Verfassung des Kantons Aargau
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verfassung des Kantons Aargau Vom 25. Juni 1980 (Stand 1. Januar 2023) Das Aargauer Volk, in der Absicht, die Verantwortung vor Gott gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzu- nehmen, den Kanton in seiner Einheit und Vielfalt zu gestalten, Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu er- leichtern, den Stand zu einer aktiven Mitarbeit an der Festigung und am Ausbau der Schweize- rischen Eidgenossenschaft zu verpflichten, gibt sich nachstehende Verfassung:
1. Allgemeine Grundsätze
§ 1 Volk und Staatsgewalt
1 Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
§ 2 Ausrichtun g der öffentlichen Tätigkeit
1 Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.
§ 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft
1 Der Kanton beteiligt sich nac h Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
§ 4 Verhältnis zu anderen Kantonen
1 Der Kanton Aargau arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tä- tigkeit der Kantone.
§ 5 Gemeinden
1 Der Kanton gliedert sich in Gemeinden.
2 Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegen- heiten selbstständig.
§ 6 Bürgerrecht
1 Das Kantons - und das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt.
2. Grundrechte
§ 7 1. Geltung
1 Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt.
2 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten sie Privatpersonen untereinander.
§ 8 2. Schranken
1 Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese Verfassung es zulassen.
2 Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dü rfen die Grundrechte zusätzlich nur so weit eingeschränkt werden, als es das beson- dere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zu Grunde liegt.
§ 9 3. Wahrung der Menschenwürde
1 Volk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen.
§ 10 4. Die einzelnen Grundrechte
a) Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, sei- ner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszuge hörigkeit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
§ 11 b) Glaubens - und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens - und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
2 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.
§ 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften
1 Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organi- sation und ihres Kultes.
2 Die Religionsgemeinschaften dürfen den öf fentlichen Frieden unter den Angehöri- gen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht beein- trächtigen. 1 )
§ 13 d) Meinungs - und Informationsfreiheit
1 Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, Sch rift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Mei- nungsäusserung anderer frei zu empfangen.
2 Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weite rzuverbreiten.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der persön- lichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien.
4 Die Zensur ist untersagt.
5 Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren Handlungen.
§ 14 e) Wissenschafts - und Kunstfreiheit
1 Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten.
§ 15 f) Recht auf persönliche Freiheit un d auf Wahrung der Privatsphäre
1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, kör- perliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
2 Die Geheim - und Intimsphäre des Privat - und Familienlebens, der Schutz vor Da- te nmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Brief - und Fernmelde- geheimnis sind gewährleistet.
3 Vorbehalten sind im Gesetz vorgesehene Massnahmen zum Schutze der Jugend und der Gesundheit, zur Ermöglichung der Fürsorge, der Rechtspflegeverfahr en, der Straf- verfolgung und des Strafvollzuges. Zulässig sind ferner vorübergehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
4 Beeinträchtigungen der Willensfreiheit, Folterungen und andere menschenunwür- dige Behandlungen sin d in keinem Falle zulässig.
1 ) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600 )
§ 16 g) Freizügigkeit
1 Alle Schweizer haben das Recht der Freizügigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet. Sie können sich an jedem Ort niederlassen und jederzeit ausreisen.
§ 17 h) Versammlungsfreiheit
1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstel- len.
§ 18 i) Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die an- gewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind.
2 Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwungen werden.
§ 19 k) Petitionsfreiheit
1 Jedermann kann an die Behörden Gesuche und Eingaben richten. Diese sind zu be- antworten.
§ 20 l) Wirtschaftsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung. *
2 Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Reg alrechte und die nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen.
§ 21 m) Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung umschreibt ihren Inhalt.
2 Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grund- lage vorgenommen werden.
3 Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder den Regierungsrat angeordnet werden.
4 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteign ung gleichkom- men, ist volle Entschädigung zu leisten.
§ 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Die Betroffenen haben in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Behandlung.
2 Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt w erden. Wenig Bemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
§ 23 o) Besondere Verfahrensgarantien
1 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und verständ- lich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat Anspruch auf recht- liches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beam- ten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch einen Richter.
2 Erweist sich ein Freiheitsentzug oder eine andere sc hwere Beschränkung der per- sönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet, schuldet das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
§ 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse
1 Die Rückwirkung von Erlassen ist unzuläss ig, wenn sie zu einer unverhältnismässi- gen Belastung führt.
3. Die öffentlichen Aufgaben
3.1. Allgemeines
§ 25 Staatsziele
1 Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
2 In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im Rahmen seiner Gesetz- gebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann: a) sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann, b) seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den un- gerechtfertigte n Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist, c) eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann, d) die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat.
§ 26 Rechtliche Grundlagen
1 Für die Erfüllung der Aufga ben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertragen sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein.
2 Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden.
3 Wenn in diesem Abschnitt der Verfassung die Gemeinden ausdrücklich genannt werden, sind sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen.
§ 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sit tlichkeit. Sie wenden sozi- ale Notstände ab.
3.2. Die einzelnen Aufgaben
§ 28 1. Erziehung und Bildung
a) Grundlage
1 Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung.
2 Der Kanton unterstützt die Eltern bei der Erziehung und Bildung der Kinder.
3 Das Schulwesen wird durch Gesetz geordnet.
§ 29 * Volksschulen, Sonderschulen, Heime *
1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Ge- meindeverbände. *
2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglie- der der Schulleitungen an den Volksschulen. *
3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen. Das Ge setz legt den Rahmen der Beteiligung fest. *
4 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.
5 Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime. *
§ 30 c) Mittelschulen, Berufs - und Weiterbildung
1 Der Kanton führt die Mitt elschulen und die Lehrerbildungsanstalten.
2 Er unterstützt die berufliche Aus - und Weiterbildung und übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus. Er kann Berufsschulen und Lehrgänge zur Vorbereitung auf höhere Fachschulen führen.
