Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008 (153.210)
CH - BS

Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008

Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008 Vom 11. Dezember 2007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf – das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Ver- waltung und durch Private vom 24. März 1927
1) , – das Gesetz betreffend die Polizei des Kantons Basel-Stadt (Polizei- gesetz, PolG) vom 13. November 1996
2) , – das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999
3) , – das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
4) , – das Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. Sep- tember 2004
5) , – das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Indus- trie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 29. Juni 1967
6) und – das Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 2005
7) beschliesst für den Zeitraum vor und während der Fussball-Europa- meisterschaft: Begriffe

§1.

Mit UEFA sind die für den europäischen Fussball zuständige Or- ganisation Union of European Football Associations und/oder die Tochtergesellschaft der UEFA, die Euro 2008 SA mit Hauptsitz in Nyon, gemeint.
2 Mit EURO 08 wird die Fussball-Europameisterschaft bezeichnet, welche vom 7. bis 29. Juni 2008 in der Schweiz und in Österreich statt- findet.
3 Mit Host City Basel sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land- schaft gemeint.
4 Unter Projektleitung wird die vom Regierungsrat mit Regierungs- ratsbeschluss vom 6. April 2004 mit der Vorbereitung zur Fussballeuro- pameisterschaft in Basel beauftragte departementsübergreifende Ar- beitsgruppe verstanden.
5 Unter Sonderkommission wird die vom Regierungsrat mit Regie- rungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007 eingesetzte departements- übergreifende Arbeitsgruppe verstanden, welche während der EURO
08 für die Beurteilung von provisorischen Einrichtungen zuständig ist.
6 Anlässe, welche von der Host City Basel selbst oder in ihrem Auftrag veranstaltet werden, sind insbesondere die offiziellen Fanzonen sowie
7 Anlässe, welche von der UEFA veranstaltet werden, und zu deren Unterstützung sich die Host City Basel im Rahmen der Host City Charta vertraglich verpflichtet hat, sind insbesondere die Spiele im St. Jakob-Park und die «Experience Tour».
8 Spieltage sind Tage, an denen in Basel ein Fussballspiel der EURO 08 stattfindet. Es handelt sich um den 7., 11., 15., 19., 21. und 25. Juni 2008. Reklamebegehren

§2.

Für Reklamen, Beflaggungen und Ähnliches für Werbezwecke, die zwischen dem 1. 5. und dem 31. 7. 2008 aufgehängt werden sollen, gelten folgende Regeln.
1 Für Reklamen, Beflaggungen und Ähnliches für Werbezwecke ge- nügt unabhängig von ihrer Grösse und von ihrem Standort, insbeson- dere Standorte auf Privatgrund, auf Allmend und an Baugerüsten, eine Meldung ans Bauinspektorat oder an die Allmendverwaltung. Die Meldung ist mindestens bis zum 31. 3. 2008 zu erstatten. Trifft die Mel- dung nach diesem Datum ein, besteht kein Anspruch auf Behandlung vor der Durchführung der EURO 08.
2 Das Bauinspektorat bzw. die Allmendverwaltung leitet die Meldung an die Sonderkommission zur Begutachtung weiter. Die Sonderkom- mission meldet der verfahrensleitenden Behörde, welche Reklamen unter welchen Bedingungen akzeptiert werden.
3 Das Meldeverfahren wird abgeschlossen mit a) der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben nichts entgegen- stehe; b) einer gleichlautenden Verfügung, in der Bedingungen und Aufla- gen festgesetzt werden; c) der Verfügung, dass die Ausführung des Vorhabens verboten wird.
4 Es wird eine Kontrollgebühr gemäss Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden bzw. eine Allmendgebühr in der Höhe von bis zu CHF 9.90 pro m
2 pro Tag erhoben. Öffnungszeiten und Beschallung von Restaurationsbetrieben

§3. Für Restaurationsbetriebe, Vereins- und Klubwirtschaften ge-

mäss Gesetz über das Gastgewerbe gelten vom 6. 6. – 29. 6. 2008 fol- gende Regeln:

1. Die Bewirtung in den Innenräumen ist durchgehend zulässig, dieje-

nige im Aussenbereich bis 02.00 Uhr.

2. Beschallung und TV-Übertragungen der EURO 08 Fussballspiele im

Öffnungszeiten Detailhandel und Märkte

§4.

Für den Detailhandel und die Märkte gelten vom 6. 6. – 29. 6. 2008 folgende Regeln:

1. Als Fremdenverkehrsgebiet im Sinne von Art. 25 der Verordnung 2

zum Arbeitsgesetz wird das gesamte Kantonsgebiet bestimmt.

