Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf
                            Ordnung für das zweisprachige Masterstudium  der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf  Vom 2. Februar 2006  Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006  Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                            1)  , folgende Studien-  ordnung.  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das zweisprachige Masterstudium Rechts-
                            wissenschaft (Studium Master Bilingue) an den Juristischen Fakultäten  (Partnerfakultäten) der Universitäten Basel und Genf (Partneruniver-  sitäten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel das Stu-  dium Master Bilingue verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten regelt die Fakultät in der Wegleitung zum zweisprachi-  gen Masterstudium.  Verliehene Grade
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Partnerfakultäten verleihen für ein erfolgreiches Studium
                            Master Bilingue gemeinsam den Grad eines «Master of Law» (MLaw)  mit den folgenden Studienrichtungen:  a) Generalis/droit civil et pénal;  b) Transnationales Recht/droit international et européen;  c) Verwaltungsrecht/droit de l’action publique;  d) Wirtschaftsrecht/droit économique.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grad kann auch ohne Nennung einer Studienrichtung verliehen  werden (freies Masterstudium/maîtrise en droit).  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Mai 2005 geregelt.
                            3  Studierende,  die  über  einen  juristischen  Abschluss  einer  ausländi-  schen Universität verfügen, sind zum Studium Master Bilingue zugelas-  sen, wenn ihr Abschluss als gleichwertig mit einem Bachelor of Law  einer schweizerischen Universität anerkannt wird und wenn sie zusätz-  lich über Sprachkenntnisse in Deutsch und Französisch von mindestens  Niveau B1 nach dem europäischen Sprachenportfolio verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Rektorat  eröffnet  den  Studienanwärterinnen  und  Studienan-  wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch  Verfügung.  Studienbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Das Studium Master Bilingue kann im Wintersemester oder im
                            Sommersemester begonnen werden.  Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte  i. aufbau und gliederung des studiums  Regelstudiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Studium Master Bilingue umfasst 90 Kreditpunkte (ECTS)
                            mit einer Regelstudienzeit von drei Semestern im Vollzeitstudium. Bei  einem  Teilzeitstudium  verlängert  sich  das  Studium  Master  Bilingue  entsprechend.  Module
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Studium ist in Module gegliedert. Als Modul zählt auch die
                            Masterarbeit.  Inhalt des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Im Studium Master Bilingue können die Studierenden zwischen
                            den in § 2 genannten Studienrichtungen wählen oder ohne Wahl einer  Studienrichtung ein freies Masterstudium verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Studium  umfasst  Module  aus  der  gewählten  Studienrichtung  und/oder frei wählbar Module aus dem Studienangebot des Studiums  Master Bilingue und der Masterarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Immatrikulation zum Studium Master Bilingue wählen die  Studierenden eine Studienrichtung. Ein einmaliger Wechsel der Stu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii. kreditpunkte  Berechnung der Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
                            pean Credit Transfer System (ECTS). Die Anzahl der Kreditpunkte  pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die  Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden Ar-  beitszeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Modul umfasst 8 Kreditpunkte. Die Fakultätsversammlung kann  auf Antrag der Curriculumskommission Abweichungen beschliessen.  Die Abweichungen werden in der Wegleitung zum Masterstudium Bi-  lingue aufgeführt.  Erforderliche Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Das Studium Master Bilingue ist erfolgreich abgeschlossen,
                            wenn insgesamt 90 Kreditpunkte, davon 16 oder 22 durch die Anferti-  gung der Masterarbeit, erworben wurden. Mindestens 30 Kreditpunkte  müssen an der Gastfakultät und mindestens 30 Kreditpunkte an der Ju-  ristischen Fakultät der Universität Basel erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erfolgreiche Abschluss des Studium Master Bilingue mit Nen-  nung  einer  Studienrichtung  setzt  überdies  voraus,  dass  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Kreditpunkte aus mindestens 4 juristischen Modulen der gewählten  Studienrichtung erworben und darüber hinaus die Masterarbeit in der  gewählten Studienrichtung erfolgreich verfasst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Änderung  der  Studienrichtung  fallen  bei  der  Berechnung  des  Masterprädikats (§ 29) die Noten der vorher absolvierten genügenden  Leistungen weg, soweit diese nicht auch in der neu gewählten Studien-  richtung wählbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzelheiten hierzu regelt die Wegleitung.  Erwerb der Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten
                            Leistungsüberprüfungen erworben  a) schriftliche Prüfung,  b) mündliche Prüfung,  c) andere  Formen  der  Leistungsüberprüfung  (insbesondere  Refe-  rate, Seminarleistungen),  d) Masterarbeit oder gleichwertige Moot-Court Teilnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kreditpunkte werden für genügende Leistungen erworben. Für die  gleiche Studienleistung können Kreditpunkte im Studium Master Bi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
                            absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  nachfolgenden  Regelungen  sind  auf  alle  in  §  10  aufgezählten  Leistungsüberprüfungen anwendbar, soweit diese Ordnung nichts an-  deres bestimmt.  i.  mündliche  und  schriftliche  prüfungen  an  der  juristischen  fakultät der universität basel  Form und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden mündlich oder
                            schriftlich abgehalten. Mündliche Prüfungen dauern als Einzelprüfun-  gen 20 Minuten, als Zweierprüfungen 30 Minuten. Schriftliche Prüfun-  gen dauern drei Stunden.  Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann
                            zweimal wiederholt werden. Es gilt die zuletzt erzielte Note. Die Wie-  derholung genügender Prüfungen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erzielt eine Studentin oder ein Student auch in der letzten Wiederho-  lungsprüfung eine ungenügende Note, gilt diese. Nach der erstmaligen  Anmeldung zur Prüfung ist ein Wechsel des jeweiligen Moduls ausser  im Falle eines Wechsels der Studienrichtung gemäss § 7 Abs. 3 nicht  mehr möglich.  Zulassung und Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel
                            nach Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen abgelegt.  Prüfungssessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
                            grundsätzlich  zwei  Prüfungssessionen  statt.  Einzelheiten  regelt  die  Wegleitung zum Masterstudium Bilingue.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Studierenden müssen sich für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
                            lit. a und b anmelden. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 bleibt vorbehalten.
                            Verlängerung der Prüfungsdauer und Änderung des Prüfungsmodus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbe-
                            sondere bei Fremdsprachigkeit oder Behinderung, die Dauer mündli-  cher und schriftlicher Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b im Ein-  zelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Behinderung,  kann  das  Studiendekanat  auch  den  Prüfungsmodus  gemäss  §  10  än-  dern.  Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
                            lit. a und b ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim  Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen  Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Studiendekanat entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt eine Studentin oder ein Student ohne triftige Gründe einer  Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b fern, gilt diese Prüfung als nicht  bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.  Eröffnung und Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
                            werden den Kandidierenden in einer Verfügung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen wird Einsicht in die eigenen schriftlichen Arbeiten ge-  währt.  ii. andere formen der leistungsüberprüfungen  der juristischen fakultät der universität basel  Referate und Seminarleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
                            sondere durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allfällige   Wiederholungsmöglichkeiten   nicht   bestandener   Leis-  tungsüberprüfungen  werden  den  betroffenen  Studierenden  mit  dem  Entscheid über das Nichtbestehen schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Master Bilingue.  Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte
                            werden erworben, wenn mit der Masterarbeit eine genügende Leistung  erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal nachgebessert werden.  Ist die Nachbesserung erfolglos und ist nach der versuchten Nachbesse-  rung auch ein zweiter Prüfungsberechtigter mit der ungenügenden Be-  wertung einverstanden, ist die Arbeit als ungenügend zurückzuweisen.  In diesem Fall ist eine zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu  verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird auch die zweite Masterarbeit gemäss Abs. 2 endgültig als unge-  nügend  bewertet,  wird  die  Studentin  oder  der  Student  gemäss  §  28  Abs. 2 endgültig vom Studium Master Bilingue ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer eine Masterarbeit ausserhalb einer Seminarveranstaltung ver-  fasst, hat ein Kolloquium im Gebiet der Masterarbeit von 15 Minuten  zu bestehen. Die Bestimmungen über die mündlichen Prüfungen ge-  mäss § 10 Abs. 1 lit. b sind auf das Kolloquium entsprechend anwend-  bar. Für eine Masterarbeit, die nicht im Rahmen einer Lehrveranstal-  tung verfasst wurde, werden nur 16 KP vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Masterarbeit wird durch einen Prüfungsberechtigten gemäss § 31  benotet. Die Note wird bei der Berechnung des Masterprädikats mit  berücksichtigt und im Masterzeugnis unter Angabe des Titels der Ar-  beit ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Teilnahme an einem Moot-Court kann, die Gleichwertigkeit vor-  ausgesetzt, als Masterarbeit anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Bilingue.  iii. prüfungen an der juristischen fakultät der universität genf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der