3 Er sorgt für die allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die kei- nen geregelten Lehrgang durchlaufen.
4 Er fördert die Erwachsenenbildung.
§ 31 d) Schulbehörden
1 Durch Gesetz werden festgelegt: a) die Entscheidungsbefugnisse des Erziehungsrates und sei ne Zuständigkeiten als vorberatendes Organ des Regierungsrates, b) * die Zuständigkeiten der Bezirksschulräte und der Gemeinderäte.
§ 32 e) Hochschulwesen
1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul - und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
2 Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen füh- ren.
§ 33 f) Privatschulen
1 Der Kanton kann anerkannte Privatschulen unterstützen.
2 Privatschulen der Volksschulstufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.
§ 34 g) Kostentragung
1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonsein- wohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Ge- setz. *
2 ... *
3 Für Kinder, die wegen der Lage ihres Woh nortes oder aus sozialen Gründen oder wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausglei- chende Massnahmen.
4 Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren.
§ 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
1 Der Unt erricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten.
2 Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlic hen Lehrziele gebunden.
§ 36 2. Kulturpflege
1 Der Kanton fördert kulturelles Schaffen und Gemeinschaftsleben.
2 Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler.
3 Er unterhält Einrichtungen für die Pflege der Wissenschaften, der Künste und des Volkstums.
§ 37 3. Vielfalt der Information
1 Der Kanton erlässt ein Gesetz über die Massenmedien, insbesondere um die Vielfalt der Information zu fördern.
§ 38 4. Sozialwesen
a) Familienschutz
1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Erhaltung und Stärkung der Familie.
§ 38
bis * a bis ) Jugendbelange
1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die An- liegen und Bedürfnisse der Jugend.
2 Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastruktu- ren unterstützen.
§ 39 b) Sozialhilfe
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
2 Er k ann Vorsorge - und Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen.
3 Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe.
4 Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und tri fft Massnahmen für die Um- schulung und Weiterbildung.
§ 40 c) Straf - und Massnahmenvollzug
1 Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefan- genen im Straf - und Massnahmenvollzug, der Untersuchungsgefangenen sowie der aus für sorgerischen Gründen Eingewiesenen.
§ 41 5. Gesundheitswesen
1 Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit.
2 Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der ge- samten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege.
3 Er fördert und beaufsichtigt die medizinischen Anstalten. Er kann eigene Einrich- tungen schaffen.
4 Er unterstützt die Forschung sowie die Aus - und Weiterbildung des Medizinalper- sonals.
5 Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen.
6 Er fördert Turnen und Sport.
§ 42 6. Umweltschutz
a) Allgemeines
1 Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für den gr össtmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen.
2 Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzudäm- men.
3 Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und zum Schutz von Tier - und Pflanzenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Ge- wässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders Rücks icht zu nehmen.
4 Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete.
5 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfas- sungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen - Schutzpark. Dieser setzt sich, ausge- hend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamt fläche von mindestens einem Pro- zent der Kantonsfläche auf. *
§ 43 b) Heilquellen
1 Kanton und Gemeinden schützen die Heilquellen und Heilbäder sowie deren Ruhe - und Erholungslandschaft.
§ 44 c) Abfallbeseitigung
1 Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des K antonalen Rechts für die umweltge- rechte Ableitung der Abwässer und die Beseitigung der Abfälle. Der Kanton kann besondere Aufgaben der Abfallbeseitigung übernehmen. Die Wiederverwertung von Altstoffen ist zu fördern.
§ 45 7. Raumordnung und Bauwesen
a) Ra umplanung
1 Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besied- lung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichti- gen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
§ 46 b) Öff entliche Sachen
1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Ge- brauch und Nutzung auf.
§ 47 c) Bauwesen
1 Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Landerschliessungen. Der Kanton regelt Landum legungen und Grenzbereinigungen.
2 Der Kanton ordnet das Vermessungs - und Katasterwesen.
3 Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des Wohnungseigentums fördern.
§ 48 8. Ethnische Minderheiten
1 Der Kanton kann in Zusammena rbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen Minderheiten geeignete Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung stellen.
§ 49 9. Verkehrswesen
1 Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrs - und das Strassenwesen.
2 Sie sorgen f ür eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte Ver- kehrsordnung.
3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.
§ 50 10. Wirtschaftsordnung
a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton strebt in Zusammen arbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des so- zialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an.
2 Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäftigungs- grad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich vielg estaltig und umweltgerecht ent- falten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen.
2bis Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen. *
3 Der Kanton richtet seine eigenen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus.
§ 51 b) Land - und Waldwirtschaft *
1 Der Kanton regelt d urch Gesetz: * a) * die Förderung einer leistungsfähigen, nachhaltig produzierenden und auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturland- schaft, b) * di e Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder, c) * ... d) * ... e) * ...
§ 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
1 Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigun- gen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen.
§ 53 d) Wasserversorgung
1 Der Kanton fördert und koordiniert die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung.
§ 54 e) Energieversorgung
1 Der Kanton fördert die umwel tgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung so- wie die sparsame Energieverwendung. Er kann Versorgungsbetriebe errichten und unterhalten oder sich an Werken beteiligen.
2 Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbe- triebe regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über Be- teiligungen des Kantons. *
§ 55 f) Regalrechte
1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu: a) die Jagd, b) die Fischerei, c) die Gewinnung von Bodens chätzen, d) der Salzverkauf, e) die Fassung und Nutzung von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Ther- malwasser, f) die Gebäudefeuerversicherung, g) * die Nutzung des tiefen Untergrunds.
2 Der Kanton kann diese Befugnisse selber ausüben oder durch Gesetz oder Konzes- sion auf Dritte übertragen. Bestehende Privatrechte an Regalgütern bleiben vorbehal- ten.
§ 55 bis * f bis ) Lotterien
1 ... *
§ 56 g) Obligatorische Versicherungen
1 Der Kanton kann durch Gesetz Versicherungen obligatorisch erklären sowie Versi- cher ungseinrichtungen schaffen oder unterstützen.
