Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva... (831.31)
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Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * (TG ELV) vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zeitlich massgebende Kosten

1 Krankheits- und Behinderungskosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2 Die kantonale Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rech - nungsstellung abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung (EL) für Berechtigte oder für einzelne Fami - lienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 zu erfolgen.

§ 2 Kosten im Ausland

1 Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden ausnahms - weise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
2 Im Ausland entstandene Kosten für Kuraufenthalte werden nicht vergütet.

§ 3 Kostenbeteiligung in der Krankenversicherung

1 Ungeachtet der gewählten Franchise wird höchstens eine Kostenbeteiligung im Rahmen von Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
1 ) ver - gütet.
2 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird die Kostenbeteiligung nach

Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

2 ) nicht ver - gütet. *
1) SR 832.102
2) SR 832.10

§ 4 Transportkosten

1 Vergütet werden Kosten bis insgesamt höchstens Fr. 4'800 pro Jahr:
1. für einen Notfalltransport in der Schweiz
2. für eine notwendige Verlegung
3. * für den Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort
4. * für den Transport zur nächstgelegenen Tagesstätte nach § 12
2 Für den Transport nach Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 werden nur die Kosten vergütet, die dem günstigsten Tarif der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem di - rekten Weg entsprechen. *
3 Ist der versicherten Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung die Benützung der öffentlichen Transportmittel nicht möglich, werden die Kosten eines anderen, zumutbaren Transportmittels vergütet. *
4 Für private Personenwagen werden pauschal höchstens Fr. 0.70 pro km vergütet; erfolgen Abgabe oder Amortisation durch die IV, beträgt der Ansatz höchstens Fr. 0.25 pro km. *

§ 5 Vergütung nach dem Tod

1 Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Er - gänzungsleistungen einbezogen war, so werden ihre Krankheits- und Behinderungs - kosten vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach dem Tod verlangen.

§ 5a * Auszahlung der Vergütung

1 Die Vergütung für ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten ist an die anspruchsberechtigten Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleis - tung auszurichten.
2 Von Zahnärztinnen und Zahnärzten, Hörzentren, Elektrobetten-Lieferanten, Sterbe - hospizen, der Pro Senectute und anerkannten Spitexorganisationen in Rechnung ge - stellte Kosten, die ausgewiesen und noch nicht bezahlt sind, können diesen direkt vergütet werden. *
2. Heim-, Spital- oder Kuraufenthalte

§ 5b * Anerkannte Heime

1 Anerkannte Heime im Kanton Thurgau im Sinne von Art. 25a Abs. 1 der Verord - nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung (ELV)
1 ) sind:
1. Einrichtungen, die auf der Spitalliste gemäss § 29 des Gesetzes über die Kran - kenversicherung (TG KVG)
2 ) und der Pflegeheimliste gemäss § 25 der Ver - ordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV)
3 ) aufgeführt sind
2. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung gemäss § 6b des Gesetzes über die öf - fentliche Sozialhilfe (SHG)
4 )
3. Einrichtungen für stationäre Aufenthalte mit Betriebsbewilligung gemäss § 6c SHG
4. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der Ver - ordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)
5 )
5. Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss Art. 4 PAVO
6. Sonderschulheime mit Betriebsbewilligung gemäss § 7 der Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote
6 )

§ 6 Maximal anrechenbare Tagestaxe *

1a Bei Aufenthalt in einem inner- oder ausserkantonalen Spital, anerkannten Alters- oder Pflegeheim wird für Hotellerie und Betreuung gesamthaft höchstens eine Ta - gestaxe von Fr. 180 angerechnet. Hat die versicherte Person einen Eigenanteil an die Pflege zu leisten, erhöht sich die maximal anrechenbare Tagestaxe um den im Kanton Thurgau geltenden Ansatz des Eigenanteils, höchstens aber um die nach Abzug des Beitrages der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verbleibenden Kosten. *
1 Bei Aufenthalt in einem anderen inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim werden höchstens folgende Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung angerechnet: *
1. * Kinderheim oder heimähnliche Institution wie Pflegefamilie, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantiert: Fr. 205
2. * andere Pflegefamilie: Fr. 85
3. * ...
1) SR 831.301
2) RB 832.1
3) RB 832.10
4) RB 850.1
5) SR 211.222.338
6) RB 411.411
4. * von der Politischen Gemeinde bewilligtes Betreuungs- und Pflegeangebot: Fr. 120
5. * Wohnheim für Invalide (Menschen mit Behinderung), exklusi - ve Hilflosenentschädigung: Fr. 135
6. * ...
7. * Frauen-/Männerhaus
7.1. * volljährige Person: Fr. 135
7.2. * zusätzlich pro minderjähriges Kind: Fr. 45
2 Beiträge der Versicherer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen werden bei den Ergänzungsleistungen einnahmeseitig nicht ange - rechnet. *

