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Beschluss des Regierungsrates betreffend Ratifikation der Teilrevision des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (SHL) vom 30. Juni 1964

Beschluss des Regierungsrates betreffend Ratifikation der Teilrevision des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (SHL) vom 30. Juni 1964 Vom 22. Oktober 2002 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ratifiziert die vom Kon- kordatsrat am 22. Juni 2001 beschlossene Teilrevision des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (SHL) vom 30. Juni 1964. Dieser Beschluss ist zu publizieren.
1) Basel, den 22. Oktober 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. Carlo Conti Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft Abgeschlossen in Zürich am 30. Juni 1964 Vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1964 Datum des Inkrafttretens: 24. September 1964 Neuveröffentlichung: Stand am 22. Juni 2001
1) In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution ge- mäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat: Art. 1 Verpflichtung der Mitglieder
1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich ge- stützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hoch- schule auf unbestimmte Zeit.
2 Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-recht-
Art. 2 Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a) sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Me- thoden erfordern; b) sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbil- dungsveranstaltungen; c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte For- schungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienst- leistungen für Dritte; d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke; e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Fran- zösisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Inter- nat, gemildert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Art. 5 der Verord- nung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen zu tragen. Art. 3 Verwaltungsführung
1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsra- tes an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Kon- kordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichs- bezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht. Art. 4 Finanzielle Führung
3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Kon- kordatsrats einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Ent- wicklungs- und Finanzplan.
4 Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rech- nung.
5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewie- sen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkor- datsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 ten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen. Art. 5 Sonderleistungen des Sitzkantons
1 Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hoch- schule bestehen aus: a) einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde; b) der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die be- treffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während
99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c) der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf
99 Jahre zur Verfügung steht; d) der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu
400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e) der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegensei- tigen Einvernehmen der Direktionen; f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeinde- steuern.
Art. 6 Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kan- tonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durch- schnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten 10 Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet. Art. 7 Betriebskosten und ihre Deckung
1 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale.
2 In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehl- beträgen dient.
3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwick- lungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studie- render (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Art. 5 der Interkantona- len Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998. Es können Teilzah- lungen eingefordert werden. Art. 8 Besondere Fälle
1 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkor- dat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den übli- chen Gebühren die Leistungspauschale.
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Abs. 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen. Art. 9 Organe
1 Die Organe des Konkordats sind: a) der Konkordatsrat; b) der Verwaltungsrat;
Art. 10 Der Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied er b) Eidgenossenschaft 2 Mitglieder c) ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebens- mittelwissenschaften 1 Mitglieder d) Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure 2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu be- zeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterin- nen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
2 Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: – Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsiden- ten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrats; – Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats; – Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungs- kommission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten; – Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; – Festlegung der Leistungspauschale; – Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über
100 000 Franken; – Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hoch- schule; – Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; – Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Stu- diengängen; – Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ord-
3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentli- chen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzun- gen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglie- der gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung
Art. 11 Der Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) Eidgenossenschaft 1 Mitglieder b) Sitzkanton 1 Mitglied er c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder wovon ein Mitglied aus einem westschweizer Kanton oder dem Tessin d) Vertretung der Wirtschaft 2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglieder Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: – Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; – Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Hochschule gegen aussen; – Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Art. 4 Ab- sätze 3 und 6; – Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100 000 Franken; – Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Art. 7 Abs. 4 und Art. 13; – Controlling; – Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; – Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; – Erlass der internen Reglemente; – Genehmigung der Studienpläne; – Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den in- ternen Reglementen. Art. 12 Die Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: – Eidgenossenschaft 1 Mitglied – Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder und
2 Stellvertreter
2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuzie- hen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nach- folge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskom-
Art. 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht
1 Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hochschule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfü- gung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur- Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.
2 Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten wer- den getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt Art. 14 Beitritt und Kündigung
1 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.
Art. 15 Inkraftsetzung
1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mit- glieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verbindlich, nämlich für seit Zürich 24. September 1964 Bern 24. September 1964 Luzern 24. September 1964 Uri 12. November 1966 Schwyz 24. September 1964 Obwalden 24. September 1964 Nidwalden 11. Januar 1973 Glarus 22. November 1967 Zug 24. September 1964 Freiburg 24. September 1964 Solothurn 24. September 1964 Basel-Stadt 24. September 1964 Basel-Landschaft 24. September 1964 Schaffhausen 17. Dezember 1965 Appenzell A. Rh. 2. Dezember 1971 Appenzell I. Rh. 13. Februar 1981 St. Gallen 24. September 1964 Graubünden 24. September 1964 Aargau 24. September 1964 Thurgau 2. Juli 1965 Tessin 2. Juli 1965 Waadt 24. September 1964 Wallis 2. Juli 1965 Neuenburg 24. September 1964 Genf 2. Juli 1965 Jura 1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein 28. April 1986
Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Kanton Datum des Beitritts ZH 26. 6. 91 AR 28. 10. 91 BE 6. 3. 91 AI 23. 10. 90 LU 22. 10. 91 SG 8. 5. 91 UR 13. 2. 91 GR 29. 5. 91 SZ 25. 6. 91 AG 18. 6. 91 OW 9. 7. 91 TG 23.10. 91 NW 17. 4. 91 TI 29. 4. 92 GL 17. 6. 91 VD 7. 6. 91 ZG 29. 8. 91 VS 20. 3. 91 FR 21. 2. 91 NE 4. 2. 91 SO 7. 4. 92 GE 15. 10. 91 BS 8. 1. 92 JU 17. 6. 92 BL 22. 4. 91 SH 12. 8. 91 FL 15. 1. 91
Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten:
2) Mitglied Datum des Beitritts Zürich 23. September 2002 Bern 11. April 2002 Luzern 20. Januar 2003 Uri 12. November 2001 Schwyz 28. Mai 2002 Obwalden 12. August 2002 Nidwalden 26. November 2003 Glarus 9. Oktober 2001 Zug 15. Januar 2002 Freiburg 17. September 2002 Solothurn 11. März 2003 Basel-Stadt 22. Oktober 2002 Basel-Landschaft 5. September 2002 Schaffhausen 18. Dezember 2001 Appenzell A. Rh. 18. Februar 2002 Appenzell I. Rh. 22. Oktober 2001 Graubünden 31. Mai 2002 Aargau 30. April 2002 Thurgau 6. November 2001 Tessin 11. Oktober 2004 Waadt 29. Oktober 2001 Wallis 7. November 2001 Neuenburg 4. Oktober 2001 Genf 17. Dezember 2005 Jura 25. Mai 2005 Fürstentum Liechtenstein 10. Dezember 2002
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