Übergangsordnung zum Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt
Übergangsordnung
1) zum Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Übergangsordnung Pensionskassengesetz, UePKG)
2) Vom 20. November 1984 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 63 des Pensionskassengesetzes vom 20. März 1980
3) , beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeines Zweck
§1.
4) Anschluss anderer Institutionen
§2.
5) Struktur der Kasse
§3. Die Kasse besteht aus der Abteilung I (Vollversicherte) und der
Abteilung II (Spareinleger mit Versicherungsschutz).
2 Die freiwillige Versicherung im Sinne der Art. 46 und 47 des BVG wird nicht geführt.
Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft A. Allgemeine Bestimmungen Beitritt
6)
§4.
6) Auskunfts- und Meldepflicht
§5.
7) Beitragspflicht und Beitragszeit
§6.
8) Mitgliedschaft
§7.
9) Freizügigkeit
§8.
10) Die Kasse kann mit andern Personalfürsorgeeinrichtungen Vereinbarungen über die Freizügigkeit bei Übertritt abschliessen. Diese umfassen besondere Bestimmungen über die anzurechnende Zeit, die zu überweisenden Beiträge und die gesundheitlichen Vorbe- halte, soweit sie dem BVG nicht widersprechen. B. Besondere Bestimmungen für Versicherte Ärztliche Untersuchung
§9.
11) Wer sich über einen guten Gesundheitszustand ausweisen kann, wird ohne Vorbehalt versichert. Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis
§ 10.
12)
Freiwillige Weiterführung der Versicherung
§ 11. Ein Versicherter, dessen Anstellungsverhältnis ohne Pensions-
anspruch erlischt, kann die Versicherung zu unveränderten Bedingun- gen und auf eigene Kosten weiterführen, sofern er das 40. Altersjahr vollendet hat und seine Beitragszeit mindestens zehn Jahre beträgt.
2 Ein Anspruch auf Invalidenrente entsteht nur, wenn der Versicherte zu mehr als zwei Dritteln invalid im Sinne des IV-Gesetzes ist. Ein An- spruch gemäss § 32 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes
13) besteht nicht. C. Anrechenbarer Lohn Begriff und Koordinationsbetrag
§ 12.
14)
2 Der das Maximum der Lohnklasse 22 (einschliesslich 13. Monats- lohn) übersteigende Betrag wird nur zu 50% und der das Maximum der Lohnklasse 26 (einschliesslich 13. Monatslohn) übersteigende Betrag wird nicht berücksichtigt. Herabsetzung des Lohnes
§ 13.
15) Dritter Abschnitt: Einkaufssummen und Beiträge Einkauf
§ 14.
16) Übertritt
§ 15.
17)
Beiträge der Mitglieder
§ 16. Das Mitglied leistet
a)
18) b) zudem, wenn es der Abteilung I angehört, einen einmaligen, auf zwölf Monate verteilten Beitrag von 50% der Erhöhung des anre- chenbaren Jahreslohnes bei Beförderungen oder Anwendung von
§ 15 des Lohngesetzes.
2 Der Versicherte, der die Altersgrenze erreicht hat, ist von der Lei- stung des wiederkehrenden, nicht aber des einmaligen Beitrags befreit.
3 Bei teuerungsbedingten Erhöhungen des anrechenbaren Lohnes be- schliesst der Regierungsrat über die Leistung eines Beitrages der Mit- glieder der Abteilung I. Beiträge des Arbeitgebers
§ 17.
19) Der Staat leistet a) b) das Doppelte des einmaligen Beitrags des Mitglieds der Abteilung I; c) die Kosten für den Teuerungsausgleich laufender Renten.
2 Die Leistungen des Staates sind jährlich in seinem Budget einzustel- len. Verrechnung rückständiger Einkaufssummen und Beiträge
§ 18.
20) Beitrag an Sicherheitsfonds
§ 18a. Der Beitrag an den Sicherheitsfonds gemäss Art. 59 BVG ist je
zur Hälfte vom Mitglied und vom Staat zu leisten. Vierter Abschnitt: Austrittsentschädigung Höhe
§ 19.
21) Auszahlung
22)
Fünfter Abschnitt: Leistungen A. Allgemeine Bestimmungen Sicherung der Leistungen
§ 21.
23) Die Kasse ist befugt, Massnahmen zu treffen, damit ihre Lei- stungen zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für welche er zu sorgen hat, verwendet werden. Kürzung der Leistung wegen Vorbehalts
§ 22. Versicherte Ereignisse, die unter Vorbehalt stehen, bewirken
eine Kürzung der Renten um einen Drittel, höchstens jedoch auf die Mindestleistungen gemäss BVG. Kinderrenten und Waisenrenten wer- den nicht gekürzt. Anrechnung von Leistungen Dritter
§ 23.