§ 57 h) Kantonalbank
1 Der Kanton unterhält zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Kantonalbank.
§ 58 i) Beteiligungen
1 Der Kanton kann sich auf Grund von Gesetzen zur Erfüllung sei ner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
4. Politische Rechte und Pflichten des Volkes
§ 59 Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteils- unfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauf- tragte Person vertreten werden. *
2 Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemei ndeversammlungen teilzunehmen.
3 Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind abweichend von Absatz 1 auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind. *
§ 60 Aus übung des Stimmrechts
1 Das Stimmrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Für Schweizer Bürger gibt es keine Warte - und Anpassungsfristen.
§ 61 Volkswahlen
1 Die Stimmberechtig ten wählen: a) den Grossen Rat, b) den Verfassungsrat, c) den Regierungsrat, d) die Ständeräte, e) * die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter mit Ausnahme der Fachrichterinnen und Fac hrichter der Bezirksgerichte, f) * die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, g) * ... h) Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung und des Ge- setzes, i) weitere durch das Gesetz bezeichnete Behörden und Beamte.
2 Der Grosse Rat, der Verfa ssungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem glei- chen Verhältniswahlverfahren gewählt. Für die Wahl des Grossen Rates und des Ver- fassungsrates kann durch Gesetz ein Quorum festgelegt werden. *
3 Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren best ellt. *
§ 62 Obligatorische Volksabstimmungen
1 Der Volksabstimmung unterliegen in jedem Fall: a) Verfassungsänderungen, b) * Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Gros- sen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Vier- tel aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstim- mung unterstellen, c) Grossratsbeschlüsse und Volksinitiativbegehren über die Einleitung der Total- revision der Verfassung,
d) Volksinitiativbegehren auf Er lass, Änderung und Aufhebung von Verfassungs- bestimmungen oder Gesetzen, sofern der Grosse Rat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt, e) * Grossratsbeschlüsse gemäss § 63 Abs. 1 lit. b – d und f dieser Verfassung, wenn sie ni cht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates ange- nommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mit- glieder des Grossen Rates den Grossratsbeschluss gleichwohl der Volksabstim- mung unterstellen.
2 Beschlüsse der G emeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung.
§ 63 Fakultative Volksabstimmungen
1 Auf Begehren von 3'000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unter- breitet: a) * Gesetze, b) * die vom Gesetz bezeichneten grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeit, wenn sie verbindlich sind, c) * die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Ver- träge, d) * Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmali ge Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500'000 Franken, e) * Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen, f) * weiter e durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates.
2 Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet wer- den, sofern durch Gesetz oder durch eine n Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, a) die Kosten bestimmt oder b) bei kantonalen Bauten Objekt und Standort festgelegt oder c) * bei Baubeiträgen die Objekte bezeichnet sind.
3 Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für einen besonderen Zweck fremde Gelder aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Gros- sen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist. *
4 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliege n nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung.
§ 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren
1 3'000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Ve rfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes stellen.
2 Volksinitiativbegehren werden als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht. Volksinitiativbegehren auf Teilrevision d er Verfassung müssen sich auf einen einheit- lichen Regelungsbereich beschränken.
§ 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren
1 Der Grosse Rat prüft vorweg, ob ein Volksinitiativbegehren den Formvorschriften nachkommt, dem Bundesrecht nicht widerspricht und, sofern es sich auf Gesetzes- recht bezieht, dem kantonalen Verfassungsrecht gemäss ist. Genügt es einem Erfor- dernis nicht, wird es als ungültig erklärt.
2 Handelt es sich um ein gültiges Volksinitiativbegehren in der Form der allgemeinen Anregung, so hat de r Grosse Rat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Will der Grosse Rat dem Volksinitiativbegehren keine Folge geben, so entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen habe.
3 Der Grosse Rat kann einem Volksinitiativbegehren einen Gegenvorschlag gegen- überstellen. In diesem Falle hat das Volk gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Volksinitiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden.
§ 66 Anhörungen
1 Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen anhören.
2 Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unter breiten.
§ 67 Politische Parteien
1 Politische Parteien wirken bei der Meinungs - und Willensbildung der Stimmberech- tigten mit.
2 Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen ent- sprechen, können durch Gesetz Beiträge zu gesprochen werden.
5. Die Behörden und ihre Funktionen
5.1. Allgemeines
§ 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung
1 Die Behörden stellen die rechtmässige und wirksame Tätigkeit des Staates sicher. Sie wahren das öffentliche I nteresse.
2 Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus.
§ 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand
1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese Verfassung festgesetzten Ämter s ind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz. *
2 Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeits- voraussetzungen aufgestellt werden.
3 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Gr ossen Rates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt. *
4 Wer in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes steht, kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Ge- waltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz.
5 Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
§ 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse *
1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
2 Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden . *
§ 71 Amtssitz
1 Der Sitz des Grossen Rates, des Regierungsrates und des Obergerichtes ist Aarau.
§ 71a * Amtssprache
1 Die Amtssprache ist Deutsch. Behörden und Amtsstellen können auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, w enn anderen Verfahrensbe- teiligten daraus keine Nachteile erwachsen.
§ 72 Öffentlichkeit
1 Jede Person ist befugt, Einsicht in amtliche Akten zu nehmen. *
2 Die Verhandlungen des Grossen Rates und der Gerichte sind öffentlich. *
3 Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebotenen Ausnahmen.
§ 73 Informationswesen
1 Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.
2 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.
§ 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
1 Die Mitglieder von Behörden und die Beamten werden vor Amtsantritt auf Verfas- sung und Gesetz verpflichtet.
§ 75 Verantwortlichkeiten
1 Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beam- ten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten wider- rechtlich verursachen. Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind u nd ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Gel- tendmachung des Haftungsanspruchs. *
2 Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für den von i hnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen; reicht dieses zur Deckung des Schadens nicht aus, haftet das auftraggebende Gemeinwesen für den Ausfall. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendma- chung des Haftungsanspruchs. *
3 Das Gesetz regelt den Rückgriff von Kanton und Gemeinden auf die Person, die den Schaden gemäss Absatz 1 und 2 verursacht hat. *
4 Für Äusserungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen sind die Mitglieder des Grossen Rates rechtlich nicht verantwortl ich. Der Grosse Rat ist jedoch befugt, hinsichtlich einer Äusserung die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.
