Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar
                            Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  (Seminarordnung)  Vom 27. November 1974  Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Dezember 1974  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 1  des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , folgende Ordnung für  das Kantonale Lehrerseminar:  I. Aufgaben und Organisation des Kantonalen Lehrerseminars  (Pädagogisches Institut)
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Das Kantonale Lehrerseminar vermittelt den Lehramtskandida-
                            ten aller Stufen mit Einschluss des Kindergartens die pädagogische Be-  rufsausbildung in Theorie und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachwissenschaftliche bzw. fachliche Vorbildung der Lehramtskandi-  daten erfolgt an der Universität oder an den Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erziehungsdepartement kann dem Kantonalen Lehrerseminar  Aufträge für erziehungswissenschaftliche Untersuchungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Das Kantonale Lehrerseminar steht unter der Aufsicht der Semi-
                            narkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Aufgaben sind in dieser Ordnung festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            3)  Das Kantonale Lehrerseminar steht unter der Leitung des Se-  minardirektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Seminardirektor erteilt zwei bis sechs Stunden Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  Seminardirektor  sind  zwei  Ressortleiter  beigegeben.  Ihre  Rechte und Pflichten werden in Ordnungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Seminarlehrer im Hauptamt sind Lehrer, die vorwiegend am Se-
                            minar  oder  zu  ungefähr  gleichen  Teilen  am  Seminar  und  an  andern  Schulen unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der Schulleitung gemäss den Vorschriften des Schul-  gesetzes angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Seminarlehrer im Nebenamt sind Lehrer, denen am Seminar ein-
                            zelne Lehraufträge erteilt werden und die in der Regel Lehrkräfte der  öffentlichen Schulen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehraufträge werden von der Schulleitung auf bestimmte Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Praxislehrer sind in der Regel Lehrkräfte der öffentlichen Schu-
                            len, bei denen die Kandidaten ihre Unterrichtspraxis absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der Schulleitung jeweils auf die Dauer eines Kurses  gemäss den Vorschriften des Schulgesetzes angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Seminardirektion kann weitere Lehrkräfte zur Übernahme be-  grenzter Aufgaben beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
                            7)  II. Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Studienpläne aller Kategorien von Lehramtskandidaten
                            werden, sowohl was die fachliche wie die pädagogische Ausbildung be-  trifft, vom Erziehungsrat nach Anhörung oder auf Antrag der Seminar-  kommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Das Kantonale Lehrerseminar führt folgende Kurse durch:
                            8)  a) zur pädagogischen Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern an  mittleren und oberen Schulen und von Fachlehrerinnen und Fach-  lehrern;  b) zur Ausbildung von Primarlehrerinnen und Primarlehrern;  c) zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern;  d) zur pädagogischen Ausbildung von Fachlehrkräften für Textilar-  beit und Werken;  e) zur pädagogischen Ausbildung von Fachlehrkräften für Hauswirt-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat bestimmt nach Anhörung der Seminarkommis-  sion mit Rücksicht auf den Bedarf und auf die Ausbildungsmöglichkei-  ten die Anzahl der Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Dauer der einzelnen Lektionen beträgt 45 Minuten, für
                            Doppelstunden in manuellen Fächern sowie Turnen 100 Minuten. Die  Ferien des Kantonalen Lehrerseminars fallen in der Regel mit denjeni-  gen der öffentlichen Schulen zusammen.  III. Aufnahmebedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Von allen Bewerbern ist ein Anmeldeformular mit den Persona-
                            lien, einer Passphotographie und einem ausführlichen, handgeschrie-  benen Lebenslauf einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Feststellung der medizinisch erfassbaren Eignung zum Lehrer-  beruf haben sich die Bewerber nach der Anmeldung auf Vorladung hin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Im Rahmen der verfügbaren Studienplätze werden in erster
