Gesetz über die Pauschalentschädigung (830.1)
Gesetz über die Pauschalentschädigung (830.1)
Gesetz über die Pauschalentschädigung
Gesetz über die Pauschalentschädigung (PEG) vom 12.05.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV); nach Einsicht in die Botschaft 2013-DSAS-77 des Staatsrats vom 24. März
2015; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Begriffsbestimmung
1 Die Pauschalentschädigung ist eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Na - hestehende, die einer hilflosen Person langfristig und regelmässig Hilfe in be - deutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann.
2 Organisation
Art. 2 Vollzugsbehörden
1 Vollzugsbehörden sind:
a) die Gemeindeverbände im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizini - schen Leistungen (die Gemeindeverbände);
b) die Bezirkskommissionen;
c) die für die Gesundheit zuständige Direktion
1 ) (die Direktion);
d) der Staatsrat.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 3 Gemeindeverbände
1 Die Gemeindeverbände:
a) erlassen ein Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädi - gung;
b) unterbreiten dem Staatsrat einen gemeinsamen Vorschlag zur Höhe die - ser Entschädigung;
c) setzen eine Bezirkskommission ein.
2 Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, hört die Direktion die Gemeindeverbände an und beantragt dem Staatsrat die Höhe der Pauschalent - schädigung.
3 Die Höhe der Pauschalentschädigung wird regelmässig überprüft.
Art. 4 Bezirkskommissionen
1 Die Bezirkskommissionen:
a) entscheiden über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
b) erarbeiten das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädi - gung;
c) unterbreiten dem Gemeindeverband einen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung.
Art. 5 Direktion
1 Die Direktion genehmigt das Reglement über die Gewährung der Pauschal - entschädigung.
Art. 6 Staatsrat
1 Der Staatsrat beschliesst die Höhe der Pauschalentschädigung.
3 Voraussetzungen für die Gewährung und Finanzierung
Art. 7 Voraussetzungen für die Gewährung
1 Die Pauschalentschädigung wird gemäss dem Reglement über ihre Gewäh - rung erteilt.
2 Die Tatsache, dass die zu betreuende Person Beiträge einer Privat- oder Sozialversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung, bezieht, stellt keinen Grund für die Kürzung oder die Aufhebung der Pauschalentschädi - gung dar. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, insbesondere um der Schwere der betreuten Fälle Rechnung zu tragen.
3 Für eine Person, die ein behindertes Kind betreut, entsteht der Anspruch auf die Pauschalentschädigung von Geburt an.
Art. 8 Finanzierung
1 Die Gemeinden bezahlen die Pauschalentschädigung.
2 Die Aufteilung des Finanzaufwands für die Pauschalentschädigung unter den Gemeinden erfolgt gemäss den Statuten des Gemeindeverbands.
4 Rechtsmittel
Art. 9
1 Die Entscheide der Bezirkskommissionen werden der betroffenen Person innert 90 Tagen seit Einreichung des Gesuchs mitgeteilt.
2 Sie können innert dreissig Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Bezirkskommission angefochten werden.
3 Gegen die Einspracheentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
4 Die Entscheide der übrigen Vollzugsbehörden können mit Beschwerde ge - mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten und Referendum
1 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die sozialmedizinischen Leistungen in Kraft. 2 )
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzrefe - rendum.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 (StRB 04.07.2016).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2016_075 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2016 01.01.2018 2016_075