Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit
                            Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen  ohne eidgenössische Gültigkeit  Vom 5. Januar 1987  Vom Erziehungsrat genehmigt am 11. Februar 1987.  Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät erlässt, gestützt  auf § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Januar 1937
                            1)  sowie  auf  die  jeweils  gültige  eidgenössische  «Prü-  fungsordnung für das Medizinalpersonal», folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät führt Prü-
                            fungen  durch  für  Studierende  der  Pharmazie,  die  im  Besitz  eines  schweizerischen Maturitätszeugnisses oder eines der schweizerischen  Maturität  entsprechenden  ausländischen  Reifezeugnisses  sind.  Das  Bestehen dieser Prüfungen berechtigt nicht zur Führung einer Apo-  theke in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Prüfungen finden jährlich im Sommer/Herbst statt. Die An-
                            meldungs- und Prüfungstermine sind für Apotheker dieselben wie für  die eidgenössischen Medizinalprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Fakultät ernennt aus ihrer Mitte einen Ausschuss (Fakultäts-
                            ausschuss) aus drei Mitgliedern für die pharmazeutischen Prüfungen.  Die  Kandidaten  reichen  dem  Präsidenten  des  Fakultätsausschusses  ihre Gesuche auf den angegebenen Termin ein; der Ausschuss prüft die  Ausweise; im Zweifelsfall entscheidet die Fakultät. Ist Zulassung be-  schlossen, so ordnet der Präsident im Namen des Dekans die Prüfung  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Universitätsquästur besorgt das Rechnungswesen.
§5. Die Examinatoren und ihre Stellvertreter sind dieselben wie für
                            die eidgenössischen Medizinalprüfungen für Apotheker.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Bei den praktischen Prüfungen werden die Aufgaben durch das
                            Los verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Bei den theoretischen Prüfungen, die mündlich und/oder schrift-
                            lich durchgeführt werden können, führt ein Mitglied des Fakultätsaus-  schusses den Vorsitz. Die Zeitdauer, welche für jedes Fach der mündli-
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der
                            Hauptnoten 4,0 nicht erreicht oder wenn der Kandidat zwei Hauptno-  ten unter 4,0 oder eine unter 2,0 erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Examinatoren
                            einem Kandidaten, der die Prüfung nicht bestanden hat, für den Zutritt  zu einer ferneren Prüfung eine einjährige Wartefrist auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Über jede Prüfung wird ein Protokoll auf besonderem Formular
                            Examinatoren und des Vorsitzenden enthält und im Archiv der Fakul-  tät aufbewahrt wird. Ferner werden die Namen der geprüften Kandida-  ten, das Datum der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ins Protokoll  der Fakultät eingetragen. Die Kandidaten erhalten einen Prüfungsaus-  weis mit der Originalunterschrift des Dekans. Nach erfolgreichem Be-  stehen der Schlussprüfung erhält der Kandidat ein Ausländerdiplom  als  Apotheker.  Die  Ausweise  über  die  bestandene  pharmazeutische  Schlussprüfung sowie das Ausländerdiplom berechtigen nicht zur Füh-  rung  einer  Apotheke  im  Gebiete  der  schweizerischen  Eidgenossen-  schaft. Diese Einschränkungen sind in geeigneter Weise auf dem Prü-  fungsausweis und auf dem Diplom zu vermerken. Ein Kandidat, der die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  erhält  eine  Protokollabschrift  mit  An-  gabe der allfälligen Wartefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Bei Wiederholung muss der gesamte Prüfungsabschnitt noch-
                            mals abgelegt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der na-  turwissenschaftlichen,  der  pharmazeutischen  Grundfächer-  und/oder  der Schlussprüfung ist unzulässig. Kandidaten, die einen Prüfungsab-  schnitt nicht bestanden haben, zahlen bei dessen Wiederholung neben  der Anmeldegebühr die ganze betreffende Examensgebühr; Kandida-  ten, die nur einen Teil der Schlussprüfung zu wiederholen haben, zah-  len ausser der Anmeldegebühr die den nochmals abzulegenden theore-  tischen Prüfungen entsprechenden Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Über die Auslegung vorliegender Bestimmungen und hier nicht
                            vorgesehener Fälle entscheidet die Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die pharmazeutische Prüfung zerfällt in vier Hauptabschnitte,
                            nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die naturwissenschaftliche Prüfung;
2. die pharmazeutische Grundfächerprüfung;
3. Assistentenprüfung (wird nicht durch die Universität abgehalten
                            I. Naturwissenschaftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Um den Zutritt zur naturwissenschaftlichen Prüfung zu erlan-
                            gen, hat der Kandidat beizubringen:  a) ein Maturitätszeugnis nach § 1;  b) Nachweis über mindestens zwei Semester naturwissenschaftlicher  Studien;  c) Zeugnisse über den Besuch der Vorlesungen und Kurse, wie sie für  die naturwissenschaftliche Prüfung des jeweils in Kraft befindli-  chen Reglements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen ge-  fordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr von Fr. 20.– an den Quä-  stor zu entrichten. Wird der Kandidat zugelassen, so muss er bei Antritt  der  Prüfung  eine  Quittung  über  die  beim  Quästor  eingezahlte  Prü-  fungsgebühr  in  der  Höhe  der  jeweils  gültigen  eidgenössischen  Prü-  fungsgebühren vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die naturwissenschaftliche Prüfung zerfällt in einen prakti-
                            schen und einen theoretischen Teil. Diese erstrecken sich über die Fä-  cher, welche für die naturwissenschaftliche Prüfung des jeweils in Kraft  befindlichen Reglements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen  angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Ergebnisse des praktischen und des theoretischen Teils
                            werden gemeinsam berechnet. Im übrigen gilt der § 9.  II. Pharmazeutische Grundfächerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Um zur pharmazeutischen Grundfächerprüfung zugelassen zu
                            werden, muss der Kandidat  a) die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden haben. Der Fakul-  über im Ausland bestandene Prüfungen verfügt, über deren Äqui-  valenz. Im Zweifelsfall entscheidet die Fakultät;  b) ein Jahr pharmazeutische Grundstudien mit den Zeugnissen über  den Besuch der Vorlesungen und Kurse, wie sie für die pharmazeu-  tische Grundfächerprüfung des jeweils in Kraft befindlichen Re-  glements  für  die  eidgenössischen  Medizinalprüfungen  gefordert  werden, absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr von Fr. 20.– an den Quä-  stor zu entrichten. Wird der Kandidat zugelassen, so muss er bei Antritt  der  Prüfung  eine  Quittung  über  die  beim  Quästor  einbezahlte  Prü-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Ergebnisse der beiden Teile werden gemeinsam berechnet.
