Verordnung über die Sonderentschädigungen für das Personal des Schulzahnpflegedienstes
Verordnung über die Sonderentschädigungen für das Personal des Schulzahnpflegedienstes vom 03.07.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staats - personal; gestützt auf Artikel 127 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); gestützt auf die Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1 Kleiderentschädigung
1 Gegen Vorweisen der entsprechenden Rechnung vergütet der Schulzahn - pflegedienst (der Dienst) dem medizinischen Personal die gemäss Hygiene - vorschriften verlangte Bekleidung bis zu 200 Franken pro Jahr.
Art. 2 Entschädigung für Materialtransporte mit dem Privatfahrzeug
1 Um die Nachteile, die durch regelmässige und umfangreiche Materialtrans - porte während Dienstreisen entstehen, auszugleichen, zahlt der Dienst den Schulzahnpflege-Assistentinnen und -Assistenten eine Sonderentschädigung.
2 Die Entschädigung beträgt 5 Rappen pro Kilometer für die Anspruchsbe - rechtigten nach Artikel 2 Abs. 1. Sie wird zusätzlich zur Kilometerentschädi - gung gemäss Artikel 126 StPR bezahlt.
Art. 3 Entschädigung für das Fahren, Einrichten und Vorbereiten der
mobilen Klinik
1 Dem medizinischen Personal des Dienstes wird pro Stationierung am Ein - satzort eine Entschädigung von 4 Franken gewährt.
2 Diese Entschädigung deckt die zusätzlichen physischen und psychischen Belastungen in Verbindung mit dem Fahren, Einrichten, Vorbereiten und technischen Unterhalt der mobilen Klinik.
Art. 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.07.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_062 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.07.2017 01.01.2018 2017_062
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