Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom 21.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates; gestützt auf Artikel 54 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organi - sation des Staatsrates und der Verwaltung; in Erwägung: Mit dieser Richtlinie werden die Empfehlungen des Berichts Nr. 267 zum Postulat P 2054.09 Moritz Boschung / Alex Glardon über die Public Corpora - te Governance umgesetzt. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich
1 Mit dieser Richtlinie wird die Ausübung der Vertretungsrechte des Staates in Einheiten des öffentlichen und des privaten Rechts, an deren Kapital er be - teiligt ist, gemäss den Grundsätzen der Good Governance gewährleistet.
2 Sie gilt subsidiär für die einer Direktion administrativ zugewiesenen Einhei - ten und Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die einem Spezialgesetz unterliegen.
3 Diese Richtlinie gilt weder für Beiträge im Sinne des Subventionsgesetzes noch für die administrativ zugewiesenen Einheiten ohne eigene Rechtsper - sönlichkeit.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die vom Staatsrat bezeichne - ten Vertreterinnen und Vertreter des Staates.
Art. 3 Zuständige Direktion
1 Der Staatsrat bezeichnet zu Beginn jeder Legislaturperiode die zuständige Direktion für jede Einheit, an deren Kapital der Staat beteiligt ist (die zustän - dige Direktion).
2 Ziele des Staates
Art. 4
1 Auf Antrag der zuständigen Direktion legt der Staatsrat für jede Einheit die strategischen und finanziellen Ziele fest, die der Staat mit seiner Beteiligung verfolgen will.
2 Diese Ziele werden jedes Mal, wenn es sich als erforderlich erweist, aber mindestens einmal pro Legislaturperiode überprüft und aktualisiert.
3 Sie werden den Vertreterinnen und Vertretern des Staates mit einem Auf - tragsschreiben mitgeteilt. Zudem können sie den betroffenen Einheiten über - mittelt werden.
3 Vertreterinnen und Vertreter des Staates in den Räten
Art. 5 Zuständigkeit
1 Die Vertreterinnen und Vertreter in den Räten werden auf Antrag der zu - ständigen Direktion vom Staatsrat bezeichnet und gegebenenfalls abberufen.
Art. 6 Auswahlkriterien
1 Die Vertreterinnen und Vertreter werden namentlich aufgrund der folgen - den Kriterien ausgewählt:
a) Fachliche Kompetenz und Erfahrung;
b) Komplementarität mit den übrigen Ratsmitgliedern;
c) Verfügbarkeit.
2 Die zuständige Direktion kann in Zusammenarbeit mit der Einheit eine zu - sätzliche Liste mit erforderlichen Kompetenzen und Kenntnissen erstellen.
3 Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter werden allfällige Interessen - konflikte soweit möglich berücksichtigt.
4 Soweit möglich soll eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Män - nern und der politischen Sensibilitäten gefördert werden.
Art. 7 Dauer und Beendigung des Mandats
1 Die Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer, die in den Bestim - mungen, die für die betreffende Einheit gelten, vorgesehen ist, oder mangels solcher Bestimmungen für eine Dauer von 5 Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
2 Nach dem Ende ihres dritten Mandats werden sie von Amtes wegen ihres Auftrags enthoben.
3 Ihre Ernennung wird für jedes Mandat bestätigt.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter können jederzeit von ihrem Amt enthoben werden.
Art. 8 Auftragsschreiben
1 Die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Vertreterinnen und Vertre - tern werden in einem Auftragsschreiben festgelegt.
2 Das Auftragsschreiben enthält namentlich:
a) die strategischen und die finanziellen Ziele, die der Staat erreichen möchte;
b) die Form und die Modalitäten der Berichte, welche die Vertreterin oder der Vertreter der zuständigen Direktion erstatten muss;
c) den Umfang der Vertretungsvollmacht, insbesondere die Angabe, unter welchen Umständen die Vertreterin oder der Vertreter eine Anweisung der zuständigen Direktion anfordern muss, bevor sie oder er Stellung nimmt;
d) die genaue und vollständige Bezeichnung der von der Vertretung betroffenen Einheit oder Einheiten;
e) die Verpflichtung der Vertreterin oder des Vertreters, der zuständigen Direktion und der Finanzdirektion alle Unterlagen in Zusammenhang mit der Einheit oder den Einheiten auszuhändigen, insbesondere den Tätigkeits- und Geschäftsbericht;
f) die Bedingungen, unter denen die Vertreterin oder der Vertreter abberu - fen werden kann;
g) die Regelung der Entschädigung und der Spesenvergütung.