                            Linie  Bewerber  aufgenommen,  die  im  Kanton  Basel-Stadt  oder  in  einem Kanton, mit dem Basel-Stadt ein Lehrerbildungsabkommen ab-  geschlossen hat, Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Seminardirektion kann Hospitanten zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            9)  Die Studienordnung für Mittel- und Oberlehrer legt fest, wel-  che Studien an der Universität zu absolvieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Eintritt in den abschliessenden Jahreskurs am Kantonalen  Lehrerseminar ist die bestandene Fachprüfung für Mittel-, Ober- und  Fachlehrer Voraussetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben eine Auf-  nahmeprüfung in deutscher Sprache abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Kandidaten haben sich über ein Wirtschafts- oder Sozialprakti-  kum von mindestens zwölf Wochen Dauer auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            10)  Wer sich um die Aufnahme in die Ausbildungskurse bewirbt,  hat die im Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehre-  rinnen und Primarlehrern vom 22. Januar 1990 festgelegten Aufnahme-  bedingungen zu erfüllen; vorbehalten bleibt § 11 Abs. 2 der Seminar-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            11)  Für die Aufnahme in die Ausbildungskurse der Kindergärtne-  rinnen und Kindergärtner gelten folgende Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schulische Voraussetzungen
                            Folgende Abschlüsse werden anerkannt:  a)  Maturität,  b)  Diplome der HMS, der DMS und anderer Schulen der Sekun-  darstufe II, denen eine mindestens 12-jährige, von der Seminar-  kommission   als   ausreichend   eingestufte   Schulbildung   zu  Grunde liegt,  c)  dreijährige  abgeschlossene  Berufslehre  sowie  den  Nachweis  der nötigen Allgemeinbildung. Die Seminarkommission erlässt
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
3. Bestehen einer Aufnahmeprüfung
                            Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf folgende Bereiche:  a)  Deutsch,  b)  Kunstfächer (Zeichnen, Musik/Gesang, Werken oder Sport),  c)  Pädagogische Eignung,  d)  fakultativ: Instrumentalspiel.  Wird in einem der Bereiche von lit. a–c die Durchschnittsnote 4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            12)  Die Aufnahmeprüfung für die Primarlehrer- und die Kinder-  gärtnerinnenkurse sowie für Kandidaten, deren Muttersprache nicht  Deutsch ist, werden durch die Seminardirektion organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Seminardirektion  entscheidet  auf  Antrag  der  Konferenz  der  Examinatoren und Experten über die Zulassung zu den Kursen. Gegen  den Entscheid der Seminardirektion kann nach den allgemeinen Be-  stimmungen an die Seminarkommission rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Bei Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird die Prüfung in
                            denjenigen  Fächern  erlassen,  in  welchen  mindestens  die  Note  5  er-  reicht worden ist. Bei der Berechnung der Notensumme werden in die-  sen Fällen die Noten der ersten Prüfung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die Bewerberinnen für die Arbeitslehrerinnen- und Hauswirt-
                            schaftslehrerinnenkurse haben sich über die bestandene Fachprüfung  an der Berufs- und Frauenfachschule auszuweisen, Bewerberinnen für  die  Hauswirtschaftslehrerinnenkurse  zudem  über  erfolgreich  absol-  vierte Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            13)  Die Seminarkommission kann einen Kandidaten auf Antrag  der Direktion oder auf Antrag der an der Ausbildung beteiligten Semi-  narlehrer bei mangelnder Eignung zum Lehrerberuf und bei ungenü-  genden Leistungen entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mangelndem Fleiss oder schlechtem Betragen kann die Seminar-  kommission auf Antrag der Direktion oder auf Antrag der an der Aus-  bildung  beteiligten  Seminarlehrer  einen  Kandidaten  verwarnen  und  vorübergehend oder gänzlich ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gänzliche Ausschliessung unterliegt der Genehmigung durch den  Erziehungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            14)  Gegen Entscheide der Seminarkommission kann nach den all-  gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden.  pflichtet; die Kontrolle erfolgt anhand eines Testatbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  unregelmässigem  Besuch  kann  die  Seminarkommission  das  Nachholen des ganzen Kurses oder eines Teils verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die Seminardirektion kann folgende Dispensationen von Fä-
