen Schule und LTT können Leistungsnach-
                            weise mit der Bewertung F höchstens einmal wiederholt werden. Ist  das Resultat der Wiederholung ausreichend oder besser, wird die Be-  wertung F durch die Bewertung E ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Lernbereich Berufliche Praxis können mit der Bewertung F beur-  teilte Leistungsnachweise nicht wiederholt werden.  Nachbesserung von Leistungsnachweisen  Bewertung FX mit einer Zusatzleistung nachgebessert werden. Eine  Nachbesserung erfolgt durch die Wiederholung eines Teils einer Prü-  fung oder ersatzweise durch die Lösung einer angemessenen Zusatz-  aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Ergebnis der Nachbesserung ausreichend oder besser, wird  die Bewertung FX durch die Bewertung E ersetzt. Wird die Möglich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotionsentscheid und Auflösung des Ausbildungsvertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Werden ein oder mehrere Leistungsnachweise auch nach Wie-
                            derholung oder Nachbesserung mit der Bewertung F beurteilt, wird der  Ausbildungsvertrag aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen  im Sinne einer Remotion eine Versetzung in die nächst tiefere Ausbil-  dungsklasse erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der  Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion ent-  scheidet die Leitung des Bildungsgangs Pflege HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  physische oder psychische Beeinträchtigungen auf, die die Fortsetzung  des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen,  kann das Ausbildungsverhältnis durch die Leitung des Bildungsgangs  Pflege HF aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung des Bildungsgangs Pflege entscheidet bei disziplinari-  schen Problemen über zu treffende Massnahmen. Diese können in  schwerwiegenden Fällen zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses  führen.  Promotion nach 6 Monaten im Lernbereich Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Promotion wird erteilt, wenn alle Leistungsnachweise mit
                            mindestens der Bewertung E beurteilt sind.  Promotion am Ende der ersten und zweiten Ausbildungsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Promotion wird erteilt, wenn
                            – alle Leistungsnachweise in allen drei Lernbereichen mit mindestens  der Bewertung E beurteilt sind,  – das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält.  Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die Zulassung wird erteilt, wenn
                            – alle Leistungsnachweise in allen drei Lernbereichen der dritten Aus-  bildungsstufe mit mindestens der Bewertung E beurteilt sind,  – das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält,  – nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbil-  dungszeit versäumt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht,  kann gemäss dem Verfahren von § 13 Abs. 2 eine Versetzung in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iii. abschliessendes qualifikationsverfahren  Qualifikationselemente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem
                            Leistungsnachweis in folgenden drei Elementen:  a) Praxisorientierte Diplomarbeit  b) Praktikumsqualifikation  c) Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im abschliessenden Qualifikationsverfahren können Leistungsnach-  weise nicht mit der Bewertung FX beurteilt werden.  Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Das Diplom wird erteilt, wenn die drei Qualifikationselemente
                            je mindestens mit der Bewertung E beurteilt werden.  Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung
                            nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten:  a) einmalige Nachbesserung der praxisorientierten Diplomarbeit,  b) einmalige Wiederholung der Praktikumsqualifikation,  c) einmalige Wiederholung des Prüfungsgesprächs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zeitpunkt für die Nachbesserung bzw. für die Wiederholung der  Praxisorientierten Diplomarbeit bzw. des Prüfungsgesprächs wird von  der Leitung des Bildungsgangs Pflege HF festgelegt. Der Leistungs-  nachweis für die Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Mo-  nate nach Absolvierung der nicht bestandenen Praktikumsqualifika-  tion wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eines der nachgebesserten bzw. wiederholten Qualifikations-  elemente mit der Bewertung F beurteilt, ist das abschliessende Qualifi-  kationsverfahren definitiv nicht bestanden.  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Der Bildungsgang Pflege HF wird mit einem eidgenössisch
                            anerkannten Diplom Höhere Fachschule abgeschlossen und berechtigt  zum Tragen des Titels «dipl. Pflegefachfrau HF» bzw. «dipl. Pflegefach-  mann HF».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iv. rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und
                            deren Ausführungsbestimmungen ergehen, kann an die Schulkommis-  sion rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Schulkommission kann an die zuständige De-  partementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher  rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  mungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats  und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.  v. schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf
                            den 1. September 2006 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)