5.2. Der Grosse Rat
§ 76 1. Stellung, Zusammensetzung und Vertretung *
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und die oberste Aufsicht führende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus hundertvierzig Mitgliedern. *
3 Das Gesetz regelt die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder. *
§ 77 2. Wahl
1 Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahre n.
2 Wahlkreise sind die Bezirke. Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierun- gen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. *
3 Die Mandate werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise ver- teilt. *
§ 78 3. Die Zuständigkeit en des Grossen Rates
a) Rechtssetzung
1 Der Grosse Rat erlässt in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, ins- besondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen . Er regelt den Vollzug des Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze nichts anderes bestimmen. *
2 Er kann für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen, soweit die Gesetze ihn dazu ausdrücklich ermächtigen. Dekrete unterliegen keiner Volksabstimmung.
3 Gesetze bedürfen der zweimaligen Beratung.
4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates die Dring- lichkeit beschliesst. Diese Gesetze unterstehen der nachträglichen Volksabstimmung gemäss § 62 Abs. 1 lit. b oder § 63 Abs. 1 lit. a dieser Verfassung. *
5 Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen un d Grenzen der Anwendbarkeit. *
§ 79 * b) Planung
1 Der Grosse Rat genehmigt die vom Gesetz bezeichneten Pläne der staatlichen Tä- tigkeiten.
2 Das Gesetz regelt die Bindung der Behörden, die Mitbeteiligung des Grossen Rates sowie das Verfahren.
§ 80 c) Par lamentarische Oberaufsicht
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kanto- nale Aufgaben wahrnehmen.
§ 81 d) Budgetierung und Berichterstattung *
1 Der Grosse Rat setzt das Budget fest und genehmigt den Jahresbericht mit der Jah- resrechnung. *
2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Volkes über neue Ausgaben und die Aufnahme fremder Gelder.
§ 82 e) Weitere Zuständigkeiten
1 Der Grosse Rat a) genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, sowei t nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss als zuständig erklärt wird, b) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 45, 141 und 160), c) kann zu den Vernehmlassungen, die d er Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen,
d) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden, e) regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen, Ruhegehälter und allfällige Invaliden - und Hinterbliebenenrent en, f) setzt die dem Kanton und seinen Anstalten zukommenden Gebühren fest, so- weit Gesetze nichts anderes vorsehen, g) erlässt allgemein verbindliche Raumnutzungspläne des Kantons, h) * wählt
1. * die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der für das
ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte, mit Ausnahme des Zwangs- massnahmengerichtes und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfra- gen,
2. * die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichtes,
3. * die stimmberechtigten Mitglieder d er Justizleitung,
i) verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer, k) übt das Begnadigungsrecht aus, *
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Grossen Rat durch Gesetz eingeräumt werden, sofern sie nic ht Recht setzender Natur sind.
3 Erfordern internationale oder interkantonale Verträge Verfassungsänderungen, sind diese vor der Genehmigung oder dem endgültigen Abschluss vorzunehmen.
§ 83 * 4. Verfahrensordnung
a) Konstituierung
1 Das Präsidium des Gros sen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsi- denten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu gewählt.
§ 84 b) Kommissionen und Fraktionen
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung der Beratungen Kommissionen aus seiner Mit te bilden.
2 Durch Gesetz können diesen Kommissionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse aus den Zuständigkeiten des Grossen Rates übertragen werden. Dem Grossen Rat muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu zie- hen.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Diesen werden Bei- träge ausgerichtet.
§ 85 * c) Vorschlagsrecht
1 Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und die Justizleitung. *
§ 86 5. Organisationsrecht
1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Or- ganisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung durch Gesetz geregelt. *
2 Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft der Grosse Rat in einer Geschäftsordnung.
5.3. Der Regierungsrat
§ 87 1. Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
§ 88 2. Wahl
1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt.
2 Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesvers ammlung angehören.
§ 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates
a) Regierungstätigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtig- ten und des Grossen Rates die hauptsächlichen Ziele und Mittel des staatlichen Han- d elns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Dem Regierungsrat obliegt weiter: a) die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, b) die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen, c) die Pflege der Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone, d) der endgültige Abschluss internationaler und interkantonaler Verträge, soweit ihn Gesetze für zuständig erklären, e) die Vornahme von Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
§ 90 b) Leitung der Verwa ltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die andern Träger von öffentlichen Aufgaben.
2 Er sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmäs sige Organisation.
3 Im Rahmen der Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er die Budgets der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest. *
4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. *
5 Er versagt Erlassen die Anwen dung, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs - oder Gesetzesrecht widersprechen. *
§ 91 c) Rechtssetzung
1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Ge- setzen und Dekreten vor.
2 Er kann Recht setzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.
2bis Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestim- mungen erlassen, a) soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz
2 festlegt, b) * in den übrigen Fällen sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verordnungs- bestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gül- tigkeit.
3 Er e rlässt zu internationalen und interkantonalen Verträgen die notwendigen Ver- ordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind.
4 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro- henden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notstän- den zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem In- krafttreten dahin.
5 Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen wer- den.
§ 92 4. Kollegialsystem
1 Der R egierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen.
3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei, die dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle dient.
§ 93 5. Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Es können dezentrali- sierte Verwaltungseinheiten gebildet werden.