                            chern oder von einzelnen Teilen bewilligen:  –  von Turnen, falls der Kandidat das Turnlehrerdiplom besitzt,  –  von  Schulgesundheitslehre,  falls  der  Kandidat  eine  gleichwertige  Ausbildung  absolviert  hat  (Turnlehrerkurs,  Samariterkurs,  Eintei-  lung bei der Sanitätstruppe usw.),  –  von  Sprecherziehung,  sobald  die  Leistungen  des  Kandidaten  der  Zielsetzung des Kurses entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Seminardirektion kann ferner generelle Dispensationen bis zu  einer Woche bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitergehende Dispensationen kann die Seminarkommission bewil-  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Die Diplomprüfungen für alle Kurse stehen unter der Leitung
                            der zuständigen Prüfungsausschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Es werden Kursgelder und Gebühren erhoben, deren Höhe
                            vom  Erziehungsdepartement  nach  Anhörung  der  Seminardirektion  festgesetzt wird und im Kantonsblatt zu publizieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidaten  mit  Wohnsitz  im  Ausland  bzw.  in  Kantonen,  die  kein  Lehrerbildungsabkommen mit dem Kanton Basel-Stadt abgeschlossen  haben, entrichten die vierfachen Kursgelder und Hospitationsgebüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten,  die  Vorlesungen  und  Kurse  an  Fachbildungsanstalten  besuchen, haben zusätzlich die dort geltenden Gebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen kann Kandidaten auf Gesuch hin das Kursgeld  ganz oder teilweise durch den Präsidenten der Seminarkommission er-  lassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kursteilnehmer  haben  die  vorgeschriebenen  Lehrmittel  und  Lehrmaterialien auf eigene Kosten anzuschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Mitwirkung der öffentlichen Schulen an der Lehrerbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            16)  Alle Bildungs- und Erziehungsinstitutionen im Kanton haben  sich in den Dienst der Lehrerbildung zu stellen. Für die praktische Aus-  bildung der Lehramtskandidaten werden nach Rücksprache mit den  Rektoren in der Regel Klassen der öffentlichen Schulen und ihrer Leh-  rer in Anspruch genommen. Bei der Beanspruchung der Klassen ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  dass  sie  ihre  Lernziele  in  vollem  Um-  fange erreichen können; sie sollen jährlich mit nicht mehr als 240 Stun-  den Unterrichtspraxis der Kandidaten belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidaten der Mittel-, Ober- und Fachlehrerkurse absolvieren  ihre Unterrichtspraxis im Umfange von sechs bis zehn Wochenstunden:  a) in eigener Klasse mit festem Pensum an einer der Schulen, an wel-  chen ihr Diplom Gültigkeit haben wird, oder  b) in Klassen von Praxislehrern,  c) in einem aus diesen Formen gemischten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten, die mit festem Pensum angestellt sind, werden nach den  entsprechenden Ansätzen entlöhnt. Im übrigen wird für Unterricht im  Rahmen der Praktika keine Entschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hospitanten werden durch die Seminardirektion nur ausnahmsweise  zur Unterrichtspraxis zugelassen.  V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Neuordnung im Hinblick auf den Staatsvertrag  mit dem Kanton Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a.
                            18)  Im Hinblick auf die Neuordnung der Lehrkräfteausbildung  auf staatsvertraglicher Basis mit dem Kanton Basel-Landschaft ist bis  zur Wirksamkeit der neuen Rechtsgrundlagen für Studienanfängerin-  nen und -anfänger die Übergangsordnung zur Seminarordnung mass-  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b.
                            19)  Die bereits am Pädagogischen Institut laufenden Studien-  gänge werden nach den Bestimmungen durchlaufen und abgeschlos-  sen, die zu Beginn des jeweiligen Studienganges in Kraft gewesen sind.  Für Studierende, welche berufsvorbereitende Kurse gemäss § 11 Ziff. 2  der  Ordnung  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  das  Lehramt  an  mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt vor dem 1. Au-  gust 2002 besucht haben, gilt bis am 31. Juli 2005 das Gleiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann – wenn dies organisatorisch und budgetär mög-  lich ist – Studierende aus einem Studiengang alter Ordnung auf ihren  Wunsch hin einzeln oder pro Studiengang und Kohorte ihre Ausbil-  dung nach dieser neuen Ordnung absolvieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, die Ausbildungsangebote gemäss § 20 der Übergangs-  ordnung zur Seminarordnung durchlaufen, können diese längstens bis  zum 31. Juli 2005 gemäss Abs. 1 abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25c.
                            20)  Die Regelung von § 25a gilt ab Studienjahr 2002/2003 und  geht allfälligen widersprechenden Bestimmungen vor.  VI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Kantonale Leh-
                            rerseminar vom 8. Juli 1946 aufgehoben.  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft.