Reglement über die Organisation der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (432.12.11)
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Reglement über die Organisation der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg

Reglement über die Organisation der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg vom 07.12.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2015) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule West - schweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 2014 über die Fachhochschule West - schweiz//Freiburg (HES-SO//FRG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement legt die Organisation und die Funktionsweise der Fach - hochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR) sowie ihrer Schulen und anderen Einheiten fest.
2 Das Reglement bestimmt insbesondere die Zusammensetzung, die Bezeich - nung, die Befugnisse, den Vorsitz, das Entscheidungsverfahren, die Kommu - nikationsweise und die Pflichten der Mitglieder der Organisationseinheiten nach Absatz 1.
3 Die Befugnisse der Organe oder Einheiten, die sich gemäss Gesetz selber organisieren, sowie anderslautende Bestimmungen der schulinternen Regle - mente bleiben vorbehalten.

Art. 2 Organe

1 Die Organe der HES-SO//FR sind:
a) der Schulrat der HES-SO//FR (Art. 17 ff. HES-SO//FRG);
b) der Direktionsausschuss (Art. 20 ff. HES-SO//FRG);
c) die Generaldirektion (Art. 23 ff. HES-SO//FRG);
d) der Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-SO// FR (der Repräsentativrat) (Art. 28 ff. HES-SO//FRG);
e) die Schuldirektion (Art. 31 f. HES-SO//FRG).
2 Die Organe der Schulen sind:
a) der Leitungsausschuss (Art. 31 Abs. 4 HES-SO//FRG);
b) die Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals (Art. 31 Abs. 5 HES-SO//FRG);
c) die Fachräte (Art. 33 HES-SO//FRG);
d) die anderen Einheiten der Schulen.

Art. 3 Sitzungen

1 Die Organe versammeln sich so oft wie nötig, jedoch mindestens einmal pro Studiensemester.
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
3 Bei Bedarf können Dritte zu den Sitzungen geladen werden.
4 Sitzungen, an denen Entscheidungen getroffen werden, werden protokol - liert.
5 Ausnahmsweise können die Mitglieder an den Sitzungen aus der Ferne, etwa per Videokonferenz, teilnehmen.
6 Eine ausserordentliche Sitzung kann von drei Mitgliedern verlangt werden.

Art. 4 Tagesordnung und Einberufung

1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Tagesordnung auf.
2 Alle Teilnehmenden können Themen für die Tagesordnung vorschlagen.
3 Die Vorschläge werden auf der provisorischen Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der Sitzung eingetragen.
4 Die definitive Tagesordnung wird den anderen Teilnehmenden mindestens eine Woche im Voraus zugestellt.
5 Die definitive Tagesordnung gilt als Einberufung.
6 Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Organs und den eingeladenen Dritten, soweit diese betroffen sind, zugestellt.
7 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die Schuldirektorin - nen und Schuldirektoren haben Zugang zur Tagesordnung.

Art. 5 Teilnahme und Stellvertretung

1 Die Mitglieder nehmen persönlich an den Sitzungen teil; anderslautende Be - stimmungen bleiben vorbehalten.
2 Ist ein Mitglied verhindert, so informiert es unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des betreffenden Organs und kann ihr oder ihm seine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Art. 6 Beschlüsse

1 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit - glieder gefasst.
2 Eine Stimmabgabe mit Erteilung einer Vollmacht ist nicht zulässig.
3 Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichent - scheid.
4 Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 7 Protokoll

1 Jede Sitzung wird protokolliert. Für die Protokollführung wird jeweils eine Person bezeichnet.
2 Das Sitzungsprotokoll ist den Mitgliedern des betreffenden Organs sowie der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor und den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren zugänglich. Es kann auch den zur Sitzung eingeladenen Dritten vollständig oder teilweise zugänglich gemacht werden.
3 Alle Teilnehmenden können innerhalb einer Woche Korrekturen, Änderun - gen oder Ergänzungen verlangen.
4 Das Protokoll wird elektronisch erfasst und spätestens drei Arbeitstage nach der Sitzung zur Verfügung gestellt.
5 Das definitive Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.

Art. 8 Kommunikation

1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt den betroffenen Personen die an der Sitzung gefassten Entscheide mit. Die Mitteilung erfolgt grundsätzlich an die offizielle E-Mail-Adresse bei der Schule.
2 Die Protokolle und Beschlüsse werden den Mitgliedern des betreffenden Organs zugestellt. Die Protokolle gemäss Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, b und c werden der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zugestellt.
3 Die Schulorgane dürfen nicht von sich aus die Öffentlichkeit über ihre Arbeit informieren; anderslautende Gesetzesbestimmungen oder die vorgän - gige Einwilligung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors bleiben vorbe - halten.

