Gesetz über die Pauschalentschädigung
Gesetz über die Pauschalentschädigung (PEG) vom 12.05.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV); nach Einsicht in die Botschaft 2013-DSAS-77 des Staatsrats vom 24. März
2015; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Begriffsbestimmung
1 Die Pauschalentschädigung ist eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Na - hestehende, die einer hilflosen Person langfristig und regelmässig Hilfe in be - deutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann.
2 Organisation
Art. 2 Vollzugsbehörden
1 Vollzugsbehörden sind:
a) die Gemeindeverbände im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizini - schen Leistungen (die Gemeindeverbände);
b) die Bezirkskommissionen;
c) die für die Gesundheit zuständige Direktion
1 ) (die Direktion);
d) der Staatsrat.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 3 Gemeindeverbände
1 Die Gemeindeverbände:
a) erlassen ein Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädi - gung;
b) unterbreiten dem Staatsrat einen gemeinsamen Vorschlag zur Höhe die - ser Entschädigung;
c) setzen eine Bezirkskommission ein.
2 Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, hört die Direktion die Gemeindeverbände an und beantragt dem Staatsrat die Höhe der Pauschalent - schädigung.
3 Die Höhe der Pauschalentschädigung wird regelmässig überprüft.
Art. 4 Bezirkskommissionen
1 Die Bezirkskommissionen:
a) entscheiden über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
b) erarbeiten das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädi - gung;
c) unterbreiten dem Gemeindeverband einen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung.
Art. 5 Direktion
1 Die Direktion genehmigt das Reglement über die Gewährung der Pauschal - entschädigung.
Art. 6 Staatsrat
1 Der Staatsrat beschliesst die Höhe der Pauschalentschädigung.
3 Voraussetzungen für die Gewährung und Finanzierung
Art. 7 Voraussetzungen für die Gewährung
1 Die Pauschalentschädigung wird gemäss dem Reglement über ihre Gewäh - rung erteilt.
2 Die Tatsache, dass die zu betreuende Person Beiträge einer Privat- oder Sozialversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung, bezieht, stellt keinen Grund für die Kürzung oder die Aufhebung der Pauschalentschädi - gung dar. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, insbesondere um der Schwere der betreuten Fälle Rechnung zu tragen.
3 Für eine Person, die ein behindertes Kind betreut, entsteht der Anspruch auf die Pauschalentschädigung von Geburt an.
Art. 8 Finanzierung
1 Die Gemeinden bezahlen die Pauschalentschädigung.
2 Die Aufteilung des Finanzaufwands für die Pauschalentschädigung unter den Gemeinden erfolgt gemäss den Statuten des Gemeindeverbands.
4 Rechtsmittel
Art. 9
1 Die Entscheide der Bezirkskommissionen werden der betroffenen Person innert 90 Tagen seit Einreichung des Gesuchs mitgeteilt.
2 Sie können innert dreissig Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Bezirkskommission angefochten werden.
3 Gegen die Einspracheentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
4 Die Entscheide der übrigen Vollzugsbehörden können mit Beschwerde ge - mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten und Referendum
1 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die sozialmedizinischen Leistungen in Kraft. 2 )
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzrefe - rendum.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 (StRB 04.07.2016).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2016_075 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2016 01.01.2018 2016_075
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