2. Der Verkauf ist von Montag bis Samstag bis 24.00 Uhr zulässig, am

Sonntag zwischen 12.00 Uhr und 24.00 Uhr.

3. Die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei der Be-

schäftigung von Jugendlichen, sind einzuhalten.

4. Für Märkte gelten die Öffnungszeiten gemäss Verordnung betref-

fend die Märkte in Basel § 1 Ziff. I lit. b. Massnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie zur Risikominimierung in Publikumsbereichen

§5. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen durch Industrie-

und Gewerbebetriebe (inkl. Vereins- und Klubwirtschaften) sowie zur Risikominimierung in Publikumsbereichen werden folgende Massnah- men getroffen:

1. Im Stadion (Sicherheitsperimeter ohne Hospitality-Bereich) an den

Spieltagen und im Publikumsbereich der Trainingsstadien vom 6. 6. –

29. 6. 2008:

a)
8) Getränke dürfen nur in offenen Bechern ausgeschenkt werden. Auf den Bechern ist ein Pfand von zwei Franken zu erheben. Die Becher sind nach dem Gebrauch dem Recycling bzw. der Kompos- tierung zuzuführen. b) Nahrungsmittel dürfen nur mit minimierter Verpackung oder mit einer Mehrwegunterlage abgegeben werden. Auf der Mehrwegun- terlage muss ein Pfand von CHF 2.– erhoben werden. c) Druckerzeugnisse und Werbematerialien dürfen nur mit einer Be- willigung des Amtes für Umwelt und Energie verteilt werden. Das Amt achtet bei der Bewilligungserteilung darauf, dass die Grund- sätze der Ressourcenschonung und Abfallvermeidung eingehal- ten werden. d) Im Backstage-Bereich ist namentlich für Glas, PET, Alu und Pa- pier und Karton eine Abfalltrennung durchzuführen.

2. In den öffentlichen Bereichen der offziellen Fanzonen und anderen

Veranstaltungen auf öffentlichem Grund vom 6. 6. – 29. 6. 2008: a) Getränke für den Konsum im Aussenbereich dürfen nur offen in Mehrwegbechern aus Polypropylen oder in Petflaschen ohne Dekel («cap off») ausgeschenkt werden. Alle Gebinde sind mit
c) Druckerzeugnisse und Werbematerialien dürfen nur mit einer Be- willigung der Projektleitung verteilt werden. Die Projektleitung achtet bei der Bewilligungserteilung darauf, dass die Grundsätze der Ressourcenschonung und Abfallvermeidung eingehalten wer- den. d) Im Backstage-Bereich ist namentlich für Glas, PET, Alu und Pa- pier und Karton eine Abfalltrennung durchzuführen.

3. Im Perimeter des Fanboulevards gem. Anhang 1 vom 6. 6. – 29. 6.

2008: a) Verkauf und Ausschank von Bier, Süssgetränken und Mineralwas- ser dürfen für den Konsum auf öffentlichem Grund nur offen in Mehrwegbechern aus Polypropylen, in Petflaschen oder in Dosen erfolgen. Alle Gebinde sind mit einem Pfand von CHF 2.– zu bele- gen. b) Ausgenommen von der Bestimmung unter a) sind Glas- oder Por- zellangetränkebehältnisse innerhalb der Bestuhlung von beste- henden Boulevardrestaurants und -cafés. Die Gastwirte haben ei- genverantwortlich durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass keine Glasgetränkebehältnisse von Gästen oder Dritten in den Bereich ausserhalb der Bestuhlung gebracht werden. c) Nahrungsmittel für den Verzehr auf öffentlichem Grund dürfen nur mit minimierter Verpackung abgegeben werden. d) Druckerzeugnisse und Werbematerialien dürfen nur mit einer Be- willigung der Projektleitung verteilt werden. Die Projektleitung achtet bei der Bewilligungserteilung darauf, dass die Grundsätze der Ressourcenschonung und Abfallvermeidung eingehalten wer- den.

4. Im Perimeter des Fanboulevards gem. Anhang 1 ist an den Spielta-

gen und am jeweiligen Vortag der Verkauf von Glasflaschen für den Konsum auf öffentlichem Grund verboten.