Art. 9 Grundsätze

1 Die Mitglieder halten sich an die Grundsätze des Leitbilds der HES-SO//FR.
2 Organe der HES-SO//FR
2.1 Schulrat der HES-SO//FR

Art. 10 Grundsatz

1 Die Grundsätze, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Schulrats der HES-SO//FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 17 ff. HES-SO//FRG).
2.2 Direktionsausschuss

Art. 11 Grundsatz

1 Die Grundsätze, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Direktions - ausschusses der HES-SO//FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 20 ff. HES-SO//FRG).

Art. 12 Sitzungen

1 Mit Ausnahme der Monate Juli und August tritt der Direktionsausschuss grundsätzlich einmal pro Monat zu einer halbtägigen Sitzung zusammen, mindestens jedoch vier Mal pro Jahr.
2 Die Sitzungen finden in der Regel reihum in einer der Schulen der HES- SO//FR statt.

Art. 13 Teilnahme und Stellvertretung

1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor und die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren nehmen persönlich an den Sitzungen teil.
2 Ist die Generaldirektorin oder der Generaldirektor verhindert, so wird sie oder er von einer Person vertreten, die sie oder er im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss unter dessen ständigen Mitgliedern für ein Kalenderjahr bezeichnet. Bei längerer Abwesenheit ernennt der Staatsrat eine Direktorin oder einen Direktor ad interim.
3 Ist eine Schuldirektorin oder ein Schuldirektor verhindert, so informiert sie oder er die Generaldirektorin oder den Generaldirektor und lässt sich von ei - ner stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor vertre - ten.
4 Damit eine Sitzung stattfindet, müssen mindestens vier Mitglieder teilneh - men. Gegebenenfalls muss Artikel 3 Abs. 5 dieses Reglements beachtet wer - den.
5 Der Direktionsausschuss kann für dringliche Angelegenheiten zu ausseror - dentlichen Sitzungen einberufen werden.

Art. 14 Protokoll

1 Jede Sitzung wird protokolliert. Für die Protokollführung ist grundsätzlich die Assistentin oder der Assistent der Generaldirektorin oder des Generaldi - rektors zuständig.
2 Das Protokoll wird den Personen zugänglich gemacht, denen die Generaldi - rektorin oder der Generaldirektor und die Schuldirektorinnen und Schuldirek - toren ein Zugriffsrecht eingeräumt haben. Das Auskunftsrecht gemäss In - formationsgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 15 Weitere Vorschriften

1 Auf Verlangen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors kommt der Direktionsausschuss einmal pro Jahr zu einem Seminar extra muros zusam - men.
2 Die Themen, der Ort und die Dauer des Seminars werden von der General - direktorin oder vom Generaldirektor vorgeschlagen und den ständigen Mit - gliedern des Direktionsausschusses zur Genehmigung unterbreitet.
2.3 Generaldirektion

Art. 16 Grundsatz

1 Die Zusammensetzung und die Befugnisse der Generaldirektion der HES- SO//FR sowie die für sie geltenden Grundsätze werden im Gesetz festgehal - ten (Art. 23 ff. HES-SO//FRG).

Art. 17 Zentrale technische Dienste

1 Die Grundsätze, die für die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste der HES-SO//FR und ihre dezentralen Mitarbeitenden in den Hoch - schulen gelten, werden im Gesetz festgehalten (Art. 25 ff. HES-SO//FRG).
2 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor empfängt die einzelnen Ver - antwortlichen der zentralen technischen Dienste grundsätzlich einmal pro Monat.
3 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor lädt die Verantwortlichen einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung ein.

Art. 18 Verantwortliche für besondere Aufgaben

1 Die Grundsätze, die für die Verantwortlichen für besondere Aufgaben gel - ten, werden im Gesetz festgehalten (Art. 25 ff. HES-SO//FRG).
2 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor empfängt die einzelnen Ver - antwortlichen für besondere Aufgaben einmal im Jahr.
2.4 Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES- SO//FR

Art. 19 Grundsatz

1 Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Repräsentativrats sowie die für ihn geltenden Grundsätze werden im Gesetz festgehalten (Art. 28 ff. HES-SO//FRG).
2 Der Repräsentativrat organisiert sich selbst und gibt sich dafür ein Regle - ment.
3 Organe der Schulen der HES-SO//FR

Art. 20 Grundsatz

1 Die Organisation und die Befugnisse der Organe der Schulen der HES-SO// FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 31 ff. HES-SO//FRG).
2 Die folgenden Regeln gelten für die Organisation der Schulorgane; anders - lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 21 Befugnisse

1 Die Organe der Schulen nehmen Stellung zu allen Fragen, die ihnen zur Or - ganisation, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung ihrer Schule unterbreitet werden.

Art. 22 Terminologie

1 Die Bezeichnungen und Befugnisse der Organe der Hochschulen werden vereinheitlicht und in einer vom Direktionsausschuss der HES-SO//FR verab - schiedeten Nomenklatur festgehalten.
3.1 Leitungsausschuss

Art. 23 Organisation

1 Dem Leitungsausschuss gehören mindestens an:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, die oder der den Vorsitz in - nehat;
b) die stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren.
3.2 Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals

Art. 24 Organisation

1 Die Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals (die Mitwirkungsorgane) organisieren sich selbst und stellen dafür ein internes Reglement auf, das von der Schuldirektion genehmigt wird.
2 Die Mitglieder dieser Organe werden gemäss den einschlägigen Bestim - mungen der HES-SO//FR gewählt.

Art. 25 Befugnisse

1 Die Mitwirkungsorgane, insbesondere der Mitwirkungsrat, nehmen Stellung zu allen Fragen, die ihnen die Schuldirektion unterbreitet, insbesondere zu al - len Reglementen, die für die gesamte Schule gelten, zum Strategieplan der Schule und zu den Vorhaben zur Weiterentwicklung der Aufträge.
2 Sie können Vorschläge und Vorstösse zu allen Fragen unterbreiten, die ihre Schule betreffen.

Art. 26 Grundsätze

1 Die Stellungnahmen der Mitwirkungsorgane haben keinen zwingenden Charakter.
2 Die Schuldirektion entscheidet grundsätzlich über alle Stellungnahmen der Mitwirkungsorgane.
3.3 Fachräte

Art. 27 Organisation

1 Die Organisation und die Befugnisse der Fachräte werden im Gesetz festge - halten (Art. 33 HES-SO//FRG).
3.4 Andere Einheiten der Schulen

Art. 28 Andere Einheiten

1 Jede Schule kann weitere Einheiten bestimmen. Die Schuldirektion ent - scheidet über deren Organisation und deren Betrieb.

Art. 29 Terminologie

1 Die Bezeichnungen und Befugnisse der Einheiten der Schulen werden ver - einheitlicht und in einer vom Direktionsausschuss der HES-SO//FR verab - schiedeten Nomenklatur festgehalten.
4 Mandate in den Mitwirkungsorganen

Art. 30 Dauer

1 Ein Mandat dauert vier Jahre und kann einmal erneuert werden. Davon aus - genommen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, deren Mandat zwei Jahre dauert und nicht erneuert werden kann.

Art. 31 Kumulierung von Mandaten

1 Nur zwei Mandate in Mitwirkungsorganen einschliesslich jener der HES- SO können kumuliert werden.
2 Die gewählte Person hat gegebenenfalls ab der Veröffentlichung der Wahl - resultate im Internet zwei Wochen Zeit, um zwei Mandate auszuwählen, die sie behalten will.

Art. 32 Gegenleistung

1 Nur die Mitglieder des Repräsentativrats haben Anspruch auf eine Gegen - leistung. Die Mitglieder, die das Personal der HES-SO//FR vertreten, erhalten proportional zur Arbeitszeit eine Entlastung von 5 Tagen. Die Mitglieder, welche die Studentenschaft vertreten, erhalten eine Teilnahmebestätigung so - wie 2 ECTS-Kreditpunkte, die grundsätzlich nicht in den Studienplan inte - griert werden.
2 Die Mitglieder, die das Personal vertreten, erhalten für die Vorbereitung und die Teilnahme an den Sitzungen ein Zeitguthaben. Für die Kumulierung von Mandaten im Sinne von Artikel 31 wird kein zusätzliches Zeitguthaben gewährt.
3 Die Mitglieder, welche die Studentenschaft vertreten, erhalten eine Teilnah - mebestätigung sowie 2 ECTS-Kreditpunkte, die grundsätzlich nicht in den Studienplan integriert werden.

Art. 33 Ausstand

1 Die Mitglieder müssen in den Ausstand treten, falls es die Umstände oder die an den Sitzungen behandelten Themen verlangen.

Art. 34 Ende des Mandats

1 Die Mitglieder scheiden aus:
a) durch Rücktritt;
b) nach Ende des Anstellungsverhältnisses bei der HES-SO//FR oder der betreffenden Schule, wenn es sich um eine Vertreterin oder einen Ver - treter des Personals handelt;
c) nach Exmatrikulation oder am Ende der Ausbildung an der HES-SO// FR, wenn es sich um eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studen - tenschaft handelt.
5 Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 27. Januar 2004 über die Gliederung der Hoch - schule für Technik und Architektur Freiburg in Abteilungen und Stu - diengänge (SGF 426.12);
b) das Reglement vom 14. Juli 1995 für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg (SGF 427.11).

Art. 36 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 2015 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2015 Erlass Grunderlass 01.09.2015 2015_127 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.12.2015 01.09.2015 2015_127
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