Verordnung über Kantonsbeiträge an Erhaltung und Pflege schützenswerter Kulturgüter (275.12)
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Verordnung über Kantonsbeiträge an Erhaltung und Pflege schützenswerter Kulturgüter

Verordnung über Kantonsbeiträge an Erhaltung und Pflege schützenswerter Kulturgüter vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Kulturförderungsgesetzes vom 9. No - vember 1995
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.1.)

Art. 1 Zweck

1 Kantonsbeiträge an Erhaltung und Pflege schützenswerter Kulturgüter bezwe - cken: a) die Erhaltung und Überlieferung des baulichen und archäologischen kulturel - len Erbes; b) die Pflege und den Fortbestand des baulichen kulturellen Erbes unter Berück - sichtigung einer angemessenen Nutzung; c) die Milderung erhöhter Belastungen, die Eigentümerinnen und Eigentümer von schützenswerten Kulturgütern aufgrund von Schutzmassnahmen und denkmalpflegerischen Auflagen zu tragen haben.

Art. 2 Schützenswerte Kulturgüter

a) Begrif
1 Als schützenswerte Kulturgüter nach diesem Erlass gelten: a) Baudenkmäler: herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonde - rem kulturellem Zeugniswert wie Ortsbilder, Baugruppen, Bauten und Bau - teile, Anlagen sowie deren Umgebung, feste Ausstattungen und Zugehör;
1 sGS 275.1.
2 Abgekürzt VKG. Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. Januar 2016, ABl 2016, 7 ff.; rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2016.
b) archäologische Denkmäler: ortsfeste archäologische und geschichtliche Stätten von besonderem kulturellem Zeugniswert.

Art. 3 b) Einstufung

1. Grundsatz
1 Als schützenswerte Kulturgüter von kantonaler oder nationaler Bedeutung nach diesem Erlass gelten Objekte, die: a) in einem zwischen dem Kanton und der jeweils betroffenen politischen Gemeinden vereinbarten Inventar als Kulturgüter von kantonaler oder natio - naler Bedeutung bezeichnet sind; b) vom Kanton im Rahmen eines Beitragsgesuchs als Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung anerkannt werden.

Art. 4 2. Bezeichnung durch Vereinbarung

1 Das Amt für Kultur kann als Grundlage für die Ausrichtung von Kantonsbeiträ - gen mit politischen Gemeinden Inventare vereinbaren, die für das betreffende Gemeindegebiet die schützenswerten Kulturgüter von kantonaler und nationaler Bedeutung erfassen und bezeichnen.

Art. 5 3. Anerkennung im Einzelfall

1 Die für die Beitragszusicherung zuständige Stelle kann Objekte bei Vorliegen ei - nes Beitragsgesuchs nach Anhörung der politischen Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Objekt befindet, als schützenswertes Kulturgut von kantonaler oder natio - naler Bedeutung anerkennen, wenn: a) für das betreffende Gemeindegebiet noch kein Inventar nach Art. 4 dieses Er - lasses vereinbart wurde oder b) es sich um ein in seinem kulturellen Zeugniswert bisher nicht bekanntes Ob - jekt handelt (Entdeckung).

Art. 6 Zuständige Stelle

1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist zuständige Stelle nach diesem Er - lass. Sie vollzieht diesen Erlass, wenn nichts anderes bestimmt ist.
2 Sie berät gesuchstellende Personen unentgeltlich.
II. Kantonsbeiträge (1.2.)

Art. 7 Beitragszweck

1 Kantonsbeiträge können insbesondere ausgerichtet werden für: a) die Kosten der Erhaltung und Instandstellung von Baudenkmälern von kanto - naler oder nationaler Bedeutung; b) die Kosten der Durchführung von Architekturwettbewerben und Planungen von Neubau-, Erneuerungs- oder Umnutzungsprojekten, wenn diese:
1. Baudenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung oder deren un - mittelbare Umgebung betreffen;
2. den kulturellen Zeugniswert der betroffenen Baudenkmäler berücksichti - gen; c) den Erwerb schützenswerter Kulturgüter von kantonaler oder nationaler Be - deutung, wenn deren Erhaltung anders als durch Kauf nicht möglich ist; d) die Kosten der Inventarisierung schützenswerter Kulturgüter.
2 Ausgeschlossen sind Beiträge an: a) die Erhaltung und Instandstellung von Objekten im Eigentum des Kantons oder einer politischen Gemeinde; b) Massnahmen, die ausschliesslich Objekte von lokaler Bedeutung betreffen.

