Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken
Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken Vom 18. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 )
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Spielautomaten gegen Entgelt so - wie die Führung von Spiellokalen und enthält die kantonalen Einführungsbe - stimmungen für Spielbanken.
1 Spielautomaten
§ 2 Begriff
1 Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte und Apparate, deren entgeltlicher Betrieb einer auf Ungewissheit gerichteten Tätigkeit gleichkommt und bei denen der Spielausgang vom Zufall oder von der Geschicklichkeit ab - hängt.
2 Der Regierungsrat legt fest, welche Spielautomaten diesem Gesetz nicht un - terstehen.
3 Der Regierungsrat kann die Höhe des Entgelts begrenzen.
§ 3 Verbotene Spielautomaten
1 Das Aufstellen von Spielautomaten zum öffentlichen Gebrauch und gegen Entgelt ist verboten, wenn Geld- oder Warengewinne abgegeben werden. Vor - behalten bleibt Absatz 2.
2 In Spielbanken ist das Aufstellen von Spielautomaten zum öffentlichen Ge - brauch und gegen Entgelt nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 18. De - zember 1998
2 ) über das Glücksspiel und die Spielbanken (Spielbankengesetz) und dessen Ausführungsbestimmungen zulässig.
§ 4 Bewilligungspflicht
1 Der gewerbsmässige Betrieb von Spielautomaten ist bewilligungspflichtig.
1) In der Volksabstimmung vom 24. September 2000 angenommen.
2) SR 935.52 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1366
2 Die Bewilligung wird für Spielautomaten in Spiellokalen nach § 6 Absatz 1 und für Spielautomaten in Gastwirtschaften nach § 6 Absatz 2 durch die Si - cherheitsdirektion erteilt. *
3 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt. Sie lautet auf einen bestimmten Apparat in einer bestimmten Lokalität und kann mit Auf - lagen verbunden werden.
§ 5 Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit; Entzug der Bewil -
ligung; Beschlagnahme von Spielautomaten
1 Die Sicherheitsdirektion ist befugt, die Spielautomaten jederzeit auf ihre Funk - tionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen. *
2 Fehlt die Funktionstüchtigkeit oder Betriebssicherheit des Spielautomaten oder ist eine Auflage der Bewilligung nicht erfüllt, so kann die Sicherheitsdirek - tion die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entziehen.
3 Unzulässige, unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Spielautomaten können von der Sicherheitsdirektion mit den Spiel - geldern beschlagnahmt werden. Wenn Gewähr für eine korrekte, weitere Ver - wendung erbracht wird, werden die Spielautomaten, gegebenenfalls unter Auf - lagen, der berechtigten Person zurückgegeben; andernfalls kann die Sicher - heitsdirektion sie verwerten, vernichten oder unbrauchbar machen lassen. Die Verwendung allfälliger, beschlagnahmter Spielgelder oder des Verwertungser - löses regelt der Strafentscheid. *
4 Die Bestimmungen von § 12 Absätze 2 - 4 gelten sinngemäss.
2 Spiellokale
§ 6 Spiellokale
1 Spiellokale sind Räume, in denen Spielautomaten gewerbsmässig zum öf - fentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.
2 Nicht als Spiellokale im Sinne dieses Gesetzes gelten Gastwirtschaftsbetrie - be, in denen nicht mehr als zwei Spielautomaten vorhanden sind.
§ 7 Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb eines Spiellokals bedarf einer Bewilligung der Standortgemeinde.
2 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. Sie lautet auf den Namen einer bestimmten Person und bezeichnet das Spiellokal. Die Be - willigung kann mit Auflagen verbunden werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1366
§ 8 Anforderungen an die verantwortlichen Personen
1 Die Bewilligung zum Betrieb eines Spiellokals wird nur Personen erteilt, die volljährig und gut beleumdet sind sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebs - führung bieten.
2 Die verantwortliche Person oder deren Stellvertretung, welche die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss, hat den Spielbetrieb zu beauf - sichtigen.
3 Die Bewilligungsbehörde kann in der Bewilligung die ständige Anwesenheit der verantwortlichen Person oder ihrer Stellvertretung während der Betriebs - zeiten verlangen.
§ 9 Anforderungen an die Spiellokale
1 Spiellokale müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht sinngemäss den Anforderungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften ge - stellt werden.
§ 10 Jugendliche
1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu den Spiellokalen untersagt.