                            Gastfakultät erfolgen nach den an der Gastfakultät geltenden ordentli-  chen Prüfungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iv. gemeinsame bestimmungen für die prüfungen an der juristischen  fakultät der universität basel  Unlauteres Prüfungsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
                            ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref-  fende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unerlaubte  Hilfsmittel  sind  zuhanden  der  Curriculums-  und  Prü-  fungskommission zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer als schriftliche Arbeit eine eigene, schon einmal bewertete Ar-  beit noch einmal einreicht oder ein Plagiat einreicht, d.h. die Arbeiten  Dritter verwertet und sich als Autorin oder Autor ausgibt, kann von der  Curriculums- und Prüfungskommission vom Studium der Rechtswis-  senschaft an der Universität Basel ausgeschlossen werden. Der Aus-  schluss wird von der Dekanin oder vom Dekan durch Verfügung eröff-  net.  Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
                            Sprache durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfungsberechtigten  können  eine  andere  Sprache  zulassen.  Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Bilingue.  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Studien- und Prüfungsleistungen, die an der juristischen Fakul-
                            tät der Universität Genf im Rahmen des Studiums Master Bilingue er-  worben wurden, werden von der Juristischen Fakultät der Universität  Basel automatisch angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von Studien-  und  Prüfungsleistungen,  die  ausserhalb  der  Universitäten  Basel  und  Genf erworben wurden. Dabei beachtet sie die Gleichwertigkeit und  die   diesbezügliche   Vereinbarung   zwischen   den   schweizerischen  Rechtsfakultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  die  Anrechnung  von  Kreditpunkten  und  Noten,  welche  in  einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder  Hochschule erworben wurden, entscheidet die Curriculums- und Prü-  fungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anrechnung  von  Noten  sowie  von  Kreditpunkten  wird  durch  Verfügung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                6.0 ausgezeichnet
5.5 sehr gut
5.0 gut
4.5 befriedigend
4.0 ausreichend
3.5 nicht ausreichend
3.0 mangelhaft
2.0 schwach
1.0 wertlos
                            Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad  Abschluss des Studiums Master Bilingue und verliehener Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Wer das Studium Master Bilingue erfolgreich abgeschlossen
                            hat, erhält von den Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und  Genf gemeinsam den Grad eines «Master of Law» (MLaw) verliehen.  Es wird ein Zeugnis mit Angabe des Prädikats und gegebenenfalls der  Studienrichtung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die das Studium Master Bilingue nicht erfolgreich abge-  schlossen haben, werden vom Studium Master Bilingue an der Univer-  sität  Basel  ausgeschlossen.  Dies  wird  von  der  Dekanin  oder  vom  Dekan durch Verfügung eröffnet.  Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des Studiums
                            Master Bilingue ein Zeugnis über die erworbenen Kreditpunkte, die  abgelegten Prüfungen und Leistungen sowie die erzielten Noten.  Prädikat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Leis-
                            tungsüberprüfungen und der Masterarbeit bestimmt das Prädikat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Prädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:  a) 5.6 bis 6.0 ausgezeichnete Leistung («summa cum laude»),  b) 5.2 bis 5.5 sehr gute Leistung («magna cum laude»),  c) 4.8 bis 5.1 gute Leistung («cum laude»),  d) 4.4 bis 4.7 befriedigende Leistung («bene»),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel  Berechtigte für die Abnahme von Leistungsüberprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
                            haber von Professuren oder durch Dozierende mit Habilitation oder  einem gleichwertigen Ausweis abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fakultät kann andere Dozierende zur Abnahme von Leistungs-  überprüfungen ermächtigen.  Curriculums- und Prüfungskommission, Studiendekanin oder Studien-  dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission
                            sowie eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Einzelheiten re-  gelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium.  Curriculums- und Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je-
                            weils bis spätestens im Januar einen Plan der Lehrveranstaltungen für  die nach dem Herbst folgenden drei Semester.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
                            der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung  zu eröffnen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der  vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten wer-  den.  Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission
                            begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Ordnung ge-  währen.  Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen  Geltung und Übergangsbestimmungen