2 Die Departemente werden durch Mitglieder des Regier ungsrates geleitet.
3 Verwaltungsobliegenheiten des Kantons können selbstständigen Anstalten, Gemein- den, interkantonalen und interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaft- lichen Unternehmen übertragen werden. Ausnahmsweise können auch privatrechtli- che Organisationen mit der Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, sofern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
§ 94 6. Organisations - und Anstaltsrecht
1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enth ält, werden die Grundzüge der Or- ganisation des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und des Beamtenrechts durch Gesetz geregelt.
2 Unselbstständige Anstalten können unter den Voraussetzungen, die für das Verord- nungsrecht des Regierungsrates massgeben d sind, Bestimmungen über ihre Organi- sation und die Benützung ihrer Einrichtungen erlassen.
3 Selbstständige Anstalten legen im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation und die ihnen zukommenden Gebühren fest.
5.4. Die Gerichte
§ 95 1. Richterliche Unabhängi gkeit
1 Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2 Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kan- tonalem Verfassungs - oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 96 2. Justizverwaltung *
1 Die Justizverwa ltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit an- derer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Bud- gets fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. *
2 Es dürf en nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversammlung angehören.
§ 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht
a) Allgemeines
1 Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll ver- lässlich und rasch Rec ht gesprochen werden können. *
2 Der Kanton sorgt für unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen.
3 Es bestehen Gerichte für die Zivil - , Straf - und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Ge- richt kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
4 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an staatliche Gerichte weiterge- zogen werden.
5 Die Justizleitung kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die betrieb- lic he Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltli- chen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein. *
§ 98 b) Zivilgerichte
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) * die Schlichtungsbe hörden, b) die Bezirksgerichtspräsidenten, c) * die Bezirksgerichte c bis ) * die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht, d) das Obergericht.
2 Arbeitsrechtliche, handelsrechtliche, mietrechtliche und versicherungsrechtliche Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden. *
§ 99 c) Strafgerichte
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) * das Zwangsmassnahmengericht, a bis ) * die Bezirksgerichtspräsidenten, b) die Bezirksgerichte, c) * ... d) das Obergericht.
2 Das Geset z kann kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächti- gen, geringfügige Bussen auszufällen.
3 Die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuerstraf- rechts wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung k ann durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen wer- den. *
§ 100 d) Verwaltungsgerichte
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) * das Spezialverwaltungsgericht, b) * das Obergericht, c) * das Justizgericht.
2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. *
3 Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisatio- nen und Personen, die übertrag ene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet die Ab- teilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. Das Gesetz kann Ausnahmen vorse- hen. *
5.5. Ombudsmann
§ 101 Ombudsmann
1 Durch Gesetz kann das Amt des kantonalen Ombudsmannes geschaffen werden.
6. Die Gliederung des Kantons
6.1. Die Bezirke
§ 102 Stellung und Aufgaben
1 Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirks- gerichte. *
§ 103 Bestan d
1 Der Kanton wird in die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufen- burg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen und Zurzach eingeteilt.
2 Die Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken sowie Grenzänderungen erfolgen nach Anhörung der betroffenen G emeinden durch Dekret. Lehnt eine Gemeinde die Zuteilung ab, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates der fakultativen Volksab- stimmung. *
6.2. Die Gemeinden
§ 104 Stellung und Aufgaben
1 Die Gemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie för- dern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner.
2 Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen.
3 Die Ortsbürgergemeinden verwalten das Ortsbürger gut, unterstützen die Einwoh- nergemeinden und fördern das Kulturleben.
§ 105 Bestand
1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohnerge- meinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmi gung des Grossen Rates erforderlich.
2 In einer Einwohnergemeinde gibt es nur eine einzige Ortsbürgergemeinde. Ortsbür- gergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden es beschliessen.
§ 106 Selbstständigk eit
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.
2 Der Gesetzgebe r gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.
§ 107 Organisation
1 Notwendige Organe jeder Gemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindeammann .
2 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
§ 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse *
1 Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann Gemeindezus ammenschlüsse unterstützen. *
2 Mehrere Gemeinden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu Gemeinde- verbänden zusammenschliessen. Die Organisation wird in Satzungen getroffen, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.
3 Durch Gesetz könne n die Gemeinden verpflichtet werden, Gemeindeverbände zu bilden oder einem Gemeindeverband beizutreten.
4 Die Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden haben in den Gemeinde- verbänden nach Massgabe des Gesetzes Wahl - , Antrags - und Entscheidungsrechte.
7. Staat und Kirche
§ 109 Religionsgemeinschaften
1 Die evangelisch - reformierte, die römisch - katholische und die christ - katholische Kir- che werden als Landeskirchen mit öffentlich - rechtlicher Selbstständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich - recht- lich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur An- wendung kommen.
3 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen.
§ 110 Selbstständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokra- tischen Grundsätzen selbstständig.
2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmi- gung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
3 Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende Organ und erlässt das Organisationsstatut.
§ 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen
1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfül len.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden.
3 Das Stimm - und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.
§ 112 Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisat ionsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen.
2 Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als voll- ziehendes Organ, ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer.
§ 113 Finanzwesen
1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzge bung und Veranla- gung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steu- erfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen.
3 Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen.
4 Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt.
5 Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Ein- künfte selbstständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffent- lichen Gutes und öff entlicher Einkünfte gelten.
§ 114 Rechtsschutz
1 Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsange- hörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
2 Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Geset zgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hin- sichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organi- sationsstatut zu.
§ 115 Verhältnis zum Bistum Basel
1 Die Bistumsverhältnisse der römisch - katholischen Landeskirche richten sich nach den Übereinkommen der Diözesanstände unter sich und mit der Kurie. Die Vertretung des Kantons in der Diözesankonferenz des Bistums Basel wird durch Abgeordnete der römisch - katholischen Landeskirche besorgt.
8. Finanzordnung
§ 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Aufgaben - und Finanz- planung, die mit der Finanzplanung des Bundes in Einklang zu halten ist.
3 Die Aufgaben und Ausgaben sind laufend auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäs- sigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen u nd ihre Tragbarkeit hin zu über- prüfen.