Art. 8 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen

a) Allgemein
1 Die Zusicherung eines Kantonsbeitrags, ausgenommen Beiträge an Inventarisie - rungen, setzt voraus, dass: a) das Objekt nach Art. 3 dieses Erlasses als schützenswertes Kulturgut von kantonaler oder nationaler Bedeutung gilt; b) bei Sakralbauten der betreffende Konfessionsteil wenigstens einen halb so ho - hen Beitrag wie der Kanton leistet; c) das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle eingereicht wird; d) die Arbeiten fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt und durch die zuständige Stelle begleitet werden.

Art. 9 b) an die Erhaltung und Instandstellung oder an den Erwerb

1 Die Zusicherung eines Beitrags von Fr. 20 000.– oder höher an die Erhaltung und Instandstellung oder an den Erwerb schützenswerter Kulturgüter setzt in Ergän - zung zu Art. 8 dieses Erlasses voraus, dass: a) die jeweilige Grundeigentümerin oder der jeweilige Grundeigentümer ver - pflichtet wird:
1. das Objekt sowie die im Eigentum der Empfängerin oder des Empfängers stehende Umgebung des Objekts in einem dem Beitragszweck entspre - chenden Zustand zu erhalten;
2. Änderungen des Zustands nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle vorzunehmen;
3. den Zutritt zur Überwachung des Zustands durch die zuständige Stelle zu dulden;
4. der zuständigen Stelle Handänderungen oder andere rechtliche Verände - rungen unverzüglich zu melden; b) die Eigentumsbeschränkungen nach Bst. a dieser Bestimmung im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 10 c) an Inventarisierungen

1 Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an Inventarisierungen schützenswerter Kulturgüter setzt voraus, dass: a) das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle eingereicht wird; b) die Arbeiten fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt und durch die zuständige Stelle begleitet werden.
2 Die Ausrichtung eines Beitrags an Inventarisierungen schützenswerter Kulturgü - ter durch politische Gemeinden setzt zudem voraus, dass das Inventar bezüglich der Objekte von kantonaler und nationaler Bedeutung vollständig und nachvoll - ziehbar ist.

Art. 11 Beitragsempfängerin oder -empfänger

1 Beiträge können ausgerichtet werden an: a) die Eigentümerin oder den Eigentümer des Objekts bei Erhaltungs- und In - standstellungsmassnahmen; b) die Veranstalterin oder den Veranstalter bei Architekturwettbewerben und Planungen; c) die Erwerberin oder den Erwerber beim Kauf eines Objekts; d) die für die Erstellung des Inventars verantwortliche Organisation bei der In - ventarisierung schützenswerter Kulturgüter.

Art. 12 Anrechenbare Kosten bei Erhaltung und Instandstellung

1 Anrechenbar sind die Kosten der Massnahmen, die für die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung und Instandstellung des Baudenkmals erforderlich sind. Von den anrechenbaren Kosten können die durch vernachlässigten Unterhalt ver - ursachten Kosten abgezogen werden.
2 Die zuständige Stelle legt für die einzelnen Arbeitsgattungen Norm-Prozentsätze zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten fest. Die Norm-Prozentsätze werden pu - bliziert.
3 Von den Norm-Prozentsätzen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn: a) die Massnahmen den als üblich angenommenen Umfang massgeblich über- oder unterschreiten; b) die Anforderungen an eine fachgerechte und wirtschaftliche Ausführung ein - zelner baulicher Massnahmen nicht oder nicht genügend erfüllt sind.

Art. 13 Beitragssätze

a) Erhaltung und Instandstellung
1 Der Kantonsbeitrag an Erhaltungs- und Instandstellungsmassnahmen wird in Prozent der anrechenbaren Kosten berechnet.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt: a) 40 bis 60 Prozent bei Einzelobjekten von kantonaler oder nationaler Bedeu - tung; b) 40 bis 50 Prozent bei Ensembles und Ortsbildern von kantonaler Bedeutung; c) 40 bis 60 Prozent bei Ensembles und Ortsbildern von nationaler Bedeutung.
3 Der konkrete Beitragssatz wird im Einzelfall durch die zuständige Stelle nach dem kulturellen Zeugniswert des Objekts, dem Nutzen der Massnahme und der Finanzkraft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers festgelegt. Bei Sakralbau - ten wird der Beitrag des betreffenden Konfessionsteils an den Kantonsbeitrag an - gerechnet.

