Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen
Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen Vom 16. Januar 1951 Vom Erziehungsrat genehmigt am 19. März 1951 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom
14. Januar 1937
1) , folgende Ordnung:
§1. Dem Fakultätsausschuss für die pharmazeutischen Prüfungen
liegen folgende Aufgaben ob: a) die Annahme der Anmeldungen und die Prüfung der Unterlagen; b) die Festsetzung des genauen Datums der Prüfungen; c) die Einladung der Examinatoren und Kandidaten zu den Prüfun- gen; d) die Ausstellung der Ausweise.
§2. Ein Mitglied des Fakultätsausschusses führt den Vorsitz in den
Prüfungen.
§3.
2)
§4. Diese Ordnung tritt auf den 1. April 1951 in Kraft.
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