24) Werden bei Eintritt eines Versicherungsfalles Renten auf- grund der Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung und die Unfallversicherung, des Gesetzes betreffend die Versicherung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit oder entsprechender ausländischer Bestimmungen gewährt, so werden die Leistungen der Kasse so weit gekürzt, dass das gesamte Ersatzeinkommen 90% des entgangenen Bruttolohns nicht übersteigt. Das Ersatzeinkommen umfasst auch die unter § 17 der Verordnung ge- nannten Leistungen. Rückgriffsrecht gegenüber Dritten
§ 24. Ist ein Dritter für die Invalidität oder den Tod des Mitgliedes
schadenersatzpflichtig, so tritt die Kasse bis höchstens zum Betrage ihrer Leistungen in die Rechte des Mitgliedes und seiner Hinterlasse- nen ein.
Anpassung der Renten an die Teuerung
§ 25.
25) Die laufenden Renten werden entsprechend der für das ak- tive Personal gemäss § 22 des Lohngesetzes geltenden Regelung an die Teuerung angepasst.
2 Auf die Überbrückungsrente gemäss § 32 Abs. 3 des Pensionskassen- gesetzes sowie auf die Renten der nach § 11 Versicherten und ihrer Hin- terbliebenen wird keine Teuerungszulage ausgerichtet.
3 Eine Altrente darf so lange nicht angepasst werden, als sie den An- spruch eines Neurentners der gleichen Lohnklasse und mit gleicher Versicherungszeit übersteigt. Auskauf von Renten
§ 26. Die Kasse kann von sich aus die Rente nach ihrem Barwert aus-
kaufen, sofern sie keine Möglichkeit hat, die Verhältnisse des Renten- berechtigten regelmässig zu überprüfen (z. B. Wohnsitz im Ausland).
2 Im Einvernehmen mit dem Rentenberechtigten kann sie den Ren- tenauskauf jederzeit vornehmen. Berichtigung von Leistungen
§ 27.
26) Wurde eine Kassenleistung irrtümlich unrichtig festgesetzt, so wird sie mit Wirkung für künftige Auszahlungen berichtigt. Geschul- dete Kassenleistungen werden ohne Zins nachbezahlt. Überversicherung
§ 28.
27) Härtefälle
§ 28a.
28) Verjährung der Leistungen
§ 29. Forderungen auf periodische Leistungen der Kasse verjähren
nach fünf, andere nach zehn Jahren.
B. Leistungen der Versicherungskasse
1.
alters- und invalidenrenten Altersrücktritt
§ 30.
29) Mitglieder, die mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Ar- beitsverhältnis ausscheiden, haben Anspruch auf eine Altersrente. Der Rentenbeginn wird jedoch hinausgeschoben, wenn eine Weiterbe- schäftigung über die Altersgrenze hinaus erfolgt. Bei teilweiser Weiter- beschäftigung besteht Anspruch auf entsprechende Teilrente. Invalidität
§ 31.
30) Höhe der Alters- und Invalidenrenten für Abteilung I
§ 32.
31) Beim vorzeitigen Altersrücktritt nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals vom 20. März
1980 (Pensionskassengesetz) wird die Altersrente entsprechend der Mehrbelastung im Deckungskapital gekürzt.
2 Rentenbezüger mit minderjährigen Kindern erhalten die Kinder- rente nach BVG, jedoch mindestens die Zulage gemäss Lohngesetz. Höhe der Alters- und Invalidenrenten für Abteilung II
§ 32a.
32) Kürzung der Invalidenrente
§ 33. Ist die Invalidität durch grobes Selbstverschulden entstanden,
so kann die Invalidenrente bis auf die Hälfte, höchstens jedoch auf die Leistungen nach BVG herabgesetzt werden.
2 Erzielt der Bezüger einer Invalidenrente vor Erreichen der Alters- grenze ein Erwerbseinkommen, das zusammen mit der Rente 90% des entgangenen Bruttolohns übersteigt, so wird die Rente um den Mehr- betrag gekürzt.
29)
§ 30: Abs.1 geändert durch § 44 lit. i des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999
Dauer der Alters- und Invalidenrenten; Reaktivierung
§ 34.
33) Teilinvalidität
§ 35.
34) Wird ein Mitglied infolge teilweiser Invalidität mit geringe- rem Lohn weiterbeschäftigt, so wird die Versicherung aufgrund des herabgesetzten Lohnes weitergeführt.
2.
abfindungen und renten bei entlassung Unverschuldete Entlassung
§ 36.
35) Abteilung II
§ 36a.
36) Verschuldete Entlassung
§ 37.
37)
3.
witwen- und waisenrenten Anspruch
§ 38.
38) Höhe der Witwenrente der Abteilung I
§ 39.
39) Höhe der Witwenrente der Abteilung II
§ 39a.
40) Höhe der Waisenrenten der Abteilung I
§ 40.
41)
Höhe der Waisenrenten der Abteilung II
§ 40a.
42) Dauer der Witwen- und Waisenrenten
§ 41.
