Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat betreffend die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt  zum Konkordat betreffend die Befreiung  von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten  Vom 10. Juli 1902  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:  Der Regierungsrat wird beauftragt, den Beitritt des Kantons Basel-  Stadt zum Konkordat betreffend die Befreiung von der Sicherheitslei-  stung für die Prozesskosten zu erklären.  Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung  zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten  (cautio «judicatum solvi»)  Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 1.  Der Schweizer Bürger, der als Partei oder Intervenient im Zi-  vilprozesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor  Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat  beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem  Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu  keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Ver-  langen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus  diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen sol-  chen Intervenienten gestellt werden.  Art. 2.  Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schwei-  zer Bürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der inter-  nationalen  Übereinkunft  betreffend  Zivilprozessrecht  vom  14.  No-  vember 1896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat  beigetretenen Kantone in einer der in Art. 1 bezeichneten Eigenschaf-  ten vor Gericht auftreten.