§ 7 Kuraufenthalte

1 Kosten für ärztlich angeordnete Erholungskuren werden nur vergütet, wenn die Kur in einem anerkannten Heim oder Spital durchgeführt wurde.
2 Kosten für ärztlich angeordnete Badekuren in einem Heilbad werden nur vergütet, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
3 Für Kuraufenthalte wird höchstens eine Tagestaxe von Fr. 120 und insgesamt ma - ximal Fr. 4'800 pro Jahr vergütet. *

§ 8 Verpflegungsbeitrag

1 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heim, Spital oder Heilbad wird für die Verpflegung ein Betrag abgezogen. Der Abzug richtet sich nach Art. 11 der Verord - nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 )
.
3. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause und in Tagesstätten *

§ 9 Anerkannte ambulante Organisationen *

1 Bei den vom Kanton oder der Gemeinde anerkannten Organisationen der ambulan - ten Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause handelt es sich grundsätzlich um Organi - sationen gemäss § 22 TG
2 )
. *
1) SR 831.101
2) RB 832.1

§ 9a * Eigenanteil an ambulante Pflegeleistungen

1 An die Kosten der ambulanten Pflegeleistungen werden maximal 10 % des Beitrags des Krankenversicherers vergütet, höchstens aber die nach Abzug des Beitrags des Krankenversicherers verbleibenden Kosten.

§ 10 Direkt angestelltes Personal

1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezü - gerinnen und Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Hilfe, Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte ambulante Organisation erbracht werden kann. *
2 Das Amt für Gesundheit nimmt Stellung zur Hilfe, Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten ambulanten Organisation erbracht wer - den kann, sowie zum Anforderungsprofil und maximalen Stundenansatz (ein - schliesslich der Sozialversicherungsabgaben) der anzustellenden Person. Wird das Amt für Gesundheit nicht beigezogen oder werden dessen Vorgaben nicht eingehal - ten, so werden die Kosten nicht vergütet. *
3 Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV haben vorgängig den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bei der IV zu prüfen. Dem Gesuch um Kostenübernahme durch die Ergänzungsleistung ist die Verfügung der IV-Stelle über die Ablehnung des Assistenzbeitrages beizulegen. *

§ 11 Familienangehörige und Partnerin oder Partner in faktischer Lebensge -

meinschaft *
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit durch Familienangehörige oder durch die Partnerin oder den Partner in faktischer Lebensgemeinschaft werden nur vergütet, wenn diese Personen *
1. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und
2. * durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs - einbusse erleiden und
3. * das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben und keine vorbezogene AHV-Altersrente beziehen.
2 Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, höchstens jedoch mit Fr. 40'000 pro Jahr (einschliesslich der Sozialversicherungsabgaben).
3 Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen durch Familienangehörige, die Partnerin oder den Partner in faktischer Lebensgemeinschaft, anerkannte ambulante Organisa - tionen oder Dritte werden nicht zusätzlich vergütet. *
4 Eine Vergütung darf erst ausgerichtet werden, nachdem das Amt für Gesundheit die Kosten geprüft und Stellung genommen hat. *

§ 12 Tagesstätten und andere anerkannte ambulante Organisationen *

1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in anerkannten Tagesstätten im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Ein -

gliederung von invaliden Personen (IFEG)
1 ) oder in anderen anerkannten ambulan - ten Organisationen werden bei einem Aufenthalt von zwei bis fünf zusammenhän - genden Stunden mit höchstens Fr. 50 und ab fünf zusammenhängenden Stunden mit höchstens Fr. 100 pro Tag vergütet, sofern die Notwendigkeit der Beanspruchung im Einzelfall ärztlich bescheinigt ist. *
2 Keine Kosten werden vergütet:
1. bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung von über Fr. 100 pro Monat
2. bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgeset - zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver - sicherung (ELG)
2 )

§ 12a * Anerkannte gemeinnützige Entlastungsdienste

1 Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause durch vom Departement anerkannte gemeinnützige Entlastungsdienste werden höchstens für 48 - gütet. Bei einem abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet, jedoch höchstens Fr. 35 pro Stunde und Haushalt. *