§ 117 Gesetzliche Grundlagen
1 Der kantonale Finanzhaushalt, die Erhebung von kantonalen Abgaben und der Fi- nanzausgleich sind durch Gesetz zu regeln. Der Grosse Rat ist ermächtigt, den Steu- erfuss innerhalb eines durc h das Gesetz begrenzten Rahmens festzusetzen.
2 Die Gemeinden beziehen ihre Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steu- erfuss fest.
§ 118 Beschaffung der Mittel
1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen ihre Mittel durch: a) die Erhebung von Steuer n, Gebühren und Beiträgen, b) die Erträgnisse des Vermögens, c) Beiträge und Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unterneh- mungen und Einrichtungen, d) die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
2 Gemeindeverbände bestreiten ihre Ausgaben aus Leis tungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen.
§ 119 Gestaltung der Steuern
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Solidarität und der Leis- tungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.
2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirt- schaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens - und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind wirksam zu ahnden.
§ 120 Finanzausgleich
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zu Stande gebracht und die zeitgemässe Ent- wicklung der Gemeinden ermöglicht werden.
3 An die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen können auf Grund des Gesetzes Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
9. Die Revision der Verfassung
§ 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
§ 122 2. Teilrevisionen
1 Die Teilrevisionen der Verfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung mit ob- ligatorischer Volksabstimmung vorg enommen.
2 Gegenstand einer Teilrevision können sein: a) eine einzelne Verfassungsbestimmung oder b) eine Mehrzahl von Verfassungsbestimmungen, die einen einheitlichen Rege- lungsbereich ausmachen.
§ 123 3. Totalrevisionen
a) Einleitung einer Totalrevision
1 Das Volk entscheidet auf Grund eines Volksinitiativbegehrens oder eines Beschlus- ses des Grossen Rates vorweg, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten ist.
2 Die Totalrevision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen.
§ 124 b) Ausarbeitung dur ch den Verfassungsrat
1 Der Verfassungsrat wird auf Anordnung des Regierungsrates aus allen Stimmbe- rechtigten in derselben Mitgliederzahl und auf die gleiche Weise wie der Grosse Rat gewählt.
2 Der Verfassungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Verfahren.
§ 125 c) Volksabstimmung
1 Die revidierte Verfassung unterliegt der Volksabstimmung.
10. Übergangsordnung
§ 126 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar des der Gewährleistung durch die Bundes- versammlung folgenden Jahres i n Kraft 1 ) .
2 Auf diesen Zeitpunkt ist die Staatsverfassung vom 23. April 1885 des Kantons Aar- gau 2 ) aufgehoben.
§ 126a * Personen - und Funktionsbezeichnungen
1 Die in der Kantonsverfassung genannten Personen - und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 127 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Übergangsord- nung.
§ 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Erlasse, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr vorgesehenen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben weiter in Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere kön- nen Bestimmungen, die nac h dieser Verfassung der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung abgeändert werden.
3 Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmäs- sigen Grundlage im Sinne von § 26 Abs. 1 dieser Verfassung entbehren, bleib en bis zu ihrer Änderung in Kraft.
4 Auf die Änderung bisheriger internationaler und interkantonaler Verträge findet § 82 Abs. 3 dieser Verfassung Anwendung.
5 Dem Grossen Rat unterbreitete Anträge auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen oder zur Fassung von Beschlüssen nach § 63 dieser Verfassung werden nach bisherigem Recht behandelt, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 2001 beim Grossen Rat hängig waren. *
§ 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen
1 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung fallen Ermächtigungen des Grossen Rates und des Regierungsrates zur Ausgabenbewilligung, Anleihensauf- nahme und Rechtssetzung dahin, soweit sie § 63 Abs. 1, 2 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 oder § 91 Abs . 2 dieser Verfassung nicht entsprechen.
1 ) Inkrafttreten: 1. Januar 1982
2 ) AGS Bd. 1 S. 1; B d. 5 S. 325; Bd. 7 S. 107, 197, 681, 804; Bd. 9 S. 248, 487; Bd. 10 S. 167
2 Der Grosse Rat kann innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an ge- rechnet, solche Ermächtigungen der Behörden den Bestimmungen von § 63 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 anpassen. Soweit die se Beschlüsse nicht als Dek- rete und Verordnungen gemäss § 78 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 ergehen können, unter- liegen sie der Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 und § 131 dieser Verfassung.
§ 130 Erlass neuen Rechts
1 Ist neues Recht zu erlassen, so haben es die Behörden beförderlich auszuarbeiten.
2 Die Gesetzgebung zu § 69 Abs. 3 und 4 ist spätestens bis ein Jahr vor Beginn der Amtsperiode 1985/89 der Volksabstimmung zu unterbreiten.
3 Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Ja hren, vom Inkraft- treten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unter- breiten.
§ 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen
1 Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gelten für das Recht, fakultative Volks- abstimmungen gemäss § 63 Abs. 1 dieser Verfassung zu begehren, folgende Bestim- mungen: a) Die Referendumsfrist dauert 90 Tage ab amtlicher Veröffentlichung der dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse. b) Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt d urch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten. c) Jede Unterschriftenliste muss die Bezeichnung des referendumspflichtigen Er- lasses oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat, die Einwohnergemeinde der stimmberechtigten Unte rzeichner sowie den Hinweis darauf enthalten, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Un- terschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch). d) Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unt erschriftenliste schreiben und alle weitern zur Feststellung der Identität nö- tigen Angaben, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse, machen. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. e) Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Abla uf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei der Einwohnergemeinde, in welcher die Unterzeichner stimmberechtigt sind, zuzustellen. Der Gemeindeschreiber bescheinigt kosten- los das Stimmrecht der in der Einwohnergemeinde stimmberechtigten Unter- zeichner, wora uf die Unterschriftenlisten umgehend den Absendern zurückzu- geben sind. f) Die Stimmrechtsbescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der be- scheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Gemeindeschreibers sowie d en Stempel des Bescheinigenden aufweisen. g) Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in litera c und d dieses Paragrafen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugebe n. Hat der Stimm- berechtigte mehrfach unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
h) Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen. i) Die Staatskanzlei kann Mängel der Bescheinigung vor und nach Ab lauf der Re- ferendumsfrist beheben lassen, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt. k) Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die gestellten Erfordernisse nicht erfüllen oder nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist. l) Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt der Regierungsrat fest, ob das Refe- rendum gültig zu Stande gekommen ist, und veröffentlicht die e ntsprechende Verfügung unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt des Kantons Aargau.