5. Auf den Verbindungsachsen zum Stadion gem. Anhang 2 und im Pe-

rimeter Raum St. Jakob gem. Anhang 3 an den Spieltagen: a) Verkauf und Ausschank von Bier, Süssgetränken und Mineralwas- ser dürfen für den Konsum auf öffentlichem Grund nur offen in Mehrwegbechern aus Polypropylen, in Petflaschen oder in Dosen erfolgen. Alle Gebinde sind mit einem Pfand von CHF 2.– zu bele- gen. b) Nahrungsmittel für den Verzehr auf öffentlichem Grund dürfen nur mit minimierter Verpackung abgegeben werden. c) Druckerzeugnisse und Werbematerialien dürfen nur mit einer Be- willigung der Projektleitung verteilt werden. Die Projektleitung
Bereits erteilte Allmendbewilligungen

§6.

Bereits erteilte Allmendbewilligungen dürfen im bisherigen Rahmen und nur zum bisherigen Zweck genutzt werden. Davon ausge- nommen sind die Öffnungszeiten und die Möglichkeit der TV-Übertra- gung und Beschallung, welche gemäss § 3 geregelt sind, sowie die ge- mäss § 5 zu treffenden Massnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen für Industrie- und Gewerbebetriebe sowie zur Risiko- minimierung in Publikumsbereichen. Anlässe auf Allmend

§7.

Folgende Anlässe im Vorfeld und während der EURO 08 fallen nicht unter die Kontingentierung und Regeln der Bespielungspläne für die Nutzung der Plätze im öffentlichen Raum: a) Anlässe, welche von der Host City Basel selbst oder in ihrem Auf- trag veranstaltet werden. b) Anlässe, welche von der UEFA veranstaltet werden, und zu deren Unterstützung sich die Host City Basel im Rahmen der Host City Charta vertraglich verpflichtet hat. c) Durch Dritte veranstaltete Anlässe, welche die Host City Basel in ihrer Zielerreichung unterstützen.
2 Die in Abs. 1 genannten Veranstaltungen müssen nicht öffentlich auf- gelegt werden. Provisorische Bauvorhaben im Zusammenhang mit der EURO 08

§8.

Für Provisorien von weniger als 6 Monaten Dauer, die im Zusam- menhang mit der EURO 08 errichtet werden, insbesondere Infrastruk- turinstallationen wie Wertstoffsammelstellen, WC-Anlagen, Tribünen, Gerüste und Festzelte, genügt unabhängig von ihrem Standort, na- mentlich inner- und ausserhalb des Baugebiets und auf Allmend, eine Meldung ans Bauinspektorat oder an die Allmendverwaltung. Die Meldung ist mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn zu erstatten.
2 Das Bauinspektorat bzw. die Allmendverwaltung leitet die Meldung an die Sonderkommission zur Begutachtung weiter. Die Sonderkom- mission meldet der verfahrensleitenden Behörde, welche Bauvorha- ben von der Sonderkommission unter welchen Bedingungen akzeptiert werden.
3 Das Meldeverfahren wird abgeschlossen mit a) der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben nichts entgegen- stehe;
Entfernung illegaler Einrichtungen

§9.

Die zuständigen Stellen können die sofortige Entfernung von Einrichtungen, welche von ihnen nicht akzeptiert worden sind, insbe- sondere Reklame, Aushänge und Verkaufsstände, auf Kosten der Pflichtigen anordnen. Die Polizei leistet soweit möglich Amts- und Vollzugshilfe. Campieren auf öffentlichem Grund

§ 10.

Das Campieren auf öffentlichem Grund ist untersagt. Trommeln und Musizieren

§ 11. Das Trommeln und Musizieren ist zur Schonung kranker Perso-

nen in der Umgebung folgender Liegenschaften grundsätzlich unter- sagt: – Universitätsspital – Felix Platter-Spital – Claraspital – Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) – Augenklinik – Merian-Iselin-Spital – Bethesda-Spital – Universitäre Psychiatrische Kliniken – REHAB Basel, Im Burgfelderhof 40 – Adullam-Stiftung, Mittlere Strasse 15 – Hildegard Hospiz, St. Alban Ring 151 – Gemeindespital Riehen – Klinik Sonnenhalde Riehen – Chrischonaklinik Bettingen – Alters- und Pflegeheim Bettingen
2 Zum Schutz der Tiere des Zoologischen Gartens und des Erlen- parkes ist an der Binningerstrasse, auf dem Fussweg rechtsseitig des Birsigs (Nachtigallenwäldchen), sowie auf dem Erlenparkweg, ab Fasanenstrasse bis zur Bahnunterführung der DB beim Schorenweg, jegliches Trommeln und Musizieren verboten.
3 Im übrigen Stadtgebiet ist das Trommeln und Musizieren bis 24.00 Uhr erlaubt. Strafbestimmungen
Markierungen
Leseansicht