Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Maschinenbau
                            Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Maschinenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 30. März 1988 (Stand 8. Mai 1988)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf Antrag  der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel,  erlässt folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978, der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerken  -  nung   von   Technikerschulen   (Eidg.   Volkswirtschaftsdepartement)  vom 25. November 1982 eine Technikerschule (TS) Maschinenbau ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Technikerschule hat zum Ziel, Techniker (TS) Maschinenbau  auszubilden, die befähigt sind,  – nach gegebenen Vorgaben Konstruktionen im allgemeinen Maschi  -  nenbau, im Apparatebau und im Bau ganzer Anlagen selbständig zu  entwickeln und zeichnerisch darzustellen,  –   dabei   die   festigkeitsmässigen   und   werkstofftechnischen   Belange  miteinzubeziehen und  – fabrikationstechnische sowie organisatorische Gegebenheiten zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die   Technikerschule   ist   Bestandteil   der   Mechanisch-technischen  Abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihilfe  der technisch-administrativen Arbeiten wird ein Fachlehrer als Leiter  eingesetzt, welchem während der Dauer des Auftrages eine Entlas  -  tung von zwei Wochenstunden gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsichtskommission
                            1  Die  Aufsicht  wird durch die AGS-Kommission bzw. durch deren  Ausschuss (Mechanisch-technische Abteilung) ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission  und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Aus  -  schuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständigen Ver  -  bänden vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 4. 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulassung
                            1  Abgeschlossene   Berufsausbildung   als   Maschinenzeichner,   Maschi  -  nenmechaniker,   Mechaniker,   Elektromechaniker   oder   verwandter  Beruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestandene Aufnahmeprüfung oder erfolgreiche Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahmeverfahren
                            1  Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung der AGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen Grundlagenfä  -  cher, Allgemeinbildung und ein Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen mehr Kandidaten die Aufnahmeprüfung, als Plätze verfüg  -  bar sind, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der Prü  -  fungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Zahl der Anmeldungen dies erlaubt, werden alle Kandida  -  ten zu einer Probezeit von ca. zehn Wochen zugelassen. Die Probezeit  ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller Fächer 4,0 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bildungsgang
                            1  Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Art der beruflichen Tätigkeit achtet die Schulleitung auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5/2 der «Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung  von Technikerschulen» vom 25. November 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Semesterzeugnisse
                            1  Am  Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über  Leistungen und Absenzen Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Promotion
                            1  Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis  ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht Promovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweimaliges   Nichtbestehen   des   gleichen   Semesters   hat   den   Aus  -  schluss aus der Technikerschule zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abschlussprüfung
                            1  Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandi  -  dat in der Lage ist, die technischen Funktionen und die Probleme von  Konstruktion und Fabrikation zu erkennen und zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschlussprüfung besteht aus einer Konstruktions-Prüfungsar  -  beit aus dem Gebiet des Maschinen-, Apparate- oder des Anlagen  -  baus. Schriftliche und/oder mündliche Prüfungen werden in den Fä  -  chern   Mechanik/Festigkeitslehre,   Werkstoffkunde,   Hydraulik   und  Wärmelehre, Mess-, Steuer- und Regeltechnik durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von folgenden Fächern werden die Durchschnittsnoten der Semes  -  terzeugnisse als Erfahrungsnoten für die Abschlussprüfung gewertet:  Mathematik, Informatik/Programmieren, Elektrotechnik, CAD/CNC  und allgemeinbildende Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn  – die Prüfungsarbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und  – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt  von mindestens 4,0 erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese nach frühes  -  tens einem Jahr letztmals wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wer   die   Abschlussprüfung   bestanden   hat,   darf   die   Bezeichnung  Techniker TS Maschinenbau öffentlich führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung
                            1  Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskom  -  mission eingesetzte Prüfungskommission mit den von ihr zugezoge  -  nen Fachexperten nimmt die Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungskommission gehören an:  – drei Fachexperten aus den Berufen TS Maschinenbau, Ing. HTL,  dipl. Ing. ETH oder gleichwertige Ausbildungen;  – zwei Lehrervertreter aus dem Kollegium Technikerschule TS Ma  -  schinenbau der AGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtskommission AGS bestimmt aus den Mitgliedern der  Prüfungskommission deren Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entscheidungsbe  -  fugnis obliegen der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer  Mitglieder   anwesend   ist.   Sie   beschliesst   mit   einfachem   Mehr.   Bei  Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Prüfungskommission bestimmt die Examinatoren und die Ex  -  perten auf Vorschlag der Schulleitung TS Maschinenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen:  – die Aufsicht über die Prüfungen;  – die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfun  -  gen;  – die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Be  -  schlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Fachge  -  biete;  – der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen;  – der Entscheid über die Verleihung des Titels Techniker TS Maschi  -  nenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rekurse
                            1  Gegen   Entscheidungen   der   Schulleitung   und   der   Prüfungsorgane  kann nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965  bzw. nach § 48 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes vom 21. Fe  -  bruar 1985 rekurriert werden.  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 8. 5. 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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