§ 13 Haushaltshilfe

1 Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt durch anerkannte ambulante Organi - sationen werden, sofern die Notwendigkeit der Beanspruchung im Einzelfall ärztlich bescheinigt ist, vergütet. Bei einem abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif ange - rechnet, höchstens jedoch Fr. 25 pro Stunde und Haushalt. *
2 Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt werden, sofern die Notwendigkeit der Beanspruchung im Einzelfall ärztlich bescheinigt ist, mit höchstens Fr. 25 pro Stun - de und Haushalt und Fr. 4'800 pro Jahr und Haushalt (einschliesslich Sozialversiche - rungsabgaben) vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die *
1. nicht im gleichen Haushalt lebt oder
2. * nicht über eine anerkannte ambulante Organisation eingesetzt wird.

§ 14 Begleitetes Wohnen *

1 Die Kosten für begleitetes Wohnen zu Hause werden mit höchstens Fr. 50 pro Stunde und Fr. 9'600 pro Jahr vergütet, wenn die Begleitung durch eine vom zustän - digen Departement anerkannte ambulante gemeinnützige Organisation oder Einrich - tung für Menschen mit Behinderung erfolgt. *
1) SR 831.26
2) SR 831.30
2
... *

§ 14a * Betreutes Wohnen

1 Die Kosten für die Bereitstellung von Grundleistungen für betreutes Wohnen zu Hause werden mit höchstens Fr. 8'400 pro Jahr und Wohnung vergütet, wenn
1. die Wohnung an ein kantonal anerkanntes Heim angegliedert ist,
2. das Heim die Weisungen des Departementes für Finanzen und Soziales betref - fend die Bewilligung und den Betrieb von Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen (Pflegeheime) erfüllt und
3. die Notwendigkeit der Beanspruchung im Einzelfall ärztlich bescheinigt ist.

§ 15 Anrechnung der Hilflosenentschädigung

1 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, so wird die Hilflosenentschädigung der Invaliden- und der Unfallversicherung von den Pflege- und Betreuungskosten nach den § 9 bis § 11 abgezogen. Der Mindestbeitrag nach

Art. 14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.

2 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskos - ten zu Hause die Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den Kosten abgezogen.
3 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss.
4. Hilfsmittel

§ 16 Anschaffungen

1 Vergütet werden die Kosten für:
1. kostspielige orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen
2. automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine zu Hause lebende Person ohne diese Zusätze allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist
3. Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen
2 Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV
1. die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind und
2. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.

§ 16a * Mittel und Gegenstände

1 Vergütet werden die ausgewiesenen Kosten zwischen dem Abgabepreis und dem Höchstvergütungsbetrag Pflege (HVB Pflege) von ärztlich angeordneten Mitteln und Gegenständen, die
1. Untersuchungen und Behandlungen dienen,
2. in der Mittel- und Gegenständeliste Kategorie B (Anhang 2 der Kranken - pflege-Leistungsverordnung [KLV]
1 ) ) gelistet sind und
3. durch anerkannte ambulante Organisationen im Sinne von § 9 oder Pflegehei - me im Sinne der kantonalen Pflegeheimliste abgegeben oder durch Pflege - fachpersonen in ihrer beruflichen Tätigkeit angewendet werden.
2 Vergütet werden die ausgewiesenen Kosten zwischen dem Abgabepreis und dem Höchstvergütungsbetrag Selbstanwendung (HVB Selbstanwendung) von ärztlich angeordneten Mitteln und Gegenständen, die
1. Untersuchungen und Behandlungen dienen,
2. in der Mittel- und Gegenständeliste Kategorie B (Anhang 2 KLV) gelistet sind und
3. durch eine Abgabestelle nach Art. 55 KVV zur Selbstanwendung abgegeben werden.

§ 17 Leihweise Abgabe

1 Vergütet werden im Rahmen der Hauspflege die Kosten für die leihweise Abgabe von Elektrobetten, Krankenheber und Aufzugständer (Bettgalgen), sofern die Not - wendigkeit dieser Hilfsmittel ärztlich bescheinigt ist.

§ 18 Reparaturen, Anpassungen und Erneuerungen

1 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs- und Erneuerungskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

§ 19 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abge - geben werden.
1) SR 832.112.31
5. Andere Vergütungen

§ 20 Zahnbehandlungen

1 Für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist der Unfall-, Militär- und Invali - denversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
2 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich höher als Fr. 1'000, ist der kantonalen Ausgleichskasse vor der Behandlung ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen.
3 Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.
4 Wird eine Zahnbehandlung ohne medizinisch indizierten Grund abgebrochen, wer - den die Kosten nicht vergütet.