3 Es wird vom Staatsrat und von der Vertreterin oder vom Vertreter unter - zeichnet.
Art. 9 Entschädigung und Spesenvergütung
1 Die Modalitäten der Entschädigung und der Spesenvergütung der Vertrete - rinnen und Vertreter, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind, der Magistratspersonen des Staates und der Personen ausser - halb des Staates werden in der Spezialgesetzgebung geregelt.
4 Delegierte des Staates in Generalversammlungen
Art. 10 Teilnahme an Generalversammlungen
1 Grundsätzlich lässt sich der Staat an allen Generalversammlungen von Ein - heiten, an deren Kapital er beteiligt ist, vertreten.
Art. 11 Auswahl der Delegierten
1 Der Staatsrat bezeichnet seine Delegierten auf Antrag der zuständigen Di - rektion entweder von Fall zu Fall oder für eine bestimmte Dauer in Anwen - dung von Artikel 7 dieser Richtlinie.
2 Die Delegierten müssen von den Vertreterinnen und Vertretern in den Orga - nen des Rats der Einheit unabhängig sein.
Art. 12 Anweisungen und Information
1 Der Staatsrat gibt der delegierten Person Abstimmungsanweisungen für die Generalversammlung. Er kann diese Befugnis der zuständigen Direktionsvor - steherin oder dem zuständigen Direktionsvorsteher übertragen.
2 Die Delegierten verfassen nach der Generalversammlung ein Protokoll über die getroffenen Entscheidungen zuhanden der zuständigen Direktion.
5 Kontrolle der Beteiligungen
Art. 13 Kontrolle der Einheit
1 Die zuständige Direktion sorgt dafür, dass die strategischen und die finanzi - ellen Ziele der Einheit, an deren Kapital der Staat beteiligt ist, verfolgt wer - den. Sie unterrichtet die Finanzdirektion regelmässig über ihre Aufsichtstä - tigkeit und lässt ihr die entsprechenden Unterlagen zukommen.
2 Die Finanzdirektion ist für die finanzielle Überwachung der Beteiligungen des Staates an den Einheiten und für die entsprechende Risikobeurteilung zu - ständig.
3 Die zuständige Direktion organisiert mit den Vertreterinnen und Vertretern und der Finanzdirektion so oft Treffen, wie sie es für nötig hält, jedoch grundsätzlich mindestens einmal pro Jahr.
4 Die zuständige Direktion erstattet dem Staatsrat so oft wie nötig Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit. Gegebenenfalls schlagen die zuständige Direkti - on und die Finanzdirektion dem Staatsrat die nötigen Korrekturmassnahmen vor.
Art. 14 Inventar
1 Die Finanzdirektion führt eine Liste der vom Staat gehaltenen Beteiligungen und hält sie auf dem neuesten Stand. Jede Direktion teilt ihr umgehend alle Änderungen bei den Beteiligungen, die sie überwacht, sowie alle neuen Be - teiligungen mit.
2 Auf dieser Liste werden die für die Beteiligung zuständige Direktion sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter und Delegierten in den leitenden Organen der Einheit erwähnt.
3 Die Finanzdirektion hält auch das Inventar der Auftragsschreiben auf dem neuesten Stand.
Art. 15 Haftung
1 Die Vertreterinnen und Vertreter sowie die Delegierten gelten grundsätzlich als Amtsträger des Staates im Sinne des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
2 Die besonderen Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts und diejenigen, die eine primäre Haftung der Vertreterinnen und Vertreter vorsehen, bleiben vorbehalten.
3 Der Staat sorgt dafür, dass er und seine Vertreterinnen und Vertreter gegen haftpflichtrechtliche Ansprüche versichert sind.
6 Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen über die Auswahlkriterien für die Vertreterinnen und Vertreter des Staates gelten fortlaufend bei den Bezeichnungen und Erneue - rungen dieser Vertretungen.
2 Die Bestimmungen über die Ausarbeitung der Auftragsschreiben gelten fortlaufend bei den Bezeichnungen und Erneuerungen der Vertretungen des Staates.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 6 und 7 Abs. 1 der Verordnung vom 7. De - zember 2015 zur Änderung gewisser Bestimmungen über die Dauer der öf - fentlichen Nebenämter.
Art. 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Sie wird in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2016_090 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.06.2016 01.01.2017 2016_090
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