Reglement über die Familienausgleichskasse Basel-Stadt
Reglement über die Familienausgleichskasse Basel-Stadt Vom 22. Dezember 1956 Der Regierungsrat erlässt, gestützt auf § 16 des Gesetzes über Kin- derzulagen für Arbeitnehmer vom 14. Juni 1956
1) , folgendes Regle- ment:
§1. Auf den 1. Januar 1957 wird die Familienausgleichskasse Basel-
Stadt errichtet. Sie untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdeparte- ment.
§2. Die Aufgaben der Familienausgleichskasse Basel-Stadt werden,
gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und § 16 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer
2) , durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt der Eidge- nössischen AHV durchgeführt. Neben den §§ 4–11 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung
3) gelten sinngemäss auch die §§2, 3 und 5 des Regle- mentes über die Organisation der Ausgleichskasse Basel-Stadt der Eid- genössischen AHV
3)
.
2 Die Familienausgleichskasse Basel-Stadt hat der Ausgleichskasse Basel-Stadt der Eidgenössischen AHV die ihr durch die Durchführung des Kinderzulagengesetzes entstehenden Verwaltungskosten zu vergü- ten.
§3. Die Familienausgleichskasse Basel-Stadt hat vor allem die Auf-
gabe, im Rahmen ihrer Zuständigkeit: a) für die rechtzeitige Auszahlung der Kinderzulagen an die an- spruchsberechtigten Arbeitnehmer besorgt zu sein; b) die für die Durchführung des Kinderzulagengesetzes benötigten Beiträge einzukassieren.
§4.
4)
2 Die Auszahlung der Kinderzulagen erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber.
§5. Der Regierungsrat setzt für jedes Jahr den Beitrag in Prozenten
des massgebenden Lohnes gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fest.
§6. Der Familienausgleichskasse Basel-Stadt obliegt die Kontrolle
der Erfassung aller dem Gesetz unterstehenden Arbeitgeber. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, führt sie über diese ein Zentralregister. Dieses Reglement ist zu publizieren und tritt auf den 1. Januar 1957 in Wirksamkeit.
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