2 Das Verbot ist durch entsprechende Anschläge deutlich bekanntzugeben.
3 Die verantwortliche Person des Betriebs hat Jugendlichen unter 16 Jahren den Eintritt zu verweigern. In Zweifelsfällen ist die Aufsicht gehalten, Ausweise zu verlangen.
§ 11 Öffnungszeiten
1 Die Bewilligungsbehörde legt die Öffnungszeiten der Spiellokale fest.
§ 12 Kontrolle der Spiellokale; Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligungsbehörde kann die Spiellokale jederzeit kontrollieren.
2 Wird ein Spiellokal ohne Bewilligung oder nicht bewilligungsgemäss betrieben oder tritt durch seinen Betrieb eine Ruhestörung oder eine Gefährdung der öf - fentlichen Ordnung ein, so trifft die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Ver - waltungsmassnahmen, namentlich persönliche oder betriebliche Auflagen oder die vorübergehende oder dauernde Schliessung des Betriebs.
3 Die Bewilligungsbehörde kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei schwerwiegender Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, oder wenn der Jugendschutz es gebietet.
4 Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 kann die Polizei geeignete Sofort - massnahmen ergreifen, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist. Sie benachrichtigt unverzüglich die Bewilligungsbehörde, welche über Massnah - men nach Absatz 2 befindet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1366
3 Spielbanken
§ 13 Zuständigkeit
1 Für die Abgabe der notwendigen kantonalen Stellungnahmen gemäss dem Spielbankengesetz
1 ) ist der Regierungsrat zuständig.
2 Die Zuständigkeit für die Abgabe der notwendigen kommunalen Stellungnah - men gemäss dem Spielbankengesetz
2 ) richtet sich nach dem Gemeindege - setz
3 )
.
3 Für Gastwirtschaftsbetriebe, welche in Spielbanken betrieben werden, kann der Regierungsrat abweichende Öffnungszeiten festlegen.
4 Abgaben
§ 14 Grundsatz
1 Für den Betrieb von Spielautomaten, Spiellokalen und Spielbanken erhebt das für die Bewilligungserteilung oder Zustimmung zuständige Gemeinwesen Abgaben.
2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren. Gebührenpflichtig ist, wer die Amtshandlung ver - anlasst.
§ 15 Abgaben
1 An Abgaben erheben:
a. der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis 1'000 Fr.
b. die Gemeinde für Spiellokale je nach Anzahl der Geräte jährlich bis
10'000 Fr.
c. der Kanton für sich und zuhanden der Standortgemeinde für Spielbanken den nach der Gesetzgebung des Bundes zulässigen Höchstansatz.
2 Der Regierungsrat bestimmt, welcher Anteil der Abgabe gemäss Ab - satz 1 Buchstabe c dem Kanton und der Standortgemeinde zukommt. Er er - lässt Vorschriften über den Bezug der Abgaben und die Auszahlung an die Standortgemeinde.
3 Der gemäss Absatz 1 Buchstabe c auf den Kanton entfallende Abgabenertrag ist insbesondere für die Förderung des Tourismus, für kulturelle Zwecke sowie für Massnahmen gegen die Spielsucht und deren Folgen zu verwenden.
1) SR 935.52
2) SR 935.52
3) SGS 180 , GS 24.293 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1366
§ 16 Gebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von 40 Fr. bis 2'000 Fr. erhoben.
2 Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt.
5 Strafbestimmung
§ 17 * Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
6 Schlussbestimmungen
§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1974
1 ) über Spielautomaten und Spiellokale wird aufgehoben.
§ 19 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
2 )
.
1) GS 25.579, SGS 544
2) Vom Regierungsrat am 24. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1366
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1366
21.04.2005 01.01.2007 § 17 totalrevidiert GS 35.1087
13.02.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1366
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.05.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 33.1366
§ 4 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 5 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 5 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 5 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 17 21.04.2005 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1087
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1366
Erlasstitel Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken SGS -Nr. 544 GS -Nr. 33.1366 Erlassdatum 18.05. 2000 ( 2000/ 017 , Totalrevision) Dauer 01.01. 2001– 31.12.2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
10.09.2020 2020.100 01.01.2021 Aufhebung mit 2020/52 , Erlass EG BGS
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 2013/ 198 , Einführung Gewerbeparkkarte
21.04.2005 35.1087 01.01.2007 2004/ 236 , Rev. EG StGB / Erlass Übertretungsstrafgesetz
Feedback