Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar (430.210)
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Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar

Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar
1) (Seminarordnung) Vom 27. November 1974 Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Dezember 1974 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 1 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
2) , folgende Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar: I. Aufgaben und Organisation des Kantonalen Lehrerseminars (Pädagogisches Institut)

§1. Das Kantonale Lehrerseminar vermittelt den Lehramtskandida-

ten aller Stufen mit Einschluss des Kindergartens die pädagogische Be- rufsausbildung in Theorie und Praxis.
2 Fachwissenschaftliche bzw. fachliche Vorbildung der Lehramtskandi- daten erfolgt an der Universität oder an den Berufsschulen.
3 Das Erziehungsdepartement kann dem Kantonalen Lehrerseminar Aufträge für erziehungswissenschaftliche Untersuchungen erteilen.

§2. Das Kantonale Lehrerseminar steht unter der Aufsicht der Semi-

narkommission.
2 Ihre Aufgaben sind in dieser Ordnung festgehalten.

§3.

3) Das Kantonale Lehrerseminar steht unter der Leitung des Se- minardirektors.
2 Der Seminardirektor erteilt zwei bis sechs Stunden Unterricht.
3 Dem Seminardirektor sind zwei Ressortleiter beigegeben. Ihre Rechte und Pflichten werden in Ordnungen geregelt.

§4. Seminarlehrer im Hauptamt sind Lehrer, die vorwiegend am Se-

minar oder zu ungefähr gleichen Teilen am Seminar und an andern Schulen unterrichten.
2 Sie werden von der Schulleitung gemäss den Vorschriften des Schul- gesetzes angestellt.
4)

§5. Seminarlehrer im Nebenamt sind Lehrer, denen am Seminar ein-

zelne Lehraufträge erteilt werden und die in der Regel Lehrkräfte der öffentlichen Schulen sind.
2 Die Lehraufträge werden von der Schulleitung auf bestimmte Zeit

§6. Praxislehrer sind in der Regel Lehrkräfte der öffentlichen Schu-

len, bei denen die Kandidaten ihre Unterrichtspraxis absolvieren.
2 Sie werden von der Schulleitung jeweils auf die Dauer eines Kurses gemäss den Vorschriften des Schulgesetzes angestellt.
6)
3 Die Seminardirektion kann weitere Lehrkräfte zur Übernahme be- grenzter Aufgaben beiziehen.

§7.

7) II. Kurse

§8. Die Studienpläne aller Kategorien von Lehramtskandidaten

werden, sowohl was die fachliche wie die pädagogische Ausbildung be- trifft, vom Erziehungsrat nach Anhörung oder auf Antrag der Seminar- kommission festgesetzt.

§9. Das Kantonale Lehrerseminar führt folgende Kurse durch:

8) a) zur pädagogischen Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern an mittleren und oberen Schulen und von Fachlehrerinnen und Fach- lehrern; b) zur Ausbildung von Primarlehrerinnen und Primarlehrern; c) zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern; d) zur pädagogischen Ausbildung von Fachlehrkräften für Textilar- beit und Werken; e) zur pädagogischen Ausbildung von Fachlehrkräften für Hauswirt- schaft.
2 Der Erziehungsrat bestimmt nach Anhörung der Seminarkommis- sion mit Rücksicht auf den Bedarf und auf die Ausbildungsmöglichkei- ten die Anzahl der Kurse.

§ 10. Die Dauer der einzelnen Lektionen beträgt 45 Minuten, für

Doppelstunden in manuellen Fächern sowie Turnen 100 Minuten. Die Ferien des Kantonalen Lehrerseminars fallen in der Regel mit denjeni- gen der öffentlichen Schulen zusammen. III. Aufnahmebedingungen

§ 11. Von allen Bewerbern ist ein Anmeldeformular mit den Persona-

lien, einer Passphotographie und einem ausführlichen, handgeschrie- benen Lebenslauf einzureichen.
2 Zur Feststellung der medizinisch erfassbaren Eignung zum Lehrer- beruf haben sich die Bewerber nach der Anmeldung auf Vorladung hin

§ 12. Im Rahmen der verfügbaren Studienplätze werden in erster

Linie Bewerber aufgenommen, die im Kanton Basel-Stadt oder in einem Kanton, mit dem Basel-Stadt ein Lehrerbildungsabkommen ab- geschlossen hat, Wohnsitz haben.
2 Die Seminardirektion kann Hospitanten zulassen.

§ 13.