43) Witwer
§ 42.
44)
4.
andere leistungen Geschiedene Frau
§ 43.
45) Nahe Angehörige
§ 44.
46) C. Leistungen der Sparkasse Alter, Invalidität oder Entlassung
§ 45. Entfällt.
To d
§ 46. Entfällt.
Umwandlung in eine Rente
§ 47. Entfällt.
Sechster Abschnitt: Regierungsräte und Gerichtspräsidenten Mitgliedschaft
§ 48. Regierungsräte und hauptamtliche Gerichtspräsidenten wer-
den, ungeachtet ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes, ohne Vorbehalt in die Abteilung I aufgenommen.
2 Für diese Versicherten gelten zusätzlich die folgenden Bestimmun- gen. Einkaufssummen
§ 49. Der Staat übernimmt 80% der Einkaufssumme nach § 14
Abs. 1.
47)
2 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Arbeitsverhältnissen sind bis zur Höhe der gesamten Einkaufssumme einzubringen. Sie dienen zur Tilgung des Einkaufs zuerst beim Versicherten, dann beim Staat.
3 Der Wert eines Rentenanspruchs aus einem früheren Arbeitsverhält- nis wird einer einzubringenden Freizügigkeitsleistung gleichgestellt. Rentenanspruch
§ 50.
48) Mitglieder des Regierungsrates, die das 55. Altersjahr vollen- det haben, können nach 12 Dienstjahren als Regierungsrat die einer Beitragszeit von 30 Jahren entsprechende Rente beanspruchen.
2 Der Staat vergütet der Kasse die Mehrbelastung im Deckungskapi- tal. Pensionskürzungen wegen anderweitigen Erwerbseinkommens
§ 51.
49) Erzielt das aus den in § 50 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes genannten Gründen ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbseinkommen, das zusammen mit der Rente den Lohn eines Re- gierungsrates übersteigt, so wird die Rente um den Mehrbetrag ge- kürzt.
Siebter Abschnitt: Vermögen und finanzielle Sicherung
§ 52.
50)
2 Die Kasse erstellt jährlich eine versicherungstechnische Bilanz und prüft in angemessenen Zeitabständen die Gültigkeit der Rechnungs- grundlagen. Ausstattung der Kasse
§ 53.
51) Das Vermögen der Kasse besteht aus den Kapitalanlagen und der Kontokorrent-Forderung gegenüber dem Staat. Vermögen
§ 54.
52)
2 Die Kasse kann die Verwaltung der Kapitalanlagen geeigneten Stel- len übertragen.
3 Die Bestimmungen von Art. 49ff. BVV 2 sind anzuwenden. Achter Abschnitt: Organisation und Verwaltung Organe
§ 55.
53) Verwaltungskommission
§ 56.
54) Obliegenheiten der Verwaltungskommission
§ 57.
55) Kassenverwaltung
§ 58.
56)
Anlagekommission
§ 59.
57) Kontrollstelle
§ 60.
58) Neunter Abschnitt: Rechtsmittel Rekurs
§ 61.
59) Zehnter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Vollziehungsvorschriften
§ 62.
60) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
§ 63. Entfällt.
Übergangsbestimmungen
§ 64. Der Regierungsrat ordnet die Anpassung der anrechenbaren
Löhne der Versicherten und der laufenden Renten an das Gesetz.
2 Er erlässt die weitern Übergangsbestimmungen in Beachtung folgen- der Grundsätze: a) der Betrag der unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes ausge- richteten Renten darf nicht geringer sein als vorher; b) der anwartschaftliche Anspruch auf Altersrente nach Inkrafttre- ten des Gesetzes darf nicht geringer sein als vorher; c) wenn sich der anwartschaftliche Anspruch auf Altersrente infolge der Verkürzung der Rentenskala bei Inkrafttreten des Gesetzes verbessert, haben der Versicherte und der Staat eine Nachzahlung zu leisten, deren Betrag sich nach den einmaligen Beiträgen ge- mäss den §§ 16 und 17, je Abs. 1 lit. b, für eine entsprechende Erhö- hung des anrechenbaren Lohnes richtet; d) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erworbene Ansprüche nach
§ 28 Abs. 2 des Pensions-, Witwen- und Waisenkassengesetzes sind
zu gewährleisten; e) die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte stehenden Inha- ber gesetzlicher Lehrstühle und die ihnen gleichgestellten vollamt- lichen Hochschullehrer erhalten einen Zuschlag zur Altersrente, sofern sie über die Altersgrenze hinaus im Amte bleiben. Geltungsbereich und Geltungsdauer
61)
§ 65.
61) Bis zum Inkrafttreten des total revidierten Gesetzes betref- fend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals (Pensionskassenge- setz) vom 20. März 1980 bleibt die Anwendung der nicht revidierten Bestimmungen des Pensionskassengesetzes sistiert. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1985 wirk- sam.
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