Art. 14 b) Architekturwettbewerbe und Planungen

1 Der Kantonsbeitrag an Architekturwettbewerbe und Planungen wird von der zu - ständigen Stelle im Einzelfall nach der Bedeutung des betroffenen Baudenkmals oder der betroffenen Baudenkmäler sowie aufgrund des öffentlichen Interesses am Wettbewerb oder der Planung festgelegt.

Art. 15 c) Erwerb

1 Der Kantonsbeitrag beträgt beim Erwerb von schützenswerten Objekten und Grundstücken 10 bis 50 Prozent der für den Erwerb anfallenden Kosten.
2 Der konkrete Prozentsatz wird im Einzelfall durch die zuständige Stelle aufgrund der Bedeutung des Objekts, des öffentlichen Interesses am Erwerb sowie aufgrund der Beteiligung Dritter festgelegt.

Art. 16 d) Inventarisierung

1 Der Kantonsbeitrag beträgt bei Inventarisierungen zwischen 30 bis 50 Prozent der Gesamtkosten. Die zuständige Stelle legt die Kriterien fest, nach denen die Bei - träge im Einzelfall abgestuft werden.
2 Die zuständige Stelle und die für die Erstellung des Inventars verantwortliche Or - ganisation regeln durch Vereinbarung insbesondere die Leistungen des Kantons und der Organisation sowie das Verfahren und den Ablauf der Inventarisierung.

Art. 17 e) Beitragserhöhung in besonderen Fällen

1 Der Kantonsbeitrag kann ausnahmsweise bis auf 100 Prozent der Gesamtkosten erhöht werden, wenn: a) unerlässliche Massnahmen für den Erhalt und die Pflege eines schützenwerten Kulturguts trotz angemessenen Bemühungen nicht finanziert werden können; b) die Empfängerin oder der Empfänger das schützenswerte Kulturgut nicht oder nur in erheblich beschränktem Umfang nutzen kann; c) ein schützenswertes Kulturgut besonders gefährdet ist; d) besonders aufwändige Arbeiten zur Erreichung des Beitragszwecks erforder - lich sind.

Art. 18 f) Bundesbeiträge

1 Wird ein Bundesbeitrag ausgerichtet, kann der Kantonsbeitrag: a) gemindert werden, wenn dies zur Erzielung einer angemessenen Gesamtbei - tragshöhe nötig ist; b) erhöht werden, wenn die Auflagen und Bedingungen des Bundes betreffend Kostenbeteiligung des Kantons dies verlangen.

Art. 19 Auflagen und Bedingungen

1 In der Zusicherung eines Kantonsbeitrags kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere festgelegt werden, dass: a) die für die subventionierte Massnahme notwendigen Untersuchungen vorge - nommen werden; b) eine Abschlussdokumentation erstellt wird; c) das Objekt gemäss kantonalem Bau- und Planungsrecht eigentümerverbind - lich unter Schutz gestellt wird;
d) das Objekt in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird und Änderungen des Zustandes nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle vorgenommen werden; e) der Zutritt zur Überwachung des Zustands durch die zuständige Stelle gedul - det wird; f) der zuständigen Stelle Handänderungen oder andere rechtliche Veränderun - gen unverzüglich gemeldet werden; g) das Objekt in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Mass öffent - lich zugänglich gemacht wird; h) die Zugehörigkeit von Zugehör und Fahrnis zum schützenswerten Kulturgut rechtlich sichergestellt wird; i) die Eigentumsbeschränkungen, die an die Gewährung von Kantonsbeiträgen geknüpft werden, im Grundbuch angemerkt werden. III. Zuständigkeiten und Verfahren (3.)

Art. 20 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesuche um Kantonsbeiträge an Erhaltungs- und Instandstellungsmassnahmen.
2 Für Gesuche um Kantonsbeiträge an andere Massnahmen werden sie sachgemäss angewendet.

