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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei der Fahndung nach verurteilten Personen

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei der Fahndung nach verurteilten Personen vom 05.06.2018 (Fassung in Kraft getreten am 15.06.2018) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 36 und 37 des Bundesgesetzes betreffend die Über - wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016 (BÜPF); gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), namentlich auf Artikel 279 Abs. 3; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden die kantonalen Behörden, die bei der Fahn - dung nach verurteilten Personen für die Überwachung des Post- und Fern - meldeverkehrs zuständig sind (Art. 36 und 37 BÜPF), bezeichnet.
2 Das Verfahren bei der Notsuche nach einer vermissten Person (Art. 35 BÜPF) wird in Artikel 31c des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei geregelt.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 36 BÜPF ist die Kantonspolizei, die durch eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei handelt.
2 Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden der Richterin oder dem Richter des Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 18 Abs. 1 StPO).
3 Die Richterin oder der Richter des Zwangsmassnahmengerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen, nachdem die Überwachung ange - ordnet wurde. Sie oder er kann die Überwachung vorläufig genehmigen und eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
4 Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, wel - che die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen über die Gebühren der Kantonspolizei.

Art. 3 Rechtsmittel

1 Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst benutzt haben, können innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Strafkam - mer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen.

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2018 in Kraft.
2 Sie bleibt so lange in Kraft, bis die darin enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz über die Kantonspolizei integriert worden sind.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.2018 Erlass Grunderlass 15.06.2018 2018_037 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.06.2018 15.06.2018 2018_037
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