Verordnung über die Verwendung des Entschuldungsfonds für natürliche Personen
Verordnung über die Verwendung des Entschuldungsfonds für natürliche Personen vom 29.11.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2006) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 11 Abs. 4 des Lotteriegesetzes vom 14. Dezember
2000; gestützt auf die Verordnung vom 29. November 2005 über die Errichtung ei - nes Entschuldungsfonds für natürliche Personen (der Fonds); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1 Verfahren
1 Das Darlehensgesuch wird durch einen Schuldenberatungsdienst oder einen öffentlichen oder privaten Sozialdienst (der Dienst) schriftlich zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kommission für die Verwendung des Fonds (die Kommission) eingereicht.
2 Die Kommission verlangt beim Dienst, der das Gesuch eingereicht hat, alle weiteren Informationen oder nötigen Belege.
Art. 2 Inhalt des Gesuchs
1 Das Gesuch muss aufführen:
a) die Höhe und die Art sämtlicher Schulden;
b) die Höhe des beantragten Darlehens und das Konto des Dienstes, auf welches das Geld überwiesen werden soll;
c) die bisherigen Bemühungen um eine Schuldensanierung;
d) bisherige Regelungen mit den Gläubigern;
e) den vorgesehenen Rückzahlplan aufgrund eines detaillierten Sanie - rungsbudgets (laufende Ausgaben, einschliesslich Steuern).
2 Das Gesuch muss kurz die Ursachen der Verschuldung sowie die genauen finanziellen Verhältnisse der Familie oder der beantragenden Personen darle - gen. Die entsprechenden Belege und die letzte Steuerveranlagungsanzeige sowie eine Wohnsitzbescheinigung sind beizulegen.
Art. 3 Entscheid der Kommission
1 Der Entscheid der Kommission wird dem Dienst, der das Gesuch gestellt hat, schriftlich mitgeteilt. Er wird kurz begründet.
2 Wird ein Darlehen gewährt, so setzt die Kommission in ihrem Entscheid den Rückzahlplan fest, wobei sie die persönliche Lage des Darlehensempfän - gers oder der Darlehensempfänger berücksichtigt.
3 Der Entscheid muss vom Darlehensempfänger oder von den Darlehensemp - fängern genehmigt und unterzeichnet werden. Er gilt als Schuldanerkennung nach Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
4 Im Entscheid muss stehen, dass vor der Rückzahlung des ersten Darlehens kein neues Gesuch gestellt werden kann.
Art. 4 Rückzahlung des Darlehens
1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Rückzahlung nach dem von der Kommission festgesetzten Rückzahlplan in Monatsraten, die am Ers - ten jeden Monats auf das Konto des Fonds zu überweisen sind.
2 Verzögert sich die monatliche Zahlung um mehr als 30 Tage, so informiert die Kommission den Dienst, der das Gesuch eingereicht hat.
3 Verzögert sich die monatliche Zahlung um mehr als 60 Tage, so kann die Kommission die sofortige Rückzahlung des Darlehens unter Abzug der schon erhaltenen Teilbeträge verlangen.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.11.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_125 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.11.2005 01.01.2006 2005_125
Feedback