§ 21 Diäten

1 Mehrkosten für vom Arzt angeordnete lebensnotwendige Diäten von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, werden mit höchstens Fr. 2'400 pro Jahr vergütet.
6. ... *

§ 22 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 50/2007 Erlasstitel 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017 Erlasstitel 13.09.2022 01.01.2023 geändert 37/2022

§ 3 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 geändert 44/2014

§ 4 Abs. 1, 3. 27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012

§ 4 Abs. 1, 3. 03.12.2013 01.01.2014 geändert 49/2013

§ 4 Abs. 1, 4. 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt 49/2013

§ 4 Abs. 1, 4. 28.10.2014 01.01.2015 geändert 44/2014

§ 4 Abs. 1, 4. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 37/2022

§ 4 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt 48/2012

§ 4 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 geändert 44/2014

§ 4 Abs. 3 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt 48/2012

§ 4 Abs. 3 28.10.2014 01.01.2015 geändert 44/2014

§ 4 Abs. 4 28.10.2014 01.01.2015 eingefügt 44/2014

§ 5a 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 5a Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 geändert 49/2013

§ 5a Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert 36/2020

§ 5b 28.10.2014 01.01.2015 eingefügt 44/2014

§ 6 28.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 44/2014

§ 6 Abs. 1a 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt 46/2015

§ 6 Abs. 1a 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 1a 13.09.2022 01.01.2023 geändert 37/2022

§ 6 Abs. 1 27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012

§ 6 Abs. 1 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015

§ 6 Abs. 1, 1. 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 6 Abs. 1, 2. 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 6 Abs. 1, 2. 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015

§ 6 Abs. 1, 3. 27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012

§ 6 Abs. 1, 3. 10.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 46/2015

§ 6 Abs. 1, 4. 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 6 Abs. 1, 5. 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 6 Abs. 1, 6. 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt 50/2010

§ 6 Abs. 1, 6. 27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012

§ 6 Abs. 1, 6. 10.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 46/2015

§ 6 Abs. 1, 6.,
6.1.
14.12.2010 01.01.2011 eingefügt 50/2010
§ 6 Abs. 1, 6.,
6.1.
27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012
§ 6 Abs. 1, 6.,
6.2.
14.12.2010 01.01.2011 eingefügt 50/2010
§ 6 Abs. 1, 6.,
6.2.
27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012
§ 6 Abs. 1, 6.,
6.3.
14.12.2010 01.01.2011 eingefügt 50/2010
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 6 Abs. 1, 6.,
6.3.
27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012
§ 6 Abs. 1, 6.,
6.4.
14.12.2010 01.01.2011 eingefügt 50/2010
§ 6 Abs. 1, 6.,
6.4.
27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012

§ 6 Abs. 1, 7. 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt 50/2010

§ 6 Abs. 1, 7.,
7.1.
14.12.2010 01.01.2011 eingefügt 50/2010
§ 6 Abs. 1, 7.,
7.2.
14.12.2010 01.01.2011 eingefügt 50/2010

§ 6 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt 48/2012

§ 6 Abs. 2 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015

§ 7 Abs. 3 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

Titel 3. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 37/2022

§ 9 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017

§ 9 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 9a 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt 48/2012

§ 10 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 10 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012

§ 10 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 10 Abs. 3 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt 48/2012

§ 11 03.12.2013 01.01.2014 Titel geändert 49/2013

§ 11 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert 49/2013

§ 11 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 11 Abs. 1, 2. 28.10.2014 01.01.2015 geändert 44/2014

§ 11 Abs. 1, 3. 28.10.2014 01.01.2015 eingefügt 44/2014

§ 11 Abs. 3 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 11 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 geändert 49/2013

§ 11 Abs. 3 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 11 Abs. 4 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 11 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 12 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017

§ 12 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 12a 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 12a Abs. 1 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019

§ 13 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 13 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 13 Abs. 2 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 13 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 13 Abs. 2, 2. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 14 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017

§ 14 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 14 Abs. 2 14.12.2010 01.01.2011 geändert 50/2010

§ 14 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 14a 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 16a 05.10.2021 01.10.2021 eingefügt 40/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Titel 6. 05.10.2021 01.10.2021 aufgehoben 40/2021

§ 22 05.10.2021 01.10.2021 aufgehoben 40/2021

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