                            Im übrigen gilt der § 9.  III. Pharmazeutische Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Um den Zutritt zur pharmazeutischen Schlussprüfung zu erlan-
                            gen, sind vom Kandidaten vorzulegen:  a) ein Reifezeugnis gemäss § 1;  b) die Ausweise über die an einer schweizerischen Hochschule be-  standene pharmazeutisch-naturwissenschaftliche Prüfung und die  pharmazeutische  Grundfächerprüfung.  Der  Fakultätsausschuss  entscheidet in den Fällen, in denen der Kandidat über im Ausland  bestandene Prüfungen verfügt, über deren Äquivalenz. Im Zwei-  felsfall entscheidet die Fakultät;  c) der Nachweis, dass der Kandidat mindestens ein Jahr in einer Apo-  theke tätig war (davon sind maximal sechs Monate in einer Spital-  apotheke  zulässig)  und  eine  dem  eidgenössischen  Reglement  äquivalente Assistentenprüfung bestanden hat;  d) die Belege über ein mindestens viersemestriges Fachstudium an  der Universität Basel, eventuell an einer anderen schweizerischen  Universität;  e) Zeugnisse über den Besuch der Kurse und Vorlesungen, wie sie für  das  pharmazeutische  Fachstudium  des  jeweils  in  Kraft  befindli-  chen  Reglements  für  die  eidgenössischen  Medizinalprüfungen  vorgeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr von Fr. 20.– an den Quä-  stor zu entrichten. Wird der Kandidat zugelassen, so muss er bei Antritt  der  Prüfung  eine  Quittung  über  die  beim  Quästor  einbezahlte  Prü-  fungsgebühr  in  der  Höhe  der  jeweils  gültigen  eidgenössischen  Prü-  fungsgebühren vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die Schlussprüfung zerfällt in einen praktischen und einen
                            mündlichen Teil. Diese erstrecken sich über die Fächer, welche für die  pharmazeutische Schlussprüfung des jeweils in Kraft befindlichen Re-  glements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen angegeben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Die Ergebnisse des praktischen und des mündlichen Teils wer-
                            den getrennt berechnet. Das Ergebnis des praktischen Teils entschei-  det über die Zulassung zum mündlichen Teil. Im übrigen gilt § 9. Hat  der Kandidat den mündlichen Teil nicht bestanden, so hat er nur diesen  Teil der Prüfung zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Die Namen der Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestan-
                            den  haben,  werden  jeweils  nach  Abschluss  der  Prüfung  den  andern  schweizerischen Universitäten bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Die Prüfungsgebühren können weder erlassen noch gestundet
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Tritt ein Kandidat nach der Anmeldung freiwillig zurück, so hat
                            er sich beim Präsidenten des Fakultätsausschusses (§ 3) schriftlich ab-  zumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldet sich der Kandidat bis spätestens sieben Tage vor Beginn der  Prüfung ab, so hat er Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsge-  bühr. Meldet er sich erst nach diesem Zeitpunkt ab, so verfällt die ein-  bezahlte Prüfungsgebühr, und eine noch nicht einbezahlte Prüfungsge-  bühr wird geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Meldet ein Kandidat sich erst ab, nachdem er die Prüfung begonnen  hat, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  ein  Kandidat  wegen  Erkrankung  oder  aus  andern  wichtigen  Gründen verhindert, die Prüfung zu beginnen oder fortzusetzen, so hat  er dies dem Präsidenten des Fakultätsausschusses mitzuteilen, sobald  der Verhinderungsgrund eintritt, und im Falle der Erkrankung ein ärzt-  liches Zeugnis beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Meldet sich der Kandidat rechtzeitig ab, so kann er die Anrechnung  erzielter  Prüfungsergebnisse  verlangen  oder,  sofern  er  nicht  schon  durchgefallen ist, auf deren Anrechnung verzichten. In diesem Falle  wird die Prüfung annulliert. Werden die Prüfungsergebnisse angerech-  net, so hat der Kandidat für die spätere Fortsetzung der Prüfung nur die  Anmeldegebühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Meldet sich der Kandidat nicht rechtzeitig oder bei Erkrankung ohne  ärztliches Zeugnis ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die ein-  bezahlte Prüfungsgebühr verfällt, und eine noch nicht einbezahlte Prü-  fungsgebühr wird geschuldet.  schen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 6. April 1987 wirk-  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)