9) Die Studienordnung für Mittel- und Oberlehrer legt fest, wel- che Studien an der Universität zu absolvieren sind.
2 Für den Eintritt in den abschliessenden Jahreskurs am Kantonalen Lehrerseminar ist die bestandene Fachprüfung für Mittel-, Ober- und Fachlehrer Voraussetzung.
3 Kandidaten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben eine Auf- nahmeprüfung in deutscher Sprache abzulegen.
4 Alle Kandidaten haben sich über ein Wirtschafts- oder Sozialprakti- kum von mindestens zwölf Wochen Dauer auszuweisen.

§ 14.

10) Wer sich um die Aufnahme in die Ausbildungskurse bewirbt, hat die im Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehre- rinnen und Primarlehrern vom 22. Januar 1990 festgelegten Aufnahme- bedingungen zu erfüllen; vorbehalten bleibt § 11 Abs. 2 der Seminar- ordnung.

§ 15.

11) Für die Aufnahme in die Ausbildungskurse der Kindergärtne- rinnen und Kindergärtner gelten folgende Bedingungen:

1. Schulische Voraussetzungen

Folgende Abschlüsse werden anerkannt: a) Maturität, b) Diplome der HMS, der DMS und anderer Schulen der Sekun- darstufe II, denen eine mindestens 12-jährige, von der Seminar- kommission als ausreichend eingestufte Schulbildung zu Grunde liegt, c) dreijährige abgeschlossene Berufslehre sowie den Nachweis der nötigen Allgemeinbildung. Die Seminarkommission erlässt

2.

3. Bestehen einer Aufnahmeprüfung

Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf folgende Bereiche: a) Deutsch, b) Kunstfächer (Zeichnen, Musik/Gesang, Werken oder Sport), c) Pädagogische Eignung, d) fakultativ: Instrumentalspiel. Wird in einem der Bereiche von lit. a–c die Durchschnittsnote 4

§ 16.

12) Die Aufnahmeprüfung für die Primarlehrer- und die Kinder- gärtnerinnenkurse sowie für Kandidaten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, werden durch die Seminardirektion organisiert.
2 Die Seminardirektion entscheidet auf Antrag der Konferenz der Examinatoren und Experten über die Zulassung zu den Kursen. Gegen den Entscheid der Seminardirektion kann nach den allgemeinen Be- stimmungen an die Seminarkommission rekurriert werden.

§ 17. Bei Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird die Prüfung in

denjenigen Fächern erlassen, in welchen mindestens die Note 5 er- reicht worden ist. Bei der Berechnung der Notensumme werden in die- sen Fällen die Noten der ersten Prüfung eingesetzt.

§ 18. Die Bewerberinnen für die Arbeitslehrerinnen- und Hauswirt-

schaftslehrerinnenkurse haben sich über die bestandene Fachprüfung an der Berufs- und Frauenfachschule auszuweisen, Bewerberinnen für die Hauswirtschaftslehrerinnenkurse zudem über erfolgreich absol- vierte Praktika.

§ 19.

13) Die Seminarkommission kann einen Kandidaten auf Antrag der Direktion oder auf Antrag der an der Ausbildung beteiligten Semi- narlehrer bei mangelnder Eignung zum Lehrerberuf und bei ungenü- genden Leistungen entlassen.
2 Bei mangelndem Fleiss oder schlechtem Betragen kann die Seminar- kommission auf Antrag der Direktion oder auf Antrag der an der Aus- bildung beteiligten Seminarlehrer einen Kandidaten verwarnen und vorübergehend oder gänzlich ausschliessen.
3 Die gänzliche Ausschliessung unterliegt der Genehmigung durch den Erziehungsrat.

§ 20.

14) Gegen Entscheide der Seminarkommission kann nach den all- gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden. pflichtet; die Kontrolle erfolgt anhand eines Testatbuches.
2 Bei unregelmässigem Besuch kann die Seminarkommission das Nachholen des ganzen Kurses oder eines Teils verlangen.

§ 22. Die Seminardirektion kann folgende Dispensationen von Fä-

chern oder von einzelnen Teilen bewilligen: – von Turnen, falls der Kandidat das Turnlehrerdiplom besitzt, – von Schulgesundheitslehre, falls der Kandidat eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Turnlehrerkurs, Samariterkurs, Eintei- lung bei der Sanitätstruppe usw.), – von Sprecherziehung, sobald die Leistungen des Kandidaten der Zielsetzung des Kurses entsprechen.
2 Die Seminardirektion kann ferner generelle Dispensationen bis zu einer Woche bewilligen.
3 Weitergehende Dispensationen kann die Seminarkommission bewil- ligen.
15)

§ 23. Die Diplomprüfungen für alle Kurse stehen unter der Leitung

der zuständigen Prüfungsausschüsse.

§ 24. Es werden Kursgelder und Gebühren erhoben, deren Höhe

vom Erziehungsdepartement nach Anhörung der Seminardirektion festgesetzt wird und im Kantonsblatt zu publizieren ist.
2 Kandidaten mit Wohnsitz im Ausland bzw. in Kantonen, die kein Lehrerbildungsabkommen mit dem Kanton Basel-Stadt abgeschlossen haben, entrichten die vierfachen Kursgelder und Hospitationsgebüh- ren.
3 Kandidaten, die Vorlesungen und Kurse an Fachbildungsanstalten besuchen, haben zusätzlich die dort geltenden Gebühren zu entrichten.
4 In besonderen Fällen kann Kandidaten auf Gesuch hin das Kursgeld ganz oder teilweise durch den Präsidenten der Seminarkommission er- lassen werden.
5 Die Kursteilnehmer haben die vorgeschriebenen Lehrmittel und Lehrmaterialien auf eigene Kosten anzuschaffen.
IV. Mitwirkung der öffentlichen Schulen an der Lehrerbildung

§ 25.

16) Alle Bildungs- und Erziehungsinstitutionen im Kanton haben sich in den Dienst der Lehrerbildung zu stellen. Für die praktische Aus- bildung der Lehramtskandidaten werden nach Rücksprache mit den Rektoren in der Regel Klassen der öffentlichen Schulen und ihrer Leh- rer in Anspruch genommen. Bei der Beanspruchung der Klassen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass sie ihre Lernziele in vollem Um- fange erreichen können; sie sollen jährlich mit nicht mehr als 240 Stun- den Unterrichtspraxis der Kandidaten belegt werden.
2 Die Kandidaten der Mittel-, Ober- und Fachlehrerkurse absolvieren ihre Unterrichtspraxis im Umfange von sechs bis zehn Wochenstunden: a) in eigener Klasse mit festem Pensum an einer der Schulen, an wel- chen ihr Diplom Gültigkeit haben wird, oder b) in Klassen von Praxislehrern, c) in einem aus diesen Formen gemischten Verfahren.
3 Kandidaten, die mit festem Pensum angestellt sind, werden nach den entsprechenden Ansätzen entlöhnt. Im übrigen wird für Unterricht im Rahmen der Praktika keine Entschädigung ausgerichtet.
4 Hospitanten werden durch die Seminardirektion nur ausnahmsweise zur Unterrichtspraxis zugelassen. V.
17) Neuordnung im Hinblick auf den Staatsvertrag mit dem Kanton Basel-Landschaft

§ 25a.

18) Im Hinblick auf die Neuordnung der Lehrkräfteausbildung auf staatsvertraglicher Basis mit dem Kanton Basel-Landschaft ist bis zur Wirksamkeit der neuen Rechtsgrundlagen für Studienanfängerin- nen und -anfänger die Übergangsordnung zur Seminarordnung mass- gebend.

§ 25b.

19) Die bereits am Pädagogischen Institut laufenden Studien- gänge werden nach den Bestimmungen durchlaufen und abgeschlos- sen, die zu Beginn des jeweiligen Studienganges in Kraft gewesen sind. Für Studierende, welche berufsvorbereitende Kurse gemäss § 11 Ziff. 2 der Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt vor dem 1. Au- gust 2002 besucht haben, gilt bis am 31. Juli 2005 das Gleiche.
2 Die Direktion kann – wenn dies organisatorisch und budgetär mög- lich ist – Studierende aus einem Studiengang alter Ordnung auf ihren Wunsch hin einzeln oder pro Studiengang und Kohorte ihre Ausbil- dung nach dieser neuen Ordnung absolvieren lassen.
3 Studierende, die Ausbildungsangebote gemäss § 20 der Übergangs- ordnung zur Seminarordnung durchlaufen, können diese längstens bis zum 31. Juli 2005 gemäss Abs. 1 abschliessen.

§ 25c.

20) Die Regelung von § 25a gilt ab Studienjahr 2002/2003 und geht allfälligen widersprechenden Bestimmungen vor. VI.
21) Schlussbestimmungen

§ 26. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Kantonale Leh-

rerseminar vom 8. Juli 1946 aufgehoben. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft.
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