§ 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen
1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 Die Amtsperiode der in § 61 Abs. 1 lit. a, c, e und f genannten Behördenm itglieder, der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte sowie der Schulrätinnen und Schulräte, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2016. Die nachfol- gende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2017. *
5 Die Amtsperiode der vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden des Kantons, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2018. Die nachfol- gende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019. * Aarau, den 25. Juni 1980 Im Namen des Verfassungsrates Präsident I MMANUEL L EUSCHNER Sekretär H EINZ S UTER Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 1980. Gewährleistung durch die Bundesversammlung: 15. Dezember 1981. Inkrafttreten: 1. Januar 1982
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschl ussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.03.1991 10.10.1991 § 59 Abs. 1 geändert Bd. 13 S. 621
06.06.1993 04.10.1994 § 42 Abs. 5 eingefügt Bd. 14 S. 647
21.03.1995 14.04.1997 § 34 Abs. 1 geändert 1997 S. 105
23.06.1998 01.09.1999 § 54 Abs. 2 eingefügt 1999 S. 165
22.12.1998 01.01.2001 § 99 Abs. 3 eingefügt 2000 S. 279
16.03.1999 01.10.2002 § 38
bis eingefügt 2002 S. 197
16.05.2000 01.07.2002 § 70 Titel geändert 2002 S. 137
16.05.2000 01.07.2002 § 70 Abs. 2 eingefügt 2002 S. 137
20.06.2000 01.07.2002 § 55
bis eingefügt 2002 S. 140
18.12.2001 01.01.2003 § 62 Abs. 1, lit. b) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 62 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. b) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. d) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. e) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 2, lit. c) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 3 geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 78 Abs. 1 geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 78 Abs. 4 geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 91 Abs. 2
bis , lit. b) eingefügt 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 128 Abs. 5 eingefügt 2002 S. 335
25.06.2002 01.01.2003 § 99 Abs. 1, lit. a
bis ) eingefügt 2002 S. 353
18.05.2003 01.09.2004 § 76 Abs. 2 geändert 2004 S. 107
20.05.2003 01.01.2004 § 108 Titel geändert 2003 S. 288
20.05.2003 01.01.2004 § 108 Abs. 1 geändert 2003 S. 288
11.01.2005 01.08.2005 § 78 Abs. 5 eingefügt 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 79 totalrevidiert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 81 Titel geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 81 Abs. 1 geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 82 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 83 totalrevidiert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 85 totalrevidiert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 90 Abs. 3 geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 90 Abs. 4 geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 90 Abs. 5 eingefügt 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 96 Titel geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 96 Abs. 1 geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 97 Abs. 5 eingefügt 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 126a eingefügt 2005 S. 195
22.02.2005 01.01.2006 § 29 totalrevidiert 2005 S. 552
24.10.2006 01.07.2008 § 72 Abs. 1 geändert 2008 S. 45
24.10.2006 01.07.2008 § 72 Abs. 2 geändert 2008 S. 45
04.02.2007 01.03.2011 § 20 Abs. 1 geändert 2011/1 - 02
18.09.2007 01.07.2008 § 61 Abs. 2 geändert 2008 S. 69
18.09.2007 01.07.2008 § 61 Abs. 3 eingefügt 2008 S. 69
18.09.2007 01.07.2008 § 77 Abs. 2 geändert 2008 S. 69
18.09.2007 01.07.2008 § 77 Abs. 3 geändert 2008 S. 69
04.12.2007 01.09.2008 § 50 Abs. 2
bis geändert 2008 S. 203
24.03.2009 01.03.2010 § 75 Abs. 1 geändert 2010 S. 9
24.03.2009 01.03.2010 § 75 Abs. 2 geändert 2010 S. 9
24.03.2009 01.03.2010 § 75 Abs. 3 geändert 2010 S. 9
24.03.2009 01.03.2010 § 100 Abs. 3 eingefügt 2010 S. 9
16.03.2010 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2010/5 - 02
16.03.2010 01.01.2011 § 71a eingefügt 2010/5 - 06
16.03.2010 01.01.2011 § 99 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5 - 06
16.03.2010 01.01.2013 § 102 Abs. 1 geändert 2010/5 - 02
23.03.2010 01.01.2011 § 97 Abs. 1 geändert 2010/5 - 06
23.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5 - 06
23.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 1, lit. c) geändert 2010/5 - 06
23.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 1, lit. c
bis ) eingefügt 2010/5 - 06
23.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 2 geändert 2010/5 - 06
21.09.2010 01.07.2011 § 103 Abs. 2 geändert 2011/3 - 03
Beschl ussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 1 aufgehoben 2011/6 - 03
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 2 aufgehoben 2011/6 - 03
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 3 aufgehoben 2011/6 - 03
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 4 eingefügt 2011/6 - 03
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 5 eingefügt 2011/6 - 03
19.06.2011 23.09.2012 § 55 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2012/7 - 07
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Titel geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Abs. 1 geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Abs. 3 geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Abs. 5 geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 34 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert 2012/6 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 69 Abs. 1 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 69 Abs. 3 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 82 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 82 Abs. 1, lit. h), 1. eingefügt 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 82 Abs. 1, lit. h), 2. eingefügt 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 82 Abs. 1, lit. h), 3. eingefügt 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 85 Abs. 1 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 86 Abs. 1 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 96 Titel geändert 2012/6 - 01
-
06.12.2011 01.01.2013 § 97 Abs. 5 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 99 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 2 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 3 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 132 Abs. 4 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 132 Abs. 5 geändert 2012/6 - 01
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Titel geändert 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1 geändert 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/4 - 02
28.08.2018 01.07.2019 § 59 Abs. 3 eingefügt 2019/3 - 02
10.12.2019 01.01.2022 § 31 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 02
30.06.2020 01.01.2021 § 55
bis Abs. 1 aufgehoben 2020/15 - 04
18.01.2022 01.01.2023 § 76 Titel geändert 2022/18 - 02
18.01.2022 01.01.2023 § 76 Abs. 3 eingefügt 2022/18 - 02