Art. 21 Beitragsgesuch

a) Einreichung
1 Das Beitragsgesuch wird vor Beginn der Arbeiten zusammen mit den erforderli - chen Unterlagen der zuständigen Stelle eingereicht. Diese informiert die zustän - dige Gemeindebehörde über den Eingang des Gesuchs.

Art. 22 b) zeitliche Bestimmungen

1 Auf Gesuche, die erst nach Beginn der Arbeiten eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
2 Werden die Arbeiten während der Hängigkeit des Gesuchs begonnen, hat dies in der Regel die Abweisung des Gesuchs zur Folge.
3 Die zuständige Stelle kann auf begründetes Gesuch hin den vorzeitigen Baube - ginn bewilligen, wenn der Beitragszweck nicht gefährdet wird.

Art. 23 c) Prüfung und Entscheid

1 Die zuständige Stelle prüft das Gesuch für Beiträge an Massnahmen, die Objekte von kantonaler sowie nationaler Bedeutung betreffen.
2 Wenn für das Gemeindegebiet, auf dem sich das Objekt befindet, noch kein In - ventar nach Art. 4 dieses Erlasses vereinbart wurde oder es sich um ein in seinem kulturellen Zeugniswert bisher nicht bekanntes Objekt nach Art. 5 Bst. b dieses Er - lasses handelt, entscheidet die zuständige Stelle vorgängig über die Anerkennung des betroffenen Objekts als schützenswertes Kulturgut von kantonaler oder natio - naler Bedeutung.
3 Unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle nach der Prüfung des Gesuchs über die Beitragsausrichtung.

Art. 24 d) Weiterleitung, Information und Koordination

1 Die zuständige Stelle leitet Gesuche, über die sie nicht selbst entscheidet, innert nützlicher Frist weiter an: a) die für den Beitragsentscheid zuständige Stelle des Kantons mit einem Antrag; b) die zuständige Gemeindebehörde.
2 Sie informiert die politische Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Objekt befindet, über den Beitragsentscheid des Kantons.
3 Sie koordiniert das Beitragsverfahren bei Sakralbauten mit dem betreffenden Konfessionsteil und bei Bedarf mit dem Bund.

Art. 25 Meldepflicht

1 Die Empfängerin oder der Empfänger von Kantonsbeiträgen melden der zustän - digen Stelle namentlich: a) den Beginn der Arbeiten; b) wesentliche Zwischenstadien der Arbeiten; c) das Ende der Arbeiten; d) Projekt- und Kostenänderungen.

Art. 26 Kontrolle

1 Die zuständige Stelle überwacht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeindebehörden die dem Beitragszweck entsprechende Ausführung der Mass - nahmen sowie die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen.

Art. 27 Mehrkosten

1 Die zuständige Stelle kann den Kantonsbeitrag erhöhen, wenn unvorhersehbar und unvermeidbar die anrechenbaren Kosten massgeblich höher ausfallen und dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet wird.

Art. 28 Geltungsdauer

1 Die Beitragszusicherung erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Die Frist ruht während der Hängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.
2 Die Beitragszusicherung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Frist wird mit dem Einreichen der Abrechnung ge - wahrt.
3 Die Frist nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann durch die zuständige Stelle verlän - gert werden, wenn die zeitgerechte Beendigung der Arbeiten aus besonderen Gründen nicht möglich ist.

Art. 29 Auszahlung

1 Nach Abschluss der Arbeiten reicht die Empfängerin oder der Empfänger der zu - ständigen Stelle die Abrechnung ein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
2 Nach der Prüfung und der Genehmigung der Abrechnung sowie nach der Ab - nahme der Arbeiten veranlasst die zuständige Stelle die Auszahlung des Kantons - beitrags.
3 In besonderen Fällen, namentlich bei langwierigen und teuren Bauarbeiten, kann der Kantonsbeitrag auf begründetes Gesuch hin nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden.
4 Erfüllt der Empfänger seine ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt er das schützenswerte Kulturgut in anderer Weise, kann der Kantonsbeitrag ge - mindert oder widerrufen werden.

Art. 30 Rückforderung

1 Kantonsbeiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn: a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde; b) Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden; c) der kulturelle Zeugniswert des schützenswerten Kulturguts innert 20 Jahren nach der Beitragsgewährung nachträglich wesentlich beeinträchtigt wird.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-025 15.12.2015 01.01.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-025
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