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 20 Abs. 1 04.02.2007 01.03.2011 geändert 2011/1 - 02
§ 29 22.02.2005 01.01.2006 totalrevidiert 2005 S. 552
§ 29 08.11.2011 01.08.2013 Titel geändert 2012/7 - 03
§ 29 Abs. 1 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 03
§ 29 Abs. 2 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 03
§ 29 Abs. 3 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 03
§ 29 Abs. 5 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 03
§ 31 Abs. 1, lit. b) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 02
§ 34 Abs. 1 21.03.1995 14.04.1997 geändert 1997 S. 105
§ 34 Abs. 2 08.11.2011 01.08.2013 aufgehoben 2012/7 - 03
§ 38
bis 16.03.1999 01.10.2002 eingefügt 2002 S. 197
§ 42 Abs. 5 06.06.1993 04.10.1994 eingefügt Bd. 14 S. 647
§ 50 Abs. 2
bis 04.12.2007 01.09.2008 geändert 2008 S. 203
§ 51 13.12.2011 01.08.2012 Titel geändert 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1 13.12.2011 01.08.2012 geändert 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. a) 13.12.2011 01.08.2012 geändert 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. b) 13.12.2011 01.08.2012 geändert 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. c) 13.12.2011 01.08.2012 aufgehoben 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. d) 13.12.2011 01.08.2012 aufgehoben 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. e) 13.12.2011 01.08.2012 aufgehoben 2012/4 - 02
§ 54 Abs. 2 23.06.1998 01.09.1999 eingefügt 1999 S. 165
§ 55 Abs. 1, lit. g) 19.06.2011 23.09.2012 eingefügt 2012/7 - 07
§ 55
bis 20.06.2000 01.07.2002 eingefügt 2002 S. 140
§ 55
bis Abs. 1 30.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/15 - 04
§ 59 Abs. 1 26.03.1991 10.10.1991 geändert Bd. 13 S. 621
§ 59 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 02
§ 59 Abs. 3 28.08.2018 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 02
§ 61 Abs. 1, lit. e) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 61 Abs. 1, lit. f) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 61 Abs. 1, lit. g) 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5 - 02
§ 61 Abs. 2 18.09.2007 01.07.2008 geändert 2008 S. 69
§ 61 Abs. 3 18.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 69
§ 62 Abs. 1, lit. b) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 62 Abs. 1, lit. e) 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. a) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. b) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. c) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. d) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. e) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. f) 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 335
§ 63 Abs. 2, lit. c) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 3 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 69 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 69 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 70 16.05.2000 01.07.2002 Titel geändert 2002 S. 137
§ 70 Abs. 2 16.05.2000 01.07.2002 eingefügt 2002 S. 137
§ 71a 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 06
§ 72 Abs. 1 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 45
§ 72 Abs. 2 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 45
§ 75 Abs. 1 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 9
§ 75 Abs. 2 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 9
§ 75 Abs. 3 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 9
§ 76 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18 - 02
§ 76 Abs. 2 18.05.2003 01.09.2004 geändert 2004 S. 107
§ 76 Abs. 3 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18 - 02
§ 77 Abs. 2 18.09.2007 01.07.2008 geändert 2008 S. 69
§ 77 Abs. 3 18.09.2007 01.07.2008 geändert 2008 S. 69
§ 78 Abs. 1 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 78 Abs. 4 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 78 Abs. 5 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 79 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 195
§ 81 11.01.2005 01.08.2005 Titel geändert 2005 S. 195
§ 81 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 195
§ 82 Abs. 1, lit. h) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 82 Abs. 1, lit. h), 1. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 01
§ 82 Abs. 1, lit. h), 2. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 01
§ 82 Abs. 1, lit. h), 3. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 01
§ 82 Abs. 1, lit. l) 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 83 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 195
§ 85 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 195
§ 85 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 86 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 90 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 195
§ 90 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 195
§ 90 Abs. 5 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 91 Abs. 2
bis , lit. b) 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 335
§ 96 11.01.2005 01.08.2005 Titel geändert 2005 S. 195
§ 96 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/6 - 01
§ 96 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 195
§ 96 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 97 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
§ 97 Abs. 5 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 97 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 98 Abs. 1, lit. a) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
§ 98 Abs. 1, lit. c) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
§ 98 Abs. 1, lit. c
bis ) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 06
§ 98 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
§ 99 Abs. 1, lit. a) 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
bis )
§ 99 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 01
§ 99 Abs. 3 22.12.1998 01.01.2001 eingefügt 2000 S. 279
§ 100 Abs. 1, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 100 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 100 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 100 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 100 Abs. 3 24.03.2009 01.03.2010 eingefügt 2010 S. 9
§ 100 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 102 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 02
§ 103 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 03
§ 108 20.05.2003 01.01.2004 Titel geändert 2003 S. 288
§ 108 Abs. 1 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 288
§ 126a 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 128 Abs. 5 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 335
§ 132 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6 - 03
§ 132 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6 - 03
§ 132 Abs. 3 03.05.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6 - 03
§ 132 Abs. 4 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6 - 03
§ 132 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 132 Abs. 5 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6